Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
0688/67
Entscheidungsdatum
15.05.1968
Index
GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1246/50 E 15. Februar 1951 VwSlg 1926 A/1951 RS 1
(Hier: unter Hinweis auf E 26.10.1961, 172/61 VwSlg 5653 A/1961 und 21.9.1962 362/62 Ausführungen dahingehend, dass die Übergehung eines Nachbarn allein noch nicht die Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG rechtfertigt).
Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 2 AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X04
Im RIS seit
22.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026
Dokumentnummer
JWR_1967000688_19680515X04