Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005 - Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/14/0339, mwN). Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung - und somit nicht von zivilrechtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten strafbaren Handlung stehen - auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L01

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020220273_20210427L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §59 Abs1
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §17
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes handelt es sich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L03

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220273_20211118L01

Rechtssatz für Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
NAG 2005 §69a Abs1 Z2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §72 Abs2
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0216 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht in Wortlaut und Inhalt im Wesentlichen den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 29 aus 2009, bzw. Paragraph 72, Absatz 2, NAG 2005 in der Stammfassung. Zu der Ietztgenannten Vorschrift hielten die Gesetzesmaterialien u.a. fest, "sicherheitspolitisches Ziel (der Norm sei es), Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen" (ErläutRV 952 BlgNR 12. Gesetzgebungsperiode 147). Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. "insbesondere") nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220273_20211118L02

Rechtssatz für Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E3L E19300000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §52
FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs2 Z6
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32011L0036 Menschenhandel-RL Art8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU verpflichtet nach dessen klarem Wortlaut die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an (dort näher umschriebenen) strafbaren Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich jedoch um keine Strafverfolgung vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222), sodass Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU nicht einschlägig ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L05

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220273_20211118L03

Rechtssatz für Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2 Z6
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Führt die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung dazu, dass der dadurch geänderte Sachverhalt insgesamt einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden kann, dann steht es dem VwG bei der Gefährdungsprognose offen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L07

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2020220273_20211118L04

Entscheidungstext Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des D und 2. der S, beide vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2020, Zlen. 1. W232 2146308-5/3E und 2. W232 2188297-3/3E, betreffend Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung sowie Nebenaussprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen (näher bezeichnete) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend jeweils Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (mit der Maßgabe der Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes) als unbegründet ab.
2
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Begründend verwiesen die revisionswerbenden Parteien auf ihren „trotz des strafgerichtlichen Freispruchs [des MS] fortgesetzten Opferstatus“ im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer diesbezüglichen Aufenthaltsberechtigung „zur Verfolgung menschenhandelsbezogener zivilrechtlicher Ansprüche“ sowie darauf, dass Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2004/81 die Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung vor einem rechtskräftigen Abspruch über diesen Aufenthaltstitel verbiete. Zudem habe der Erstrevisionswerber „wegen seiner Bemühungen um die Aufklärung der Todesumstände seines Vaters gravierende Eingriffe in seine durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechtsgüter zu befürchten“.
3
Die belangte Behörde verwies in ihrer Stellungnahme insbesondere auf das den Erstrevisionswerber betreffende Verfahren zu hg. Ra 2019/14/0339, in welchem dem - ebenfalls auf die behauptete Ausbeutung durch MS gestützten - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben worden sei.
4
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5
Nach seiner ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen ist. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche , etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/14/0339, mwN).
6
Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten ist ein solcher offenkundig vorliegender Fehler des Verwaltungsgerichts nicht zu sehen. Daher ist im Provisorialverfahren von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung - und somit nicht von zivilrechtlichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit einer in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten strafbaren Handlung stehen - auszugehen.
7
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ferner in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Revisionswerber - um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , erneut VwGH Ra 2019/14/0339, mwN).
8
Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird jedoch fallbezogen kein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil in konkreter Weise dargelegt vergleiche , wiederum VwGH Ra 2019/14/0339). Zum Vorbringen betreffend Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 2004/81 (über die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Opfer des Menschenhandels) ist darüber hinaus anzumerken, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ein rechtskräftiger Abspruch vorliegt.
9
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 27. April 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L00

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWT_2020220273_20210427L00

Entscheidungstext Ra 2020/22/0273

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19104000
E3L E19300000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §57 Abs1 Z2
AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §53
FPG 2005 §53 Abs2
FPG 2005 §53 Abs2 Z6
NAG 2005 §69a Abs1 Z2 idF 2009/I/029
NAG 2005 §72 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32011L0036 Menschenhandel-RL Art8
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/22/0274

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache 1. des D F, und 2. der S D, beide vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 66, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. November 2020, 1. W232 2146308-5/3E und 2. W232 2188297-3/3E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Verhängung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber ist der Lebensgefährte der Zweitrevisionswerberin. Beide sind serbische Staatsangehörige. Am 30. Jänner 2018 stellten sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheiden vom 18. April 2019 wies die belangte Behörde diese Anträge ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Unter einem erließ die belangte Behörde jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
3
Den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 16. April 2020 hinsichtlich der - von der belangten Behörde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützten - Einreiseverbote statt und behob diese ersatzlos. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab.

Zur Behebung der Einreiseverbote hielt das BVwG fest, die belangte Behörde habe die Einreiseverbote auf die illegale Beschäftigung der revisionswerbenden Parteien gestützt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG setze aber voraus, dass der Drittstaatsangehörige bei einer illegalen Beschäftigung „betreten“ werde. Im gegenständlichen Fall sei die illegale Beschäftigung der revisionswerbenden Parteien erst bekannt geworden, nachdem diese ihren Arbeitgeber angezeigt hätten. Eine behördliche „Betretung“ habe nicht stattgefunden, weshalb der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt sei. Eine von den revisionswerbenden Parteien ausgehende Gefahr wäre auch bei Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erkennbar, sei es doch - abgesehen von der mehr als siebenjährigen illegalen Beschäftigung, der die revisionswerbenden Parteien nachgegangen seien, bis sie selbst ihren Arbeitgeber angezeigt hätten - zu keiner anderen unerlaubten Tätigkeit gekommen und sei auch in Zukunft von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet auszugehen.

Die gegen dieses Erkenntnis gerichtete Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. September 2020, Ra 2020/14/0269 bis 0271, zurück.

4
Im Anschluss an das Erkenntnis des BVwG vom 16. April 2020 erließ die belangte Behörde die hier zugrundeliegenden Bescheide vom 26. Juni 2020 (betreffend den Erstrevisionswerber) bzw. vom 24. Juni 2020 (betreffend die Zweitrevisionswerberin). Darin erteilte sie den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie jeweils ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
5
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. November 2020 gab das BVwG den dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der bekämpften Bescheide insoweit statt, als es die Dauer der befristeten Einreiseverbote auf drei Jahre herabsetzte (Spruchpunkt A) römisch eins. erster Satz). Im Übrigen - somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. sowie römisch fünf. und römisch sechs. der bekämpften Bescheide - wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins. zweiter Satz). Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, -VG erklärte das BVwG für nicht zulässig (Spruchpunkt B)).

Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, die revisionswerbenden Parteien befänden sich seit 2010 - abgesehen von einer dreimonatigen sichtvermerksfreien Zeit und der Dauer des Asylverfahrens - unrechtmäßig in Österreich. Gegen den Erstrevisionswerber seien bereits am 3. März 2017 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden. Mit Bescheiden vom 18. April 2019 seien gegen beide revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen erlassen worden und die dagegen erhobenen Beschwerden habe das BVwG mit Erkenntnis vom 16. April 2020 als unbegründet abgewiesen. Bei den gesunden und arbeitsfähigen revisionswerbenden Parteien lägen keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende wirtschaftliche oder soziale Integration in Österreich vor. Sie hätten keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Zudem gingen sie keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügten über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG zunächst aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht erfüllt, weil nicht erkannt werden könne, dass ein in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 genanntes Verfahren eingeleitet worden sei. Zudem habe das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen bereits mit Erkenntnis vom 16. April 2020 verneint, zumal der ehemalige Arbeitgeber der revisionswerbenden Parteien nach einer Anzeige wegen Ausbeutung als Arbeitskraft von diesem Verdacht im November 2018 freigesprochen worden sei.

Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus, die revisionswerbenden Parteien seien gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, ihr volljähriger Sohn sei bereits abgeschoben worden. Es liege daher kein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich seit 2010 bis zur Asylantragstellung Anfang 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Erstrevisionswerber habe bereits der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2017 keine Folge geleistet. Zudem hätten beide revisionswerbenden Parteien den mit Erkenntnis des BVwG vom 16. April 2020 bestätigten Rückkehrentscheidungen Folge leisten und nach Serbien ausreisen müssen. Mangels Integrationsbemühungen sowie angesichts der Ausübung einer illegalen Beschäftigung während des unrechtmäßigen Aufenthaltes und der nach wie vor vorhandenen engen Bindungen nach Serbien liege auch keine Verletzung des Privatlebens der revisionswerbenden Parteien im Sinn des Artikel 8, EMRK vor.

Zum Einreiseverbot hielt das BVwG einleitend fest, dass für die Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen sei. Im vorliegenden Fall seien die revisionswerbenden Parteien sieben Jahre lang einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und sie hätten trotz der langen Aufenthaltsdauer keinen Versuch unternommen, ihren Aufenthalt zu legalisieren. Da die revisionswerbenden Parteien legale Mittel für ihren Unterhalt nicht hätten nachweisen können und sie bislang für die Finanzierung ihres Aufenthaltes auf eine unerlaubte Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen seien, sei die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG verwirklicht. Auch wenn die revisionswerbenden Parteien nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden seien, sei das an den Tag gelegte Gesamtverhalten jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Hinzu komme, dass die revisionswerbenden Parteien den Rückkehrentscheidungen nicht nachgekommen, sondern im Bundesgebiet verblieben seien. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführten Behebung der Einreiseverbote im vorangegangenen Asylverfahren mit Erkenntnis vom 16. April 2020 führte das BVwG ins Treffen, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot im gegenständlichen Fall auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (und nicht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG) gestützt habe. Die Dauer des Einreiseverbotes erweise sich allerdings als unverhältnismäßig lang, weshalb es auf drei Jahre herabzusetzen gewesen sei.

6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Revisionsbeantwortung wurde keine erstattet.

7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche , VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0146, Rn. 15, mwN). Die vorliegende Revision enthält Zulässigkeitsvorbringen (nur) hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes.
9
Gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bringen die revisionswerbenden Parteien vor, sie hätten bereits vorbereitende Schritte für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber gesetzt. Spezifische Anforderungen an die Art der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche könnten aus Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht abgeleitet werden. Opfer von Menschenhandel hätten einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005.
10
Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, zu erteilen.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es sicherheitspolitisches Ziel dieser Norm sei, Fremde, die in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt sind, staatlich zu schützen. Diese Voraussetzung sah der Gesetzgeber in den ausdrücklich genannten Fällen des Menschenhandels und der grenzüberschreitenden Prostitution im Allgemeinen als gegeben an. Durch die Anführung dieser Delikte wurde aber auch zum Ausdruck gebracht, dass andere gerichtlich strafbare Handlungen (arg. „insbesondere“) nur dann eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 rechtfertigen können, wenn bei ihnen - unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles - eine mit den explizit genannten Straftaten vergleichbare Gefahrenlage vorliegt vergleiche , VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0216, Rn. 16 f, mit Verweis auf die Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Regierungsvorlage 952, BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 147, ).
12
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG im angefochtenen Erkenntnis ist der Arbeitgeber der revisionswerbenden Parteien vom Verdacht der „Ausbeutung“ freigesprochen worden. Dass die revisionswerbenden Parteien Opfer einer (anderen) gerichtlich strafbaren Handlung geworden wären, bei denen eine - mit den in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 explizit genannten Straftaten - vergleichbare Gefahrenlage vorläge oder auf Grund derer sie in besonderem Maße Repressalien ausgesetzt seien, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ausgehend davon begegnet es aber keinen Bedenken, dass das BVwG den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als nicht erfüllt erachtet hat, weil eine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung nur dann zu erteilen ist, wenn die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit einer der dort umschriebenen strafbaren Handlungen steht.
13
Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, es sei - ungeachtet des Freispruchs ihres ehemaligen Arbeitgebers - ein Strafverfahren nach Paragraph 104 a, StGB geführt worden, „was per se bereits die Zuerkennung des Aufenthaltstitels begründet hätte“, ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche , VwGH 25.11.2020, Ra 2020/22/0082, Rn. 17, mwN).
14
Soweit in der Zulassungsbegründung fehlende Rechtsprechung zu den Fragen geltend gemacht wird, ob unter Berücksichtigung des sogenannten „Non-Punishment-Prinzips“ gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU (zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer) Opfer von Menschenhandel einen unbedingten Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Geltendmachung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche hätten (an dem auch ein Freispruch des Täters im strafgerichtlichen Verfahren nichts ändern könne) bzw. ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen einer infolge Ausbeutung zwangsweise erfolgten Erwerbstätigkeit zulässig sei, genügt folgender Hinweis: Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU verpflichtet nach dessen klarem Wortlaut die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an (dort näher umschriebenen) strafbaren Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich jedoch um keine Strafverfolgung vergleiche , zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222, Rn. 9, mwN), sodass Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU nicht einschlägig ist.
15
Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, wie in der Revision angeregt, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten.
16
Die Revision zeigt somit hinsichtlich der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
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Hinsichtlich der Verhängung der Einreiseverbote bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit vor, das BVwG habe insoweit die sich aus seinem Erkenntnis vom 16. April 2020 ergebende Bindungswirkung missachtet. Die darin erfolgte ersatzlose Behebung der Einreiseverbote sei damit begründet worden, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht erfüllt und von keiner Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG auszugehen sei. Dies schließe in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auch die nunmehr als Grund für die Einreiseverbote herangezogene Mittellosigkeit mit ein, zumal dieser Umstand nicht erst nach Abschluss des Asylverfahrens hinzugekommen sei.
18
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche , VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0078, Rn. 11, mwN; zur Bindungswirkung im Zusammenhang mit einer ersatzlosen Behebung durch das Verwaltungsgericht vergleiche , VwGH 29.7.2021, Ra 2021/12/0046, Rn. 22, mwN).
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Das BVwG hat im nunmehr angefochtenen Erkenntnis bei der Gefährdungsprognose auch die Nichtbeachtung der (mit dem Erkenntnis vom 16. April 2020 bestätigten) Rückkehrentscheidungen bzw. die damit einhergehende Verletzung der Ausreiseverpflichtung durch die revisionswerbenden Parteien herangezogen. Dieser Umstand konnte dem genannten „Vorerkenntnis“ von vornherein noch nicht zugrunde gelegt werden. Entgegen der von den revisionswerbenden Parteien zum Ausdruck gebrachten Auffassung kommt es hinsichtlich der Verletzung der Ausreiseverpflichtung nicht auf die Zurückweisung der Revision durch den hg. Beschluss Ra 2020/14/0269 bis 0271, sondern auf die Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 16. April 2020 an (dass der Revision gegen dieses Erkenntnis die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich). Im Hinblick auf dieses neue - und für die Gefährdungsprognose jedenfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht unwesentliche - Sachverhaltselement ist aber nicht von einer Identität der Sache im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verletzung der Ausreiseverpflichtung über einen Zeitraum von einigen Monaten für sich allein nicht jedenfalls die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG zu rechtfertigen vermag vergleiche , etwa VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277; Rn. 15, wobei sich der dort maßgebliche Sachverhalt insofern von der hier zugrundeliegenden Konstellation unterscheidet, als dort auf die elfjährige Dauer des Asylverfahrens Bezug genommen wurde, während hier erst nach einem mehr als siebenjährigen unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; vergleiche , weiters VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061, Rn. 10). Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um die Frage, ob ein Einreiseverbot allein auf eine Verletzung der Ausreiseverpflichtung (im hier gegebenen Ausmaß) gestützt werden kann, sondern ob die Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung dazu führt, dass der dadurch geänderte Sachverhalt insgesamt einer neuerlichen Beurteilung unterzogen werden kann.
21
Wenn dies - wie im vorliegenden Fall - zu bejahen ist, dann steht es dem BVwG bei der Gefährdungsprognose aber offen, das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen vergleiche , VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0006, Rn. 13). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose neben der Nichtbeachtung der Rückkehrentscheidungen auch die (von diesen nicht bestrittene) Mittellosigkeit der revisionswerbenden Parteien sowie ihre in der Vergangenheit erfolgte unerlaubte Erwerbstätigkeit miteinbezogen hat vergleiche , dazu, dass sich die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen durch eine illegale Beschäftigung wirklichen kann, VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0059, Rn. 14).
22
Schon aus diesem Grund zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen zum Einreiseverbot bzw. mit dem Verweis auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 16. April 2020 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
23
Die Revision war daher (hinsichtlich der übrigen vom BVwG bestätigten Spruchpunkte der Bescheide der belangten Behörde enthält sie kein Zulässigkeitsvorbringen) zur Gänze mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L02

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2020220273_20211118L00