Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Geschäftszahl

0414/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 1

Vermerk: Eine Bewilligungspflicht ist dann anzunehmen, wenn die Änderung der Raumwidmung notwendigerweise mit einer bewilligungspflichtigen baulichen Änderung verbunden war. Hiebei kommt es aber nicht darauf an, ob die bauliche Änderung vom Eigentümer geplant war oder nicht, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, wenn derjenige, der die Änderung der Raumwidmung vorgenommen hat, ohne die erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen zu haben günstiger gestellt wird als derjenige, der mit der Änderung der Raumwidmung die erforderlichen baulichen Maßnahmen verbunden hat (Hinweis E 17.4.1967, 1529/65).

Stammrechtssatz

Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X14