Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/22/0273

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/22/0274

Rechtssatz

Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU verpflichtet nach dessen klarem Wortlaut die Mitgliedstaaten dazu, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Opfer von Menschenhandel wegen ihrer Beteiligung an (dort näher umschriebenen) strafbaren Handlungen nicht strafrechtlich verfolgt werden oder von einer Bestrafung abgesehen wird. Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich jedoch um keine Strafverfolgung vergleiche VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0222), sodass Artikel 8, der Richtlinie 2011/36/EU nicht einschlägig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220273.L05