Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1968

Geschäftszahl

0688/67

Rechtssatz

Dem Rechtsnachfolger im Eigentum einer an eine nach Paragraphen 25, ff GewO genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage angrenzenden Liegenschaft kommt dann die Rechtsstellung eines übergangenen Nachbarn zu, wenn sein Vorgänger diese Rechtsstellung besessen hatte, da bei einer wesensmäßig zu einem sachlichen Objekt verbundenen Parteistellung der Rechtsnachfolger ohne weiteres in die Parteistellung seines Vorgängers eintritt (Hinweis E 12.10.1955, 3282/54 VwSlg 3847 A/1955).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X02