Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Geschäftszahl

0414/71

Rechtssatz

Auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz eins, kann die Auflassung einer bewilligungswidrigen und bewilligungspflichtigen Änderung der Raumwidmung aufgetragen werden (es muss sich um bewilligungspflichtige und nicht etwa bloß anzeigepflichtige Änderungen der Raumwidmung handeln)(Hinweis auf E 11.5.1970, 117/70).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X01