Verwaltungsgerichtshof
15.05.1968
0688/67
Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer bestimmten Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kommen in der Hauptsache Normen des materielen Verwaltungsrechtes, aber auch Rechtsvorschriften des formellen Verwaltungsrechtes in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X05