Verwaltungsgerichtshof
25.05.1972
0414/71
GRS wie 1166/66 E 8. Jänner 1968 RS 1
(Vermerk: eine Bauanzeige kann somit auch nicht nachträglich von der Behörde verlangt werden)
Eine nachträgliche Bauanzeige ist im Gesetz nicht vorgesehen und somit zurückzuweisen.
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X10