Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0082 B 5. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "Unbeschadet des Absatz 7, hat eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG 2014 im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180203.L01