Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2026/02/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0033 B 23. September 2014 VwSlg 18928 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020008_20260608J01

Rechtssatz für Ro 2026/02/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/02/0001 B 20. Jänner 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J03

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020008_20260608J02

Rechtssatz für Ro 2026/02/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993
FMABG 2001 §22b

Rechtssatz

Paragraph 22 b, FMABG dient u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG zu überprüfen (VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J04

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020008_20260608J03

Rechtssatz für Ro 2026/02/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FMABG 2001 §22b

Rechtssatz

Gegen Paragraph 22 b, FMABG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 27.2.2012, B 82/12-3; 23.2.2010, B 635/09-8, sowie VfSlg. 18.164 aus 2007, und 18.550 aus 2008,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J05

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026020008_20260608J04

Entscheidungstext Ro 2026/02/0008

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art133 Abs4
BWG 1993
FMABG 2001 §22b
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision der R GmbH, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2026, W276 2304913-1/8E, betreffend Auskunftsverlangen gemäß Paragraph 22 b, FMABG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung wurde die revisionswerbende Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2024 gemäß Paragraph 22 b, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) aufgefordert, der belangten Behörde bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides bestimmte Informationen im Zusammenhang mit von der revisionswerbenden Partei auf einer näher genannten Plattform vermittelten Crowdfunding-Finanzierungen vorzulegen.
2
Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt A) römisch eins. als unbegründet abwies. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt B) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
3
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die revisionswerbende Partei trete als Vermittlerin von Crowdinvestments auf, die oft Immobilienprojekte zum Gegenstand hätten; sie habe ein Stammkapital von € 35.000,--. Der zwischen den Anlegern und der jeweiligen Emittentin geschlossene Vertrag beinhalte ein qualifiziertes Nachrangdarlehen mit Risikohinweis. Zusätzlich biete jedoch die Kommanditistin der Emittentin eine Garantie zugunsten des Anlegers an. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und Nebenverbindlichkeiten, die aus der Inanspruchnahme der qualifizierten Nachrangdarlehen erwüchsen, gebe die Kommanditistin eine unbedingte und einseitig unwiderrufliche Garantieerklärung ab, wobei die Garantie explizit auch den qualifizierten Nachrang umfasse. Die revisionswerbende Partei handle als gewerbliche Vermögensberaterin und vermittle die Nachrangdarlehen zwischen Projektbetreibern und Anlegern; über eine Konzession der belangten Behörde verfüge sie nicht.
4
Aus näheren Gründen sei der Argumentation der belangten Behörde zu folgen und das gewährte Darlehen als Einlage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG zu qualifizieren, weil der Anleger durch die Garantie einen Rückforderungsanspruch habe und die Garantie eine Umgehungskonstruktion sei, weil sie von einer mit der Darlehensnehmerin verbundenen Gesellschaft (Kommanditistin) gewährt werde. Die unbedingte Rückzahlung werde auch Vertragsgegenstand zwischen Anleger und Emittentin. Die Voraussetzungen des Paragraph 22 b, Absatz eins, FMABG in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, BWG seien daher erfüllt. Die belangte Behörde sei berechtigt, die geforderten Unterlagen zur Ausübung ihrer Prüfkompetenz zu verlangen.
5
Die Revision sei zulässig, weil es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage fehle, inwieweit ein Einlagengeschäft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG vorliege, wenn eine Emittentin ein qualifiziert nachrangiges Darlehen vergebe, der Darlehensnehmer [gemeint wohl: Darlehensgeber] aber einen Rückzahlungsanspruch im Umfang des getätigten Investments durch die Garantie der anderen Gesellschaft erwerbe.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Zulässigkeit der Revision mit näheren Gründen entgegentrat und die Zurückweisung der Revision sowie den Zuspruch von Aufwandersatz begehrte.
7
Die Revision erweist sich als unzulässig:
8
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
11
Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht infolge weitgehend formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt. In einem solchen Fall ist vom Revisionswerber auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihm- hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , VwGH 11.12.2025, Ro 2024/02/0010 bis 0011, mwN).
12
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , VwGH 15.5.2019, Ro 2019/02/0006, mwN).
13
Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz 2. Var. B-VG („weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt“) ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage vergleiche , erneut VwGH 15.5.2019, Ro 2019/02/0006).
14
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist somit, dass die von der revisionswerbenden Partei aufgezeigte Rechtsfrage auch präjudiziell ist, dh. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Frage abhängt vergleiche , VwGH 8.9.2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, mwN).
15
Paragraph 22 b, FMABG dient nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG durch die revisionswerbende Partei zu überprüfen vergleiche , VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren vergleiche , VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).
16
Zunächst ist vor diesem Hintergrund daher darauf hinzuweisen, dass weder mit der vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Rechtsfrage noch mit der Frage der revisionswerbenden Partei, inwieweit durch ihr Verhalten ein bestimmter Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht worden sein solle, die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt wird, weil die Revision von der Beantwortung dieser Fragen nicht abhängt: Gegenstand des Verfahrens und Spruch des Bescheides der belangten Behörde war lediglich ein Auskunftsverlangen, nicht jedoch ein konkreter Vorwurf in einem Verwaltungsstrafverfahren; erst in einem solchen wäre letztlich zu beantworten, ob bzw. welche Übertretung des Paragraph 98, Absatz eins, BWG vorliegt vergleiche , zu Paragraph 22 b, FMABG erneut VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Aus diesem Grund wird mit diesem Vorbringen daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
17
Die revisionswerbende Partei bemängelt darüber hinaus, es fehle an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Umfang der Befugnisse der belangten Behörde zur Herausgabe von Informationen und Erteilung von Auskünften nach Paragraph 22 b, FMABG - „insbesondere im Hinblick auf fundamental abgesicherte Verfahrensgrundsätze wie dem Verbot der Selbstbelastung (mit Blick auf die behauptete Einlagenvermittlung - Artikel 6, EMRK, Artikel 90, Absatz 2, B-VG, Paragraph 7, Absatz 2, StPO, dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Artikel 6, EMRK) sowie der Unschuldsvermutung (Paragraph 8, StPO)“. Dies sei aufgrund der vorweggenommenen Qualifikation des in Rede stehenden Verhaltens als verwaltungsstrafrechtlich sanktioniertes Einlagengeschäft und des auf die Verfolgung solcher Geschäfte gerichteten Normzweckes des Paragraph 22 b, FMABG maßgeblich.
18
Zunächst ist auszuführen, dass es bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 22 b, FMABG gibt; in seinem Erkenntnis vom 14. November 2013, 2012/17/0048, hat sich der Verwaltungsgerichtshof u.a. auch mit datenschutzrechtlichen Bedenken der dort geprüften Gesellschaft auseinandergesetzt. Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung oder eine konkrete Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Umfang der Befugnisse der belangten Behörde wird jedoch nicht geltend gemacht. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , erneut VwGH 9.8.2022, Ro 2022/02/0018 bis 0019, mwN).
19
Soweit mit dem weiteren Vorbringen die Verfassungskonformität von Paragraph 22 b, FMABG angezweifelt wird, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach gegen Paragraph 22 b, FMABG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen vergleiche 27 Punkt 2 Punkt 2012, , B 82/12-3; 23.2.2010, B 635/09-8, sowie VfSlg. 18.164 aus 2007, und 18.550 aus 2008,).
20
Weiters liege nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/17/0019) vor: Es liege nach diesem Erkenntnis ein in die Erlassung eines Bescheides mündendes und auf eine Bescheiderlassung zielendes Verfahren vor, wodurch die Parteistellung des geprüften Instituts begründet werde. Da die von dem nach Paragraph 22 b, FMABG gegen die revisionswerbende Partei geführten Verfahren betroffenen Dritten (Darlehensgeber, Garantiegeber) jedenfalls nicht Adressaten des bescheidmäßigen behördlichen Auskunftsersuchen oder der bezogenen Gesetzesstelle seien, könnten sie keine Parteirechte geltend machen, weshalb gegen dieses Erkenntnis verstoßen werde. Ein behördlicher Auftrag, der die Verfahrensrechte von Adressaten potentieller aufsichtsrechtlicher Maßnahmen ausschließe, sei davon nicht gedeckt.
21
Diesbezüglich ist anzumerken, dass das zitierte Verfahren aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach dem WAG und BWG betraf und die Parteistellung des geprüften Instituts zu klären war. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Verfahren lag jedoch unzweifelhaft vor, sodass kein Abweichen von dieser Rechtsprechung erkannt werden kann. Inwieweit die Frage der Rechtsstellung anderer Personen als des geprüften Instituts von der Entscheidung zu 2008/17/0019 dergestalt beantwortet sein sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht davon abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
22
Zuletzt wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es sei keine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts möglich, weil das Bundesverwaltungsgericht unterschiedlich argumentiere und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche (Hinweis auf Beschluss vom 9. September 2020, Ra 2020/07/0063): Einerseits solle die Prüfmöglichkeit vom Vorliegen eines Einlagengeschäfts abhängen, andererseits sei das Auskunftsbegehren von der allgemeinen Prüf- und Aufsichtskompetenz gedeckt. Dies sei unlogisch und widersprüchlich und es könne nicht gesagt werden, von welchem Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht ausgehe und warum es zu seinem Ergebnis gekommen sei.
23
Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird vergleiche , VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0062, mwN).
24
Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , etwa VwGH 18.5.2022, Ro 2021/10/0008, mwN).
25
Die revisionswerbende Partei legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel konkret dar vergleiche , etwa VwGH 30.11.2023, Ra 2023/02/0152, mwN) noch war angesichts der näheren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt.
26
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher auch mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
27
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
28
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Juni 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J00

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Dokumentnummer

JWT_2026020008_20260608J00