Verwaltungsgerichtshof
15.05.1968
0688/67
Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach Paragraphen 25, ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X02