Verwaltungsgerichtshof
25.05.1972
0414/71
GRS wie 0623/69 E 3. November 1969 VwSlg 7678 A/1969 RS 1
Der Grundsatz, daß der lange Bestand eines Gebäudes für dessen Konsensmäßigkeit spricht, gilt auch dann, wenn eine Baubewilligung vorhanden ist, der bestehende Zustand mit dieser aber nicht übereinstimmt.
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X03