Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Rechtssatz

Tätigkeiten - wie intellektuelle Produktion oder Bürotätigkeit - die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 25, GewO von vornherein ausschließen, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der GewO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X01

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X01

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Rechtssatz

Ausführungen zum Begriff "Schallpegel" (Hinweis E 27.9.1972, 324/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X02

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X02

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X03

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X03

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Betriebslärm ist für die Nachbarschaft unzumutbar, wen die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärmes von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. (Hinweis auf E vom 19.12.1961, Zl. 0786/60)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X04

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X04

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Rechtssatz

Im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren obliegt es nicht dem Anrainer, jene Voraussetzungen zu schaffen, die es dem Konsenswerber ermöglichen sollen, die Genehmigung der Anlage zu erlangen. Es ist auch den Anrainern nicht aufgetragen, sich vor Immissionen zu schützen; sie können vielmehr aus dem Paragraph 25, GewO ein Recht darauf ableiten, dass die widmungsgemäße Benützung ihrer Wohnungen gewahrt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X05

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X05

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Rechtssatz

Die Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung erfolgt allein aus dem Paragraph 25, GewO zu entnehmenden normativen Gesichtspunkt einer das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigenden und solcherart unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X06

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X06

Entscheidungstext 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Skorjanec, Kobzina, Dr. Hrdlicka und Dr. Iro als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissar Dr. Leberl, über die Beschwerde des GG in W, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rathausstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. April 1973, Zl. 145.505-II-13-/73, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Parteien: Dr. JS, SM, EH, WM, OV, TR, PW, BK, WA, alle J-Gasse 27, W, alle vertreten durch Dr. Heinrich Prettenhofer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Oppolzergasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,- --und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von 8 2.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Magistratische Bezirksamt für den 13./14. (Wiener Gemeinde-)Bezirk versagte mit Bescheid vom 30. März 1972 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsanlage u. a. zur Betriebsanlage u.a. zur Durchführung allgemeiner Wirtschaftswerbung im Standort Wien 13, J-Gasse 25, gemäß den Paragraphen 25, 26 und 30 GewO. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie mit Bescheid vom 13. April 1973 keine Folge. Wie das Bundesministerium zur Begründung seines Bescheides ausführte, habe die im Zuge des Berufungsverfahrens unter Mitwirkung eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigen am 28. Juni 1972 durchgeführte Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, im Zusammenhalt mit den gutächtlichen Äußerungen des ärztlichen Amtssachverständigen und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen folgendes ergeben: Im Straßengebäude J-Gasse 25 befanden sich im Erdgeschoß die Büroräume. Im Keller dieses Gebäudes seien u. a. ein Öllagerraum, ein Heizraum, und ein Garderoberaum vorhanden sowie ein etwa 38 m2 großer Kellerraum, der derzeit als Arbeitsraum Verwendung finde. Von der Straße aus gesehen liege südöstlich hinter dem Hauptgebäude in einem Abstand von etwa 8 m ein allein stehendes, 88 m² großes Gebäude, das derzeit als Lager- und Arbeitsraum Verwendung finde. Dem Bescheid der MA 37 vom 2. März 1972 zufolge sei dieser Raum gemäß dem angeschlossenen Plan als Garage ausgewiesen. In diesem Raum werde nach Angabe des Vertreters des Beschwerdeführers an Maschinen nur eine Tischkreissäge und eine pneumatisch bediente Nagelmaschine verwendet. Eine Doppelschleifspindel sei an einem kleinen Arbeitstisch montiert. Die Handkettensäge solle nur außerhalb der Betriebsanlage verwendet werden. Das gleiche gelte auch für die Bandkreissäge. Der früher verwendete Hammer zum Nageln der Platten solle dazu nicht mehr herangezogen werden. Auf der Hoffläche zwischen dem Hauptgebäude und dem Nebengebäude würden die für den Transport des Materials und der Platten vergesehenen Fahrzeuge be- und entladen. Ferner finde das „Entnageln“ von Brettern statt, wobei Nägel, die sich in den Abschlußleisten der Plakatwände noch befinden, mit dem Hammer aus ihrem Loch geschlagen bzw. mit Hilfe eines Nagelziehers aus dem Holzstück gezogen würden. Nordöstlich neben dem Nebengebäude sei zwischen diesem und der Grundstückgrenze zum Grundstück Nr. 23 ein etwa 2,50 m breites Flugdach errichtet, unter dem verschieden starke und verschieden lange Holzpfosten gelagert werden. Die Ein- und Ausfahrt „bei der“ Betriebsanlage erfolge über eine im Südwesten des Hauptgebäudes gelegene Fahrspur mit einer Breite von 2,45 m zu der sechs Küchenfenster des Hauses J-Gasse Nr. 27 weisen. Die Fahrspur zum Nebengebäude sei leicht fallend. Aus vom Anrainer M vorgelegten Photographien sei eindeutig zu entnehmen, daß im Hof bis zu drei Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Des weiteren würden durch die Bilder die Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers insofern erhärtet, als aus ihnen zweifelsfrei die im Hof durchgeführten Ladetätigkeiten zu ersehen seien. Desgleichen sei auf einem Bild zu erkennen, daß innerhalb der Hoffläche die Fahrzeuge zum Zwecke der Ausfahrt reversierten. Die in der Abbildung dargestellten Kraftfahrzeuge seien ein VW-Pritschenwagen und ein 1 1/2 t LKW „Hanomag“. Ferner finde sich darauf ein auf der Hoffläche abgestellter PKW. Zur Beurteilung der auf die Anrainer einwirkenden Immissionen, die durch das Sägen auf der Tischkreissäge und durch das Nageln im Nebengebäude verursacht werden, habe der gewerbetechnische Amtssachverständige objektive Lautstärkemessungen und der ärztliche Amtssachverständige subjektive Hörproben im Wohnraum der Wohnung des Anrainers Dr. S, J-Gasse 27, durchgeführt. Das Fenster des Wohnraumes weise in südöstlicher Richtung und sei von der südwestlichen vorderen Ecke des Nebengebäudes in westlicher Richtung von dieser etwa 10 m entfernt. Folgende Werte seien dabei gemessen worden:

Beim Sägen mit der Tischkreissäge seien bei geöffnetem Tor des Nebengebäudes

70 - 72 dB(A)

und bei geschlossenem Tor

ermittelt worden. Die Dauer des Arbeitsgeräusches habe 8 Sekunden betragen. Während dieser Zeit sei eine 8 mm starke Hartfaserplatte durchgesägt worden. Die Platte habe ein Ausmaß von 2,60 m x 1 m gehabt und sei in der Längsrichtung durchschnitten worden.

63 - 67 db(A)

Beim Nageln seien bei geschlossenem Tor

50 dB(A)

und bei offenem Tor

gemessen worden.

60 - 62 db(A)

Der Grundgeräuschpegel im Wohnraum, gemessen am offenen Fenster habe betragen.

45 - 47 db(A)

Das von der W-Straße und von der S-Straße herrührende Verkehrsgeräusch sei mit einer Lautstärke von

50 - 57 db(A)

meßbar gewesen, wobei dieses Verkehrsgeräusch gegenüber dem Grundgeräuschpegel vorherrschte. Beim Nageln im Werkstättenraum des Nebengebäudes in einer Entfernung von 2 m seien Arbeitsgeräusche von aufgetreten.

95 - 97 db(A)

Das Sägen mit der Tischkreissäge sei im Arbeitsraum mit einer Intensität von

105 db(A)

feststellbar gewesen, der Leerlauf der Kreissäge, als schwach pfeifender Ton subjektiv wahrnehmbar, habe eine Intensität von aufgewiesen.

90 - 92 db(A)

Um zu überprüfen, in welcher Lautstärke Immissionen beim Ein- und Ausfahren eines Kraftfahrzeuges bei den Anrainern verursacht werden, seien die Fahrgeräusche des VW-Pritschenwagens und des LKW Hanomag, Type F 30 (dieselbetrieben) gemessen worden. Als Meßstelle sei die Wohnung des Dr. S gewählt worden. Die ermittelten Werte hätten betragen:

VW-Pritschenwagen, reversieren auf Hoffläche

52 - 55 db(A)

Einfahren in den Hof

52 - 54 db(A)

Zuschlagen des Wagenschlages, kurzes Schlaggeräusch

60 db(A)

Außerdem seien beim Öffnen und bei sonstigen Manipulationen am Wagen deutlich klickende Geräusch wahrnehmbar gewesen, die jedoch nicht hätten gemessen werden können. Beim Aufladen von fertigen Plattentafeln in der Größe von 260 x 170 m, sei ein dumpfes schlagendes und schleifendes Geräusch in der Stärke zwischen

wahrzunehmen gewesen.

60 und 65 db(A)

Das Abklappen der Seitenwand sei mit einer Stärke von

gemessen worden.

65 db(A)

LKW Hanmoag Type F 30: Das Startgeräusch des im Hof stehenden Kraftfahrzeuges sei mit

55 db(A)

das Zuschlagen des Wagenschlages sei mit

56 db(A)

und das Zufahren mit einer Stärke von

feststellbar gewesen

55 - 57 db(A)

Zurufe an den Chauffeur beim Reversieren im Hof seien mit einer Stärke bis 60 db(A)gemessen worden. Bei den Fahrproben sei der VW unbeladen, der Hanomag schwach beladen gewesen. Nach den Fahrproben, insbesondere nach der mit dem Hanomag, habe im Büroraum deutlich der Geruch nach Dieseltreibstoff wahrgenommen werden können. Das Naheverhältnis der Nachbarschaft zu der in Rede stehenden Betriebsanlage samt Hof sei schon dadurch gekennzeichnet, daß das normale Sprechen der Verhandlungsteilnehmer im Hof in der Anrainerwohnung (Wohnzimmer) deutlich gehört habe werden können. Deutlich und laut zu hören seien die beim Sägen einer Tischkreissäge, beim Nageln, beim Arbeiten mit dem Klammergerät, bei Verladearbeiten und beim Fahren von LKW im Hof erzeugten mit spezifischen Klangcharakter verbundenen Geräusche, die so nahe an den Fenstern der Anrainerwohnung „entstehen und andauern“, daß die Nachbarschaft ihnen zwangsläufig ausgesetzt wäre. Nach Auffassung des ärztlichen Amtssachverständigen seien die Immissionen geeignet, das Wohlbefinden der Anrainer erheblich zu stören. Auch hinsichtlich der beim Einfahren und Ausfahren von Kraftfahrzeugen erzeugten Geruchsimmissionen würde dieses Wohlbefinden erheblich gestört werden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sich im wesentlichen wie folgt geäußert: Wenn auch der Verkehrslärm, hervorgerufen durch den Straßenverkehr auf der in weiter Entfernung vorbeiführenden S-Straße bzw. W-Straße, beim Anrainer in einer Stärke zwischen 50 bis 57 dB(A), wahrnehmbar gewesen sei, so stellten sich die durch das Nageln bzw. durch das Sägen mit der Kreissäge im Arbeitsraum verursachten Betriebsgeräusche als deutliche, gut hörbare, und nicht ortsübliche Immissionen dar. Um das Betriebsgeräusch der Tischkreissäge so zu verringern, daß es nicht mehr als ortsfremdes Geräusch wahrnehmbar wäre, müßte der mittlere Schalldämmwert der Fenster, des Eisentores, des Daches und allenfalls des Mauerwerkes so bemessen werden, daß im Bereich des Arbeitsraumes der mittlere Schalldämmwert des Hintergebäudes etwa 65 dB(A) betrage. Der Hof der Betriebsanlage müsse, als der Umschlagplatz des Betriebes angesehen werden. Dadurch würden im Freien zwischen dem Vorder- und Hintergebäude Störgeräusche der verschiedensten Art verursacht. Beim Beladen der Kraftfahrzeuge würden sowohl Plakatwände als auch Hilfseinrichtungen auf die Pritschen der Fahrzeuge gestellt, gelegt, mitunter aber auch geworfen. Unter Hilfseinrichtungen seien Pfosten, Latten, Kübeln mit Leim, Brecheisen, Schaufeln und Werkzeuge zu verstehen, die für die Aufstellung von Plakatwänden außerhalb der Betriebsanlage erforderlich seien. Die Plakatwände würden entweder in der Betriebsanlage hergestellt (Säge im Arbeitsraum) oder als schon gebraucht in die Betriebsanlage gebracht und zur Neuverwendung hergerichtet. Dazu gehöre auch das bereits oben erwähnte „Entnageln“ der Plakatwände. Kraftfahrzeuge, die in die Betriebsanlage einfahren oder aus ihr ausfahren, müßten unmittelbar an der Grundgrenze zum Haus J-Gasse 27 vorbeifahren. Während dieser Fahrbewegungen befänden sich die Fahrzeuge zwischen den Häusern J-Gasse 25 und J-Gasse 27. Dadurch seien in den Anrainerwohnungen die Motorgeräusche und die Gerüche der Abgase gut und deutlich wahrnehmbar. Ebenso verursache das Reversieren jedes Fahrzeuges Störgeräusche, die in den Wohnungen gut hörbar seien. Würden die Fahrzeuge be- oder entladen, so würden durch das Ab- oder Aufklappen der Pritschenwände, das Zuschlagen der Wagentüre, u. ä., Geräusche verursacht, die nicht zu vermeiden seien. All das bedeute eine Vielzahl von unkontrollierbaren und nicht beherrschbaren Geräuschen, die mit Intensitäten zwischen 52 bis 65 dB(A) in der Wohnung Dr. S hätten gemessen werden können. Diese Geräusche liegen mit ihrer Intensität bis etwa 20 dB(A) über dem am Ort herrschenden Grundgeräuschpegel. Da diese Arbeiten im Freien durchgeführt werden, sei keine Möglichkeit gegeben, diese nicht ortsüblichen Geräusche in technischer Einsicht zu vermindern. Das gleiche treffe auf die Betriebsgeräusche der Kraftfahrzeuge zu. Auch die Geruchseinwirkungen auf die Anrainer, die durch die Abgase der reversierenden, ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeuge entstehen ließen sich in technischer Hinsicht weder hintanhalten noch verringern. Gestützt auf dieses Ergebnis sei das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, daß in Anbetracht des außerordentlichen Naheverhältnisses der Nachbarschaft zu dem in Rede stehenden Vorhaben und der Tatsache, daß die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Immissionen den am Ort gemessenen Grundgeräuschpegel um etwa das Vierfache übersteigen und damit geeignet wären, das Wohlbefinden der Anrainer erheblich zu stören, den Interessen des Schutzes der Nachbarschaft vor den von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen nur durch Versagung der gewerbebehördlichen Genehmigung Rechnung getragen werde. Zur Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom 2. März 1973 sei zu sagen, daß weitere Messungen zur Feststellung des Grundgeräuschpegels entbehrlich gewesen seien, weil der Lärm der Kraftfahrzeuge sich während der Stoßzeiten nicht addiere. Ob und wie lange die von den in der Betriebsanlage Beschäftigten vorgenommenen Tätigkeiten sich auswärts abspielten, sei nicht weiter zu prüfen gewesen, weil schon die bloße Möglichkeit der Belästigung der Nachbarschaft durch den eine spezifischen Klangcharakter aufweisenden Lärm, der noch dazu in einem villenartigen Areal entstehe, gegeben sei. Auf das Vorbringen, wonach Messungen vorzunehmen wären, bei denen die Fenster der Nachbarwohnung geschlossen zu halten seien, habe nicht näher eingegangen zu werden brauchen, weil stärende, das Wohlbefinden gesunder Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit beeinträchtigende Lärmquellen nicht dadurch ausgeschaltet oder gemindert werden könnten, daß die Behörde Auflagen zu Lasten dritter Personen (Geschlossenheit der Fenster des Nachbarn) erlasse. Mit der Behauptung des Beschwerdeführers allein, derzufolge er den Lärm der in Betriebsanlage verwendeten Maschinen nicht als unzumutbar bezeichne, könne er das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht entkräften. Es wäre ihm aber freigestanden, die Sachverständigenbeweise auf dem Gebiete der Gewerbetechnik und der Medizin durch Privatsachverständigengutachten entsprechend zu widerlegen. Im übrigen bestreite auch die Gegenäußerung vom 2. März 1973 nicht die Vornahme von Sägearbeiten, die, wie das Verhandlungsergebnis beweise, zwischen 63 und 72 dB(A) ergaben. Bezüglich des Nagelns sei zu sagen, daß dieses eine mit einer besonderen Klangcharakteristik verbundene, auf die Nachbarschaft lärmend einwirkende Tätigkeit darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nachstehendes festzustellen unterlassen habe: a) das von der S-Straße und W-Straße zu den Stoßzeiten (Morgenverkehr-Rückflutverkehr) einwirkende allgemeine Verkehrsgeräusch; b) die zeitliche Ausdehnung, in der sich das von der Betriebsanlage ausgehende, als unzumutbar bezeichnete Geräusch im Lauf eines Monats abspiele; c) die zeitliche Ansetzung desselben während des Tagesablaufes; d) den geringen Anteil der manuellen Tätigkeiten im Verhältnis zur intellektuellen (büromäßig betriebenen) Produktion des hier in Rede stehenden Gewerbebetriebes; e) die Schallwerte in den Nachbarwohnungen zu Zeiten, in denen die Fenster geschlossen gehalten werden; f) den zeitlichen Umfang, in dem die beiden vorhandenen Kleinlastwagen auf dem Betriebsgrundstück zum Zwecke des Auf- und Abladens im Lauf eines Monats „in Erscheinung treten“; g) unterlassen worden sei schließlich die „unter den Sanktionen der Wahrheitspflicht stehende“ zeugenschaftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Bewohner des Hauses J-Gasse 27 über die in einer gemeinsamen Eingabe behauptete Lärmbelästigung. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufungsschrift und zuletzt in seiner schriftlichen Äußerung vom 2. März 1973 zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf diese Umstände und auf die Notwendigkeit ergänzter Beweisaufnahmen hingewiesen. Da der Beschwerdeführer nicht eine Tischlerei oder ein Sägewerk betreibe, sondern ein Werbeunternehmen, welches ein weites Spektrum verschiedenster Werbeaktivitäten umfasse, welche vorwiegend intellektueller Natur seien und büromäßig geleistet werden, wäre es unerläßlich gewesen, daß die Verwaltungsbehörde zunächst einmal prüfte, welcher Anteil den als belästigend empfundenen manuellen Tätigkeiten zukomme. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, daß diese Tätigkeit nur von ganz untergeordneter Bedeutung sei und das Schneiden einzelner Platten im Laufe eines ganzen Monats nicht mehr als 4 Minuten. ausmache. Die Platten seien genormt und würden in der richtigen Größe geliefert, so daß es fallweise nur darum gehe, jene Platte, welche das Endstück bei einer Plakatwand bilde, zu kürzen. Ein Schnitt mit der Tischkreissäge im Arbeitsraum dauere 8 Sekunden. Mehr als 30 solcher Tafeln seien im Lauf eines Monates nicht zu schneiden. Ähnlich verhalte es sich mit dem sogenannten Nageln, welches ohnehin nur mehr mit dem geräuscharmen Klammergerät erfolge. Auch hier lasse sich an Hand der aufgestellten Plakatwände statistisch genau eruieren, wieviele Platten im Lauf eines Monates genagelt werden. Es seien zwischen 60 und 70 Stück, wobei das Nageln einer Platte etwa eine Minute in Anspruch nehme, sodaß im Lauf eines Monats etwa eine Stunde Geräusch erzeugt werde. Der gewerbetechnische Sachverständige habe sich auf die Messung der „Phonwerte“ beschränkt. Der Beschwerdeführer habe beantragt, das Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen, dahin zu ergänzen, daß an Band der vorhandenen genauen Arbeitsunterlagen das zeitliche Ausmaß der beanstandeten Arbeiten festgestellt werde, was unschwer möglich gewesen wäre.

Da die Geräuschentwicklung nur fallweise auftrete und im Einzelfall wenige Augenblicke dauere, wäre es unerläßlich gewesen, festzustellen, zu welcher Tageszeit dies jeweils geschehe. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei, spiele sich das Aufstellung einer Plakatwand naturgemäß außerhalb der Betriebsanlage auf Straßen und Plätzen ab. Wenn das Schneiden und Nageln jeweils nur wenige Minute in Anspruch nehme, sei es von Bedeutung, ob dies in Zeiten geschehe, in denen es wegen des erhöhten Verkehrslärmes nicht sehr auffalle. In diesem Zusammenhang wäre es erheblich gewesen, den vom Straßenverkehr in der S-Straße und in der W-Straße erzeugten Verkehrslärm nicht nur einmal im Lauf eines Lokalaugenscheines zu messen, sondern auch während der morgendlichen und abendlichen Stoßzeiten. Es hätte sich herausgestellt, daß der Geräuschpegel während der Stoßzeit keineswegs nur 50 bis 57 db(A) betrage, sondern erheblich höher liege. Gerade mit diesen Stoßzeiten fielen die den Gegenstand der Anrainerbeschwerde bildenden manuellen Arbeiten zeitlich zusammen, sodaß die Arbeiten im Gewerbestandort im Verein mit dem allgemeinen Verkehrslärm den sie nicht wesentlich übersteigen, tatsächlich nicht weiter auffallen, zumal es sich nur um eine kurzdauernde Geräuschentwicklung handle. Die Wahrnehmbarkeit werde häufig noch dadurch eingeschränkt, daß die nur wenige Minute dauernde Geräuschentwicklung häufig auf Tage falle, an denen wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse die Fenster ohnedies geschlossen seien, wobei das Sägen und das Nageln in dem geschlossenen Arbeitsraum für die Anrainer nahezu überhaupt nicht mehr vernehmbar sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen der Schallwerte bei geschlossenen Wohnungsfenstern zu treffen. Das vorhin Gesagte treffe weitgehend auch auf die beanstandete Geräuschentwicklung durch die beiden Kleinlastwagen zu, welche in der Früh wegfahren und am Abend zurückkommen und vielleiht zwischendurch einmal zum Standort fahren. Bei jedem der Häuser in der Nachbarschaft seien auch Kraftfahrzeuge abgestellt, welche unregelmäßig zu- und wegfahren. Eine „Beschwerde“ sei nur von den Anrainern des Hauses J-Gasse 27 eingebracht worden. Die Beschwerde sei in einer gemeinsame Eingabe erfolgt, welche von einem der Hausbewohner verfaßt und von den übrigen unterschrieben worden sei. Entgegen dem Verlangen des Beschwerdeführers sei keiner dieser Anrainer als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen worden. Eine Einzelbefragung über ihre tatsächlichen Wahrnehmungen und Beeinträchtigungen hätte die belangte Behörde zur Erkenntnis geführt, daß die Geräuschentwicklung nur sporadisch auftrete, daß sie jeweils nur von kurzer Dauer sei und daß sie sich gegenüber dem allgemeinen Verkehrsgeräusch der S-Straße und W-Straße nur unwesentlich abhebe. Im Verein damit wäre auch der amtsärztliche Sachverständige und im folgenden zweifellos auch die belangte Behörde zur Feststellung gekommen, daß aus Gesundheitsrücksichten im Interesse des Anrainerschutzes keine Veranlassung zur Versagung der Betriebsanlagengenehmigung bestehe.

Der Verfahrensrüge bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt in Ansehung der Ermittlung des Grundgeräuschpegels zu den verkehrsreichsten Tageszeiten für ergänzungsbedürftig hält, verkennt er, daß diesen von ihm berufenen Spitzenwerten bei Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen Rechtserheblichkeit nicht zukommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. Nr. 7337/A, dargetan, daß in Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, der Begriff des Störpegels weder dem größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen ist. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich vielmehr nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden.

Wiewohl der Beschwerdeführer nicht einwendet, daß der von der belangten Behörde auf Grund der Messungen des gewerbetechnischenAmtssachverständigen genommene Störpegel diesen Gegebenheiten nicht entspricht, sieht sich der Gerichtshof dennoch zu nachstehender Überlegung veranlaßt. Selbst bei der Annahme, daß - wofür der von der Behörde erhobene Sachverhalt allerdings keinen Hinweis bietet - der ermittelte Verkehrslärm dauernd einwirkte und die belangte Behörde in Ansehung des dargestellten, für die rechtliche Beurteilung relevanten Gesichtspunktes daher nicht den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen als Grundgeräuschpegel ermittelten Wert, sondern den Verkehrslärm als Vergleichswert hätte heranzuziehen gehabt, könnte dieser Umstand eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht rechtfertigen, weil die gemessenen Spitzen der von der Betriebsanlage herrührenden Lärmimmissionen selbst um 10 dB(A) über der Lärmintensität der festgesellten Verkehrsgeräusche liegen. Bereits dieser Umstand aber schlösse es aus, den. Betriebslärm als zumutbar zu befinden; denn, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. Nr. 7337/A, in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist der Betriebslärm für die Nachbarschaft schon dann unzumutbar, wenn die Werte der Lärmspiegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärms von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte.

Die vom Beschwerdeführer gleichfalls unter dem Gesichtspunkt einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes gerügte Unterlassung von Ermittlungen über die „zeitliche Ausdehnung“ der als unzumutbar bezeichneten Immissionen erweist sich ebenfalls als nicht zielführend. Der Beschwerdeführer, der im Zusammenhang und in Hinsicht auf dieses Vorbringen behauptet, das Sägen und Nageln nehme nur eine unverhältnismäßig kurze Zeit in Anspruch, verkennt, daß die davon herrührenden Belästigungen nicht die einzigen als unzumutbar befundenen Immissionen darstellen. Im übrigen wird vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt, daß im Lauf eines Monates etwa 30 Tafeln geschnitten und 60 bis 70 Platten genagelt werden. Er verkennt weiters, daß eine Lärmbelästigung durch eine unbestritten in einem Wohngebiet liegende Betriebsanlage auch dann unzumutbar ist, wenn sie in der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen Häufigkeit auftritt.

Was schließlich das vom Beschwerdeführer gleichfalls als nicht erhoben gerügte Verhältnis der manuellen Tätigkeit im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsanlage zu „büromäßig betriebenen Produktion“ anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß es der belangten Behörde auf der Grundlage der den angefochtenen Bescheid stützenden Gesetzesstelle zu entscheiden oblag, ob die von der gewerblichen Betriebsanlage herrührende Belästigung für die Anrainer zumutbar ist. Für die solcherart zu beantwortende Rechtsfrage aber waren als rechtserhebliche Tatsachen einerseits die von den Lärmquellen tatsächlich, ausgehenden Emissionen und anderseits die ortsüblichen Verhältnisse heranzuziehen. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Inbeziehungsetzung der Emissionen verursachenden Vorgänge zu jenen Tätigkeiten zukommen soll, von welchen Belästigungen der Anrainer von vornherein nicht zu erwarten sind, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Die schließlich noch eingewendete Unterlassung der Ermittlung des Störlärms in den Nachbarwohnungen zu Zeiten, in denen die Fenster geschlossen gehalten werden aber vermag eine Rechtewidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht zu erweisen, weil es nicht den Anrainer obliegt, die Voraussetzungen zu schaffen, die es dem Konsenswerber ermöglichen sollen, die Genehmigung der Betriebsanlage zu erlangen. Auch ist es den Anrainern nicht aufgetragen, sich vor Immissionen zu schützen; sie können vielmehr aus dem Paragraph 25, GewO ein Recht darauf ableiten, daß die widmungsgemäße Benützung ihrer Wohnungen gewahrt bleibt.

Eine Vernehmung der Mitbeteiligten unter Wahrheitspflicht über das Ausmaß der Lärmbelästigung war deshalb entbehrlich, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf Behauptungen der Mitbeteiligten über Art und Umfang der von der streitgegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen stützte, sondern auf das Ergebnis einer am 28. Juni 1972 durchgeführten mündlichen Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein im Zusammenhalt mit den gutächtlichen Äußerungen eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Sachverständigen.

Als Aktenwidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Bescheid werde u.a. festgestellt, die Plakatwände wurden entweder in der Betriebsanlage hergestellt (Säge im Arbeitsraum) oder „als schon gebraucht“ in die Betriebsanlage gebracht und zur Neuverwendung hergerichtet. Der erste Teil dieser Feststellung sei aktenwidrig. Es würden am Standort J-Gasse 25 keine Plakatwände hergestellt. Derartiges werde auch von den Anrainern nicht behauptet. Es finde sich „im übrigen Akteninhalt“ nichts dergleichen und wäre dies nach den tatsachlichen Gegebenheiten auch undenkbar. Einzelne Platten würden gelagert. Wenn eine Wand aufzustellen sei, werde die Anzahl der nötigen Platten ausgerechnet. Die Platten würden mit Leisten und Heftklammern versteift (Klammergerät) „und hinausgeführt“. Hergestellt wurden die Plakatwände ausnahmslos an Ort und Stelle. Zu diesem Zweck fänden auch die Handkreissäge und die Handkettensäge außer Haus Verwendung. Aktenwidrig sei weiters, so führt der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge fort, die Feststellung des angefochtenen Bescheides, daß die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Immissionen den am Ort gemessenen Grundgeräuschpegel um etwa das Vierfache übersteigen. Der Grundgeräuschpegel sei durch eine einmalige Messung beim Lokalaugenschein in der Wohnung des Anrainers Dr. S am späten Vormittag mit 45 - 47 dB(A) festgestellt worden. Wie hoch er zu den Zeiten erhöhten Verkehrsaufkommens wirklich ist, sei - wie schon gesagt - nicht festgestellt worden. Auch sei nicht erkennbar, wie der angefochtene Bescheid zur Feststellung gelangte, daß die Immissionen den Grundgeräuschpegel um das Vierfache übersteigen. Die einzelnen Schallwerte seien festgestellt und im Bescheid angeführt; sie ergeben jedoch niemals das Vierfache des Grundgeräuschpegels.

Die belangte Behörde erwidert den Vorwurf der Aktenwidrigkeit in Ansehung der sachverhaltsbezogenen Ausführungen über die in der Betriebsanlage erfolgende Bearbeitung von „Plakatwänden“ mit dem Hinweis, es sei diesbezüglich ein Schreibfehler unterlaufen. Es sollte in dem vom Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge wiedergegebenen Satz an Stelle des Wortes „Plakatwänden“ richtig „Platten“ lauten.

Die Rüge des Beschwerdeführers, die sich nach Lage der Akten als zutreffend erweist, vermag indes die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zu rechtfertigen. Gemäß dem Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1965 kann eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn diese einen wesentlichen Punkt betrifft. Dies trifft indes im Beschwerdefall nicht zu, da die belangte Behörde aus der als aktenwidrig gerügten Sachverhaltsannahme keine weiteren Schlüsse zog. Schlußfolgerungen wurden von der belangten Behörde lediglich an die im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausgeführten Ergebnisse der Lautstärkemessungen geknüpft. Dem Gutachten des Amtssachverständigen aber wurde vom Beschwerdeführer auf gleicher Ebene nicht entgegengetreten.

Die weitere Rüge einer Aktenwidrigkeit und zwar in Ansehung der festgestellten Relation von Immissionen und Grundgeräuschpegel ist ungerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, daß der Schallpegel nach dem Stand der technischen Wissenschaften einen bestimmten Logarithmus des Verhältnisses der Quadrate des fraglichen Schalldruckes zu dem Bezugs-Schalldruck der Hörschwelle darstellt vergleiche , u. a. Lueger, Lexikon der Technik4 (1966) Band 11, Seite 290). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof u. a. schon in seinem Erkenntnis vom 27. September 1972, Zl. 324/72, - auf welches unter Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen wird - davon auszugehen gehabt, daß eine Erhöhung des Schallpegels um 10 dB(A) bereits eine Verdoppelung der Lautheit bedeutet.

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die Bestimmungen der Paragraphen 25, 26 und 30 GewO dahin ausgelegt, daß das Vorhandensein störender Einflüsse an sich schon Grund zur Verweigerung der Betriebsanlagengenehmigung sei. Im Rahmen der Rechtsausführungen verweise der Bescheid auf die deutliche Hörbarkeit, den spezifischen Klangcharakter der Geräusche und bezeichne diese als nicht ortsübliche Immissionen. Im Zusammenhang mit den Fahrzeugen erkenne der angefochtene Bescheid die mögliche Geruchsbelästigung als ein Hindernis für die Genehmigung. Der Einwand, daß die Störgeräusche nur sporadisch und kurzzeitig auftreten, werde mit der Begründung abgetan, daß dies nicht zu prüfen gewesen sei, weil schon die bloße Möglichkeit der Belästigung der Nachbarschaft gegeben erscheine. In diesem Sinne seien, so vermeint der Beschwerdeführer, die erwähnten Gesetzesbestimmungen jedoch nicht zu verstehen. Eine Auslegung, die so weit gehe, daß sie Schutz vor jeder Art von Gefährdung oder Belästigung bieten zu müssen vermeine, würde dazu führen, daß kaum eine Betriebsanlage genehmigt werden könnte, weil von den meisten (Betriebsanlagen) irgendwelche nachteiligen Wirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen vergleiche , Krzizek, Die Genehmigung der Betriebsanlage, S. 73). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folge aus dem Umstand, demzufolge lästige Einflüsse zu besorgen seien, nur, daß die behördliche Genehmigung der Anlage notwendig, nicht aber, daß sie zu versagen sei. Nachteilige Wirkungen einer Betriebsanlage seien daher an sich noch kein gesetzliches Hindernis für ihre Konsentierung. Für die Genehmigung sei daher nicht maßgebend, ob von der Anlage nachteilige Einwirkungen auf die Nachbarschaft ausgehen, sondern in welchem Ausmaß solche zu erwarten sind (Krzizek, a.a.O., S 73 und die dort zitierten Entscheidungen). Gerade das Letztere sei gänzlich außer Betracht gelassen worden. Die gemessenen „Phonwerte“ könnten keineswegs als übermäßig bezeichnet werden; „damit“ sei „aber nicht das Ausmaß der Belästigung festgestellt“. Dieses lasse sich erst feststellen, wenn geprüft werde, welche Rolle diese manuelle Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes der in Rede stehenden Werbeunternehmung spiele, in welchen Abständen und in welcher Dauer die Geräuschentwicklung erfolge. Die belangte Behörde vermeinte daher in unrichtiger Gesetzesauslegung auf dahingehende weitere Feststellungen verzichten zu können.

Die Rechtsrüge erweist sich als nicht gerechtfertigt. Wie die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides erkennen lassen, kann begründetermaßen nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Versagung der Betriebsanlagengenehmigung allein aus dem Paragraph 25, GewO zu entnehmenden normativen Gesichtspunkt einer das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigenden und solcherart unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft erfolgte. Dementsprechend beruft sich die belangte Behörde darauf, daß in Anbetracht des außerordentlich Naheverhältnisses der Nachbarschaft zu dem in Rede stehender Vorhaben und der Tatsache, daß die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Immissionen den am Ort gemessenen Geräuschpegel um etwa das Vierfache übersteigen und damit geeignet seien, das Wohlbefinden der Anrainer erheblich zu stören. Solcherart wurde von der belnagten Behörde zutreffend darauf Bedacht genommen, daß bei Entscheidung der Rechtsfrage, ob die von einer gewerblichen Betriebsanlage herrührenden Belästigung der Nachbarschaft zumutbar ist, von den örtlichen Verhältnissen ausgegangen werden muß, wobei rechtserheblich und sohin auch im vorliegenden Beschwerdefall streitentscheidend ist, ob durch die in Aussicht genommene Betriebsanlage das ortsübliche Ausmaß an Immissionen wesentlich erweitert wird oder nicht. In Hinsicht darauf vermag der Verwaltungsgerichtshof den Vorwurf der unrichtigen Gesetzesauslegung durch die belangte Behörde nicht für berechtigt finden, zumal auch der in diesem Zusammenhang wiederholte Vorwurf einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, wie der Gerichtshof bereits im Vorstehenden dargetan hat, nicht von rechtlicher Relevanz ist.

Im weiteren Verfolg seiner Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer schließlich aus, es sei von der belangten Behörde die Tatsache außer acht gelassen worden, daß der Ausspruch der Gewerbebehörde auch die Büroräume erfasse und damit zugleich die „intellektuelle Produktion“, welche der Einflußnahme durch die Anrainerschaft gänzlich entzogen sei, unterbinde. Die Entscheidung der belangten Behörde entbehre in diesem Rahmen jeder gesetzlichen Grundlage.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage insofern, als Tätigkeiten, die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 25, GewO von vornherein ausschließen - dies trifft u.a. auf die, wie sich der Beschwerdeführer ausdrückt, intellektuelle Produktion ebenso wie auf eine bloße Bürotätigkeit zu - den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung nicht unterliegen und demgemäß der Genehmigung im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle nicht bedürfen. Im übrigen wurde ein solcher Antrag - der auch unzulässig gewesen wäre - vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Solcherart aber ist von vornherein ausgeschlossen, daß der angefochtene Bescheid, so wie dies der Beschwerdeführer unzutreffenderweise vermeint, Rechtswirkungen auch in dem rein intellektuellen und administrativen Zweig seiner gewerblichen Tätigkeit erzeugt.

Damit erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war zufolge der Pauschalierung des Aufwandersatzes abzuweisen.

Wien, am 13. März 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X00

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWT_1973001081_19740313X00