Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/11/0331 E 20. September 2001 RS 1 (hier: nur die ersten vier Sätze)

Stammrechtssatz

Die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG 1997 die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde - wie im vorliegenden Fall aufgrund des Ergebnisses einer kriminaltechnischen Untersuchung des Führerscheines - davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (Hinweis E 22. Februar 1996, 95/11/0260).

Schlagworte

3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L01

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L01

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3
FSG 1997 §23 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannten Voraussetzungen, deren Bejahung davon abhängig ist, wann die ausländische Lenkberechtigung erteilt wurde, müssen in Bezug auf jene Lenkberechtigung (mit aufrechter Gültigkeit) vorliegen, auf die sich der betreffende Antrag nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG stützt.

Schlagworte

3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L06

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L02

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L02

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L03

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3
FSG 1997 §23 Abs3a
VwRallg

Rechtssatz

Dem Antragsteller wird in Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG für bestimmte Konstellationen die Möglichkeit zum Nachweis eingeräumt, dass die ausländische Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist (siehe dazu die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, Regierungsvorlage 631 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, auf der Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG beruht). Aus Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG geht folglich deutlich hervor, dass der Umstand, dass abhängig von der jeweiligen ausländischen Rechtslage der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Führerscheindokuments nicht zwingend den Wegfall der ausländischen Lenkberechtigung bedeuten muss, auch im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 3, FSG rechtlich von Bedeutung ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L03

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L04

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
FSG 1997 §23 Abs3 Z1
VwGVG 2014 §24
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Bei der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG normierten "Nachweispflicht" handelt es sich um eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers (siehe VwGH 20.9.2001, 2000/11/0331). Sie enthebt das VwG aber nicht jeglicher Ermittlungsverpflichtung und auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Behörde (bzw. das VwG) hat innerhalb der Grenzen ihrer (seiner) Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer (seiner) amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (siehe etwa VwGH 4.8.2004, 2003/08/0104, betreffend einen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erbringenden Nachweis; so auch VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023; vergleiche ferner ganz allgemein zu Verwaltungsverfahren, in denen eine Nachweispflicht statuiert ist, VwGH 27.3.1996, 94/12/0298).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht 3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L04

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L05

Rechtssatz für Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §23 Abs3
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Erteilung einer Lenkberechtigung stellt eine Entscheidung über ein "civil right" im Sinn des Artikel 6, EMRK dar (betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung vergleiche VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; siehe ferner VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).

Schlagworte

3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L05

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025110129_20260324L06

Entscheidungstext Ra 2025/11/0129

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
FSG 1997 §23 Abs3
FSG 1997 §23 Abs3 Z1
FSG 1997 §23 Abs3a
MRK Art6
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des C M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag.a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Juli 2025, Zl. LVwG-653539/4/KH, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 30. April 2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers vom 25. April 2025 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B („Umschreibung“ bzw. „Austausch“ eines syrischen Führerscheins) gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) ab.
2
Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, sei zum Zeitpunkt des Erwerbs seiner syrischen Lenkberechtigung am 1. Oktober 2020 bereits seit über einem Jahr mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet gewesen. Daher habe er auch im Juli 2019 zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Österreich die ihm am 1. Oktober 2020 erteilte syrische Lenkberechtigung noch nicht besessen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zugrunde, dem Revisionswerber sei am 8. Februar 2012 ein syrischer Führerschein ausgestellt worden, der bis 7. Februar 2020 gültig gewesen sei. Der der belangten Behörde zur „Umschreibung“ vorgelegte Führerschein, ausgestellt am 1. Oktober 2020, sei folglich erst rund acht Monate nach Ablauf des bis 7. Februar 2020 gültigen Führerscheins ausgestellt worden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass den Revisionswerber gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Nachweispflicht treffe, welche über ein „unbelegtes“ Vorbringen und eine bloße Glaubhaftmachung „hinausgehe“, sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber die Lenkberechtigung - entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass die Lenkberechtigung im Oktober 2020 verlängert worden sei - am 1. Oktober 2020 „neu“ erteilt worden sei.
5
Der Revisionswerber habe seit 8. Juli 2019 durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt. Einen sechsmonatigen Aufenthalt in Syrien zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung am 1. Oktober 2020 habe er nicht nachgewiesen.
6
Eine positive Erledigung des gegenständlichen Antrags des Revisionswerbers würde die kumulative Erfüllung der in Ziffer eins bis Ziffer 4, bzw. Ziffer 5, des Paragraph 23, Absatz 3, FSG genannten Voraussetzungen verlangen. Da fallbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG nicht vorlägen, sei dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nicht stattzugeben und folglich die Beschwerde abzuweisen gewesen.
7
Den Entfall einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus einer schriftlichen Stellungnahme des Revisionswerbers ergebe. Zudem sei kein Verhandlungsantrag gestellt worden.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend macht.
9
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die Revision erweist sich aus dem von ihr genannten Grund als zulässig; sie ist auch berechtigt.
12
Die Paragraphen 5, und 23 Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, lauten auszugsweise:

„1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

...

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

Paragraph 5, (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Absatz eins a, nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

1.
seinen Wohnsitz im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18 in Österreich hat (Absatz 2,),
2.
das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (Paragraph 6, Absatz 2,) erreicht hat und
3.
noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.

...

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und - sofern vorhanden - beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.

...

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

...

Ausländische Lenkberechtigungen

Paragraph 23, (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1.
Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, des
2.
Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, des
3.
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, oder des
4.
Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 3ff

in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach Paragraph 37, Absatz eins, dar.

...

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1.
der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2.
der Antragsteller seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3.
keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
4.
entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird oder
5.
angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

...

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Absatz 3, ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Absatz 3, Ziffer 5, besteht.

(4) In einem gemäß Absatz 3, ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

...

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Absatz 5, angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.

...“.

13
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 30. April 2025 den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers auf „Umschreibung“ seiner syrischen Lenkberechtigung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ab. Der Revisionswerber habe sich zum Zeitpunkt der Erteilung der gegenständlichen syrischen Lenkberechtigung im Oktober 2020 nicht seit sechs Monaten in Syrien aufgehalten und dort auch nicht seit sechs Monaten über einen Wohnsitz verfügt. Zudem habe er bei Begründung seines Wohnsitzes in Österreich im Juli 2019 nicht über die in Rede stehende syrische Lenkberechtigung verfügt. Dem tritt die Revision aus den folgenden Gründen im Ergebnis zu Recht entgegen:
14
Richtig ist zunächst, dass die Erteilung einer (österreichischen) Lenkberechtigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FSG den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraussetzt vergleiche 23, Absatz 3, erster Halbsatz FSG). Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der letztzitierten Bestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist wichtigstes Beweismittel zwar regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis für das Bestehen einer ausländischen Lenkberechtigung kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen vergleiche , VwGH 23.11.2010, 2009/11/0272; VwGH 24.5.2011, 2009/11/0030; VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198, mwN).
15
Darüber hinaus ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannten Voraussetzungen, deren Bejahung davon abhängig ist, wann die ausländische Lenkberechtigung erteilt wurde, in Bezug auf jene Lenkberechtigung (mit aufrechter Gültigkeit) vorliegen müssen, auf die sich der betreffende Antrag nach Paragraph 23, Absatz 3, FSG stützt.
16
Nach dem Gesagten ist im Revisionsfall somit entscheidend, zu welchem Zeitpunkt dem Revisionswerber die syrische Lenkberechtigung, über die er nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts verfügte und auf deren Grundlage die „Umschreibung“ zu erfolgen hätte, erteilt wurde. Im Hinblick auf diesen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die (im angefochtenen Erkenntnis verneinten) Voraussetzungen des Aufenthaltes bzw. des Wohnsitzes des Revisionswerbers in Syrien seit sechs Monaten - wie vom Revisionswerber geltend gemacht - bestanden (siehe Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, erste Alternative FSG). Der Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung ist auch dafür ausschlaggebend, ob der Revisionswerber - was vom Verwaltungsgericht ebenfalls als nicht gegeben betrachtet wurde - die in Rede stehende Lenkberechtigung bereits zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Österreich im Juli 2019 besessen hat vergleiche , Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, zweite Alternative FSG).
17
Im angefochtenen Erkenntnis wurde diesbezüglich festgehalten, der Revisionswerber habe neben seinem zur „Umschreibung“ vorgelegten Führerschein vom 1. Oktober 2020 (Führerschein der „Klasse C“ mit Gültigkeit bis 30. September 2028) die Übersetzungen dreier weiterer Führerscheine vorgelegt, und zwar eines am 26. November 2002 ausgestellten „privaten“ Führerscheins des „Typs B“ mit Gültigkeit bis 25. November 2010, eines am 21. November 2009 ausgestellten „privaten“ Führerscheins des „Typs B“ mit Gültigkeit bis 20. November 2018 sowie eines am 8. Februar 2012 ausgestellten „allgemeinen“ Führerscheins des „Typs G“ mit Gültigkeit bis 7. Februar 2020.
18
In seiner Beschwerde hatte der Revisionswerber dazu vorgebracht, sein erster Führerschein sei ihm in Syrien im Jahr 1994 ausgestellt worden. Danach sei sein Führerschein „ca. alle 10 Jahre“ verlängert worden. Den am 8. Februar 2012 ausgestellten Führerschein des „Typs G“, den er aufgrund weiterer Prüfungen erhalten habe und der bis 7. Februar 2020 gültig gewesen sei, habe er anlässlich eines Aufenthalts in Syrien beim dortigen „Verkehrsamt“ abgegeben. An Stelle dieses Führerscheins sei ihm ein „aktueller“ Führerschein, nämlich das Führerscheindokument vom 1. Oktober 2020, ausgestellt worden.
19
Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2025, die der Revisionswerber an das Verwaltungsgericht infolge der Aufforderung, Nachweise zu seinen Aufenthalten in Syrien im Zeitraum zwischen 8. Juli 2019 und 1. Oktober 2020 vorzulegen, übermittelte, betonte er erneut, dass er bereits lange Zeit vor dem 1. Oktober 2020 über die in Rede stehende Lenkberechtigung verfügt habe.
20
Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, mangels Erbringung von entsprechenden Nachweisen durch den Revisionswerber sei davon auszugehen, dass ihm die Lenkberechtigung, deren „Umschreibung“ in Rede stehe, am 1. Oktober 2020 „neu“ erteilt worden sei. Es habe sich dabei - anders als vom Revisionswerber vorgebracht - nicht um die „Verlängerung einer bestehenden Lenkberechtigung“ gehandelt. Im Zeitraum zwischen 7. Februar 2020 und 1. Oktober 2020 habe er somit über keine gültige syrische Lenkberechtigung verfügt.
21
Das Verwaltungsgericht scheint dem angefochtenen Erkenntnis daher die Auffassung zugrunde gelegt zu haben, die Gültigkeit(-sdauer) der syrischen Lenkberechtigung des Revisionswerbers sei mit dem ihm jeweils ausgestellten syrischen Führerscheindokument, insbesondere jenem vom 8. Februar 2012 (gültig bis 7. Februar 2020), aufscheinenden Gültigkeitsdatum begrenzt bzw. mit der Gültigkeitsdauer des jeweiligen Führerscheins gleichzusetzen. Aus diesem Grund erachtete es den 1. Oktober 2020 als jenen Zeitpunkt, zu welchem dem Revisionswerber nicht bloß der Führerschein ausgestellt, sondern auch die vorliegend maßgebliche Lenkberechtigung „neu“ erteilt worden sei.
22
Dazu ist jedoch Folgendes festzuhalten:
23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass das ausländische Recht in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts - samt dessen Auslegung und Anwendung - ist also dem Tatsachenbereich zuzuordnen vergleiche , dazu etwa VwGH 22.10.2025, Ro 2024/11/0007, mwN).
24
Das bedeutet fallbezogen, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls nicht ohne jegliche Ermittlungen und Feststellungen zur syrischen Rechtslage davon ausgehen durfte, dass die syrische Lenkberechtigung des Revisionswerbers im Zeitraum vor dem 1. Oktober 2020 nicht bestanden hätte und dass hinsichtlich des mit Blick auf die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG maßgeblichen Zeitpunkts der Erteilung der Lenkberechtigung nicht auf ein deutlich länger zurückliegendes Datum (d.h. etwa auf einen Zeitpunkt, lange bevor der Revisionswerber seinen Wohnsitz in Österreich begründet hatte) abzustellen wäre.
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Nähere Feststellungen zur einschlägigen syrischen Rechtslage betreffend die Gültigkeit von Lenkberechtigungen und zur Frage, ob der Ablauf des in einem syrischen Führerschein aufscheinenden Gültigkeitsdatums tatsächlich - so wie vom Verwaltungsgericht angenommen - dazu führt, dass von einem Wegfall der in dem ausländischen Führerschein dokumentierten Lenkberechtigung auszugehen wäre, sind dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen.
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Dass die verwaltungsgerichtliche Annahme einer „neuerlichen“ Erteilung der syrischen Lenkberechtigung am 1. Oktober 2020 und des Fehlens einer solchen Berechtigung des Revisionswerbers im vorangegangenen Zeitraum (ab 7. Februar 2020), die sich lediglich auf eine „Lücke“ in der Gültigkeitsdauer der Führerscheindokumente stützte, eine konkrete Auseinandersetzung mit der syrischen Rechtslage bzw. nähere Feststellungen dazu erforderte, zeigt auch Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG.
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So wird dem Antragsteller dieser Bestimmung zufolge in Verfahren nach Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG für bestimmte Konstellationen die Möglichkeit zum Nachweis eingeräumt, dass die ausländische Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist (siehe dazu die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2015,, Regierungsvorlage 631, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, , auf der Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG beruht).
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Aus Paragraph 23, Absatz 3 a, FSG geht folglich deutlich hervor, dass der Umstand, dass abhängig von der jeweiligen ausländischen Rechtslage der Ablauf der Gültigkeitsdauer eines ausländischen Führerscheindokuments nicht zwingend den Wegfall der ausländischen Lenkberechtigung bedeuten muss, auch im Rahmen des Paragraph 23, Absatz 3, FSG rechtlich von Bedeutung ist.
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All das gilt selbst in Anbetracht einer in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgehobenen Nachweispflicht des Revisionswerbers hinsichtlich der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannten Voraussetzungen. Dabei kann die Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG genannte zweite Alternative (arg. „dieser Nachweis entfällt, ...“) fallbezogen dahinstehen.
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Bei der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG normierten „Nachweispflicht“ handelt es sich um eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers (siehe VwGH 20.9.2001, 2000/11/0331). Sie enthebt das Verwaltungsgericht aber nicht jeglicher Ermittlungsverpflichtung und auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat innerhalb der Grenzen ihrer (seiner) Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer (seiner) amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (siehe etwa VwGH 4.8.2004, 2003/08/0104, betreffend einen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erbringenden Nachweis; so auch VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023; vergleiche , ferner ganz allgemein zu Verwaltungsverfahren, in denen eine Nachweispflicht statuiert ist, VwGH 27.3.1996, 94/12/0298).
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Auch in seinem Erkenntnis vom 14. November 2018, Ra 2018/11/0198, hat der Verwaltungsgerichtshof bezogen auf eine allfällige „Verlängerung“ eines früheren ausländischen Führerscheins und auf einen - wie hier - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vertretenen Antragsteller festgehalten, dass der Antragsteller aufzufordern gewesen wäre, allfällige weitere Unterlagen vorzulegen, die für das Bestehen seiner ausländischen Lenkberechtigung sprechen.
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Die abschließende Beurteilung, ob dem Antragsteller der Nachweis im Hinblick auf bestimmte Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gelungen und ob er seiner Mitwirkungspflicht in ausreichendem Maß nachgekommen ist, verlangt somit zunächst die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens.
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Der soeben genannten Anforderung entspricht das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren jedoch nicht. Bereits zum Vorwurf der Revision, das Verwaltungsgericht habe gegenständlich die Verhandlungspflicht verletzt, ergibt sich nämlich Folgendes:
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Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen vergleiche , VwGH 8.6.2022, Ra 2019/11/0206, mwN).
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Die Entscheidung über die Erteilung einer Lenkberechtigung stellt eine Entscheidung über ein „civil right“ im Sinn des Artikel 6, EMRK dar (betreffend die Entziehung einer Lenkberechtigung vergleiche , VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; siehe ferner VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0198). Dass die soeben genannten Voraussetzungen für das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Revisionsfall gegeben gewesen wären, ist nicht ersichtlich.
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Die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung war fallbezogen schon angesichts des Vorbringens des Revisionswerbers, insbesondere zur Gültigkeitsdauer seiner syrischen Lenkberechtigung („Verlängerung“ eines früheren Führerscheins) und zu seinen Aufenthalten in Syrien unerlässlich. Für das Verwaltungsgericht bestand daher ungeachtet des Umstands, dass der Revisionswerber eine mündliche Verhandlung nicht beantragt hatte, keine rechtliche Grundlage, von einer solchen abzusehen vergleiche , VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, mwN).
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Aus den genannten Erwägungen hat das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt. Folglich war das angefochtene Erkenntnis wegen - vorrangig wahrzunehmender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. März 2026

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 3/2/2 Gesetzesmaterialien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L00

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWT_2025110129_20260324L00