Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0129

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0310 E 19. Jänner 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Die Feststellung des Inhalts ausländischen Rechts ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Das gilt mithin auch für die Frage, wie dieses Recht im dortigen Land ausgelegt wird oder auszulegen ist und wie es dort angewendet wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L02