Verwaltungsgerichtshof
13.03.1974
1081/73
GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4
In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X03