Verwaltungsgerichtshof
25.05.1972
0414/71
GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 2
Der Umstand, dass in einer Baubewilligung nach der BauO für Wien ex 1883 eine neue Widmung angeführt ist, und diese gleichzeitig mit baulichen Abänderungen anderer Art bewilligt wurde, schließt es nicht aus, daß eine spätere Widmungsänderung als rechtmäßig zu betrachten ist, soferne im Zeitpunkt dieser Änderung keine Bewilligungspflicht bezüglich einer solchen Änderung besteht.
ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X11