Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Geschäftszahl

1081/73

Rechtssatz

Tätigkeiten - wie intellektuelle Produktion oder Bürotätigkeit - die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 25, GewO von vornherein ausschließen, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der GewO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X01