Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8239 A/1972
Rechtssatznummer
14
Geschäftszahl
0414/71
Entscheidungsdatum
25.05.1972
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 1
Vermerk: Eine Bewilligungspflicht ist dann anzunehmen, wenn die
Änderung der Raumwidmung notwendigerweise mit einer
bewilligungspflichtigen baulichen Änderung verbunden war. Hiebei
kommt es aber nicht darauf an, ob die bauliche Änderung vom
Eigentümer geplant war oder nicht, da es nicht der Absicht des
Gesetzgebers entspräche, wenn derjenige, der die Änderung der
Raumwidmung vorgenommen hat, ohne die erforderlichen baulichen
Maßnahmen getroffen zu haben günstiger gestellt wird als
derjenige, der mit der Änderung der Raumwidmung die erforderlichen
baulichen Maßnahmen verbunden hat (Hinweis E 17.4.1967, 1529/65).
Stammrechtssatz
Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 LGBl. Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X14
Im RIS seit
04.09.2002
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019
Dokumentnummer
JWR_1971000414_19720525X14