Verwaltungsgerichtshof
13.03.1974
1081/73
Die Versagung einer Betriebsanlagengenehmigung erfolgt allein aus dem Paragraph 25, GewO zu entnehmenden normativen Gesichtspunkt einer das ortsübliche Ausmaß erheblich übersteigenden und solcherart unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X06