Verwaltungsgerichtshof
08.06.2026
Ro 2026/02/0008
Paragraph 22 b, FMABG dient u.a. der Verfolgung und Hintanhaltung von bewilligungslos betriebenen Bankgeschäften sowie dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Bankwesen. Die Erteilung der von der belangten Behörde verlangten Auskünfte soll diese in die Lage versetzen, die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen des BWG zu überprüfen (VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048). Es handelt sich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren (VfGH 23.2.2010, B 635/09-8).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J04