Verwaltungsgerichtshof
24.03.2026
Ra 2025/11/0129
Bei der in Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, FSG normierten "Nachweispflicht" handelt es sich um eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers (siehe VwGH 20.9.2001, 2000/11/0331). Sie enthebt das VwG aber nicht jeglicher Ermittlungsverpflichtung und auch nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Behörde (bzw. das VwG) hat innerhalb der Grenzen ihrer (seiner) Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer (seiner) amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (siehe etwa VwGH 4.8.2004, 2003/08/0104, betreffend einen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu erbringenden Nachweis; so auch VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023; vergleiche ferner ganz allgemein zu Verwaltungsverfahren, in denen eine Nachweispflicht statuiert ist, VwGH 27.3.1996, 94/12/0298).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110129.L04