Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Rechtssatz

Die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich nehmen grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Allein aus der Aufenthaltsdauer lässt sich ein Recht auf Verbleib in Österreich aber nicht ableiten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L04