Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1968

Geschäftszahl

0688/67

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materielen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X05