Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Geschäftszahl

1081/73

Rechtssatz

Die Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung erfolgt allein aus dem Paragraph 25, GewO zu entnehmenden normativen Gesichtspunkt einer das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigenden und solcherart unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X06