Verwaltungsgerichtshof
12.12.1986
86/18/0176
Wird nur einer von mehreren Schuldsprüchen eines Straferkenntnisses sowie die Höhe sämtlicher dazu verhängter Strafen mit Berufung bekämpft, sodass die nichtbekämpften Schuldsprüche in Rechtskraft
erwachsen, so wird der Beschuldigte in keinem Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde in ihrem Straferkenntnis die nichtangefochtenen Schuldsprüche bestätigt. Wird im Rahmen der Berufung gegen die Strafhöhe dieser letztgenannten Verwaltungsübertretungen von der Behörde eine Entscheidung getroffen und das Straferkenntnis in dieser Hinsicht bestätigt, so sind die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, VStG erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X02