Verwaltungsgerichtshof
25.05.1972
0414/71
Auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz eins, kann die Auflassung einer bewilligungswidrigen und bewilligungspflichtigen Änderung der Raumwidmung aufgetragen werden (es muss sich um bewilligungspflichtige und nicht etwa bloß anzeigepflichtige Änderungen der Raumwidmung handeln)(Hinweis auf E 11.5.1970, 117/70).
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X01