Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1968

Geschäftszahl

0688/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1246/50 E 15. Februar 1951 VwSlg 1926 A/1951 RS 1

(Hier: unter Hinweis auf E 26.10.1961, 172/61 VwSlg 5653 A/1961 und 21.9.1962 362/62 Ausführungen dahingehend, dass die Übergehung eines Nachbarn allein noch nicht die Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigt).

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde darf nur in jenen Fällen kassatorisch vorgehen, in welchen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (hier: Vorgangsweise der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG dann unzulässig, wenn die erste Instanz in einem Verfahren zur Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession es unterlassen hat, die vorgeschriebene Befragung bestimmter Stellen vorzunehmen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000688.X04