Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0082 B 5. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L01

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180203_20251008L01

Rechtssatz für Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §20
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0017 E 28. Mai 2014 VwGH 18863 A/2014 RS 4

Stammrechtssatz

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180203_20251008L02

Rechtssatz für Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0026 E 6. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180203_20251008L03

Rechtssatz für Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
MRK Art8

Rechtssatz

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Allein aus der Aufenthaltsdauer lässt sich ein Recht auf Verbleib in Österreich aber nicht ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180203_20251008L04

Rechtssatz für Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0093 B 29. April 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Hinweis B vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0203, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L05

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180203_20251008L05

Entscheidungstext Ra 2025/18/0203

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §20
BFA-VG 2014 §21 Abs6a
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z1
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr.in Gröger und Dr.in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2025, W124 2205142-5/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hielt sich auf Basis einer vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung als Student in Österreich auf. Sein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag wurde am 12. Jänner 2018 abgewiesen.
2
Am 16. März 2018 stellte er einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 31. Juli 2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
Mit Beschluss vom 8. Juni 2020 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
5
Am 26. Mai 2021 stellte der Revisionswerber einen (ersten) Folgeantrag auf internationalen Schutz.
6
Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 23. Mai 2023 wiederum zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.
7
Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14. Oktober 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
8
Am 22. Jänner 2025 brachte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
9
Mit Bescheid vom 9. Mai 2025 wies das BFA den zweiten Folgeantrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
10
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
11
Begründend führte das BVwG - soweit hier von Belang - aus, der Revisionswerber habe keinen neuen, im Kern glaubhaften Sachverhalt vorgebracht, der zu einer inhaltlich anderslautenden Entscheidung führen könnte. Der Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
12
Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liege auch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor, da eine Gesamtschau der individuellen Umstände ergebe, dass die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen würden. Zwar halte sich der Revisionswerber bereits seit dem Jahr 2015 im Bundesgebiet auf, er habe in dieser Zeit jedoch - abgesehen von seiner selbständigen Erwerbstätigkeit - keine ernstlichen Bemühungen um eine Aufenthaltsverfestigung an den Tag gelegt. Seinen Aufenthalt habe er seit März 2018 lediglich durch die Stellung unbegründeter (Folge-)Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren können. Der aus dem negativen Verfahrensausgang hinsichtlich seiner ersten beiden Anträge auf internationalen Schutz erwachsenen Ausreiseverpflichtungen sei der Revisionswerber nicht nachgekommen, sondern stellte stattdessen den gegenständlichen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Es seien auch sonst keine besonderen zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden integrativen Schritte erkennbar, sodass von einer Verfestigung des Revisionswerbers in der österreichischen Gesellschaft nicht auszugehen sei. Die Bindungen zum Heimatstaat des Revisionswerbers seien deutlich stärker ausgeprägt. Eine wechselseitige Abhängigkeit zu seiner in Österreich lebenden Schwester habe sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.
13
Die Erlassung des Einreiseverbotes erscheine für das BVwG in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Revisionswerbers insbesondere in Anbetracht der beharrlichen Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen sowie unter Berücksichtigung der geringen Integration des Revisionswerbers im Bundesgebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten. Unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Revisionswerbers zum Entscheidungszeitpunkt, aus dem sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe, sei auch die vom BFA festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren nicht zu beanstanden.
14
Das Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt seien.
15
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht des BVwG im Zusammenhang mit der ergangenen Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot geltend macht.
16
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - ausgesprochen, dass die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Absatz 7, nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche , VwGH 19.9.2024, Ra 2024/18/0153, mwN).
20
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
21
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie etwa jüngst VwGH 12.8.2025, Ra 2025/18/0218, mwN).
22
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Nur in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann eine Verhandlung unterbleiben vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2020/18/0339, mwN; siehe auch VwGH 5.8.2021, Ra 2021/18/0240, mwN).
23
Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision nicht darzutun. Abgesehen davon, dass das BVwG seinen Feststellungen ohnedies das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Privat- und Familienleben zugrunde gelegt hat, legt die Revision auch nicht konkret dar, welche anderen Feststellungen zu treffen gewesen bzw. welche wesentlichen Änderungen (in den acht Monaten) seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 14. Oktober 2024 eingetreten wären. Ausgehend davon zeigt die Revision nicht auf, dass die mündliche Verhandlung zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis führen hätte können und der Sachverhalt fallbezogen nicht als gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt angesehen werden durfte.
24
Soweit die Revision den über zehnjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden hat. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Allein aus der Aufenthaltsdauer lässt sich ein Recht auf Verbleib in Österreich aber nicht ableiten. Diese Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ist - wenn sie unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführt wurde, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , VwGH 20.1.2025, Ra 2025/18/0001, mwN).
25
Eine solche Gesamtabwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte und unter Gewichtung der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet hat das BVwG vorgenommen. Es bezog in seine Abwägung ein, dass der Revisionswerber seit dem Jahr 2019 selbständig tätig und selbsterhaltungsfähig sei. Dem stellte es die bereits mit den Erkenntnissen des BVwG vom 4. Dezember 2019 und vom 14. Oktober 2024 getroffenen, vom Revisionswerber missachteten Rückkehrentscheidungen bzw. die nicht befolgten Ausreiseverpflichtungen und die weiterhin nicht im hohen Grad ausgeprägte Integration gegenüber. Vor diesem Hintergrund kam es zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Revisionswerbers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiege. Dieser Argumentation setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
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Was die Erlassung des Einreiseverbotes betrifft, lässt die Revision außer Acht, dass das BVwG dieses - entgegen der Revision - nicht auf Paragraph 53, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), sondern auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützt hat. Nicht nur geht das diesbezügliche Vorbringen der Revision daher schon deswegen ins Leere, es setzt sich zudem mit den Erwägungen des BVwG, das zur Begründung des Einreiseverbotes im Wesentlichen mit der beharrlichen Missachtung fremdenbehördlicher Anordnungen durch den Revisionswerber argumentiert, gar nicht auseinander.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L00

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2025180203_20251008L00