Verwaltungsgerichtshof
13.03.1974
1081/73
Tätigkeiten - wie intellektuelle Produktion oder Bürotätigkeit - die eine Beeinträchtigung der Nachbarn im Sinne des Paragraph 25, GewO von vornherein ausschließen, unterliegen nicht den Bestimmungen des römisch drei. Hauptstückes der GewO.
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X01