Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

TeilhabeG Slbg 1981 §3 Abs2
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/10/0013 B 16. März 2016 RS 1 (hier betreffend das Salzburger Teilhabegesetz)

Stammrechtssatz

Ein Mensch mit Behinderung hat - ungeachtet des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Hilfeleistung - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde (nach dem Krnt ChancengleichheitG 2010 allenfalls nach Erstellung eines individuellen Hilfe- und Zukunftsplanes gemäß Paragraph 24, legcit) vorbehalten. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfs, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpften vergleiche E 11. August 2015, 2012/10/0006; E 19. Februar 2014, 2013/10/0146; E 28. Februar 2013, 2012/10/0074; E 21. März 2013, 2010/10/0141; E 27. März 2014, 2011/10/0209; E 23. Jänner 2012, 2010/10/0095; E 29. Jänner 2009, 2008/10/0131).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L02

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100006_20251210L01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

TeilhabeG Slbg 1981 §3 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Menschen mit Behinderungen ist nach der insofern klaren und unmissverständlichen Rechtslage des S.THG gesetzlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe eingeräumt. Damit ist Menschen mit Behinderungen auch kein Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Maßnahme, Art oder Einrichtung eingeräumt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L03

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100006_20251210L02

Rechtssatz für Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0007 B 27. August 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L04

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100006_20251210L03

Rechtssatz für Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/15/0040 E 17. Oktober 2017 RS 6 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Verfahrensmangel führt nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, wenn das Verwaltungsgericht bei der Vermeidung des Mangels zu einem anderen für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu rügen, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 11. Mai 2017, Ro 2014/08/0021, mit weiteren Nachweisen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L05

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2025100006_20251210L04

Entscheidungstext Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K S in L, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024, Zl. 405-9/1347/1/17-2024, betreffend Einstellung der Kostenübernahme für die Betreuung in einer Wohneinrichtung nach dem Salzburger Teilhabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2024, mit dem die Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2
Mit der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Begründet wird dieser Antrag damit, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien nicht berührt würden und zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung nicht entgegenstünden. Die Zuerkennung sei zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes erforderlich, da die Revisionswerberin auf die Kostentragung der Betreuung in der in Rede stehenden Wohneinrichtung angewiesen und ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon bedroht sei, die Kosten aus dem Heimvertrag bei Fälligkeit nicht zahlen zu können, den Heimplatz infolge Kündigung durch den Heimträger zu verlieren und damit in eine Versorgungslücke zu geraten, die aufgrund der Behinderung der Revisionswerberin eine wesentliche Gefahr für deren Gesundheit bedeuten würde. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei daher ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.
4
Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 17. Februar 2025 Stellung, die Revisionswerberin replizierte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025.
5
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - die (seit dem Jahr 2008 gewährte) Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt. Der damit für die Revisionswerberin verbundene Rechtsverlust stellt entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, beruht der Umstand, dass die Revisionswerberin - bezüglich der unstrittig ein grundsätzlicher Betreuungsbedarf besteht - die Betreuung in der in Rede stehenden Wohneinrichtung nicht in Anspruch nehmen kann, nicht etwa auf deren Entscheidung, sondern auf der - nach dem Prozessstandpunkt der Revisionswerberin, die darauf verweist, dass sie (wie vorgelegte zivilgerichtliche Urteile belegten) „über einen aufrechten Heimvertrag und rechtsgültige Leistungsansprüche“ gegen den Heimträger verfüge, rechtswidrigen - Weigerung des Heimträgers, die Betreuung fortzusetzen und die Revisionswerberin wieder in der in Rede stehenden Wohneinrichtung zu betreuen. Der Wegfall der Kostenübernahme für die jederzeit mögliche und von der Revisionswerberin (auch mit zivilgerichtlicher Hilfe) angestrebte Weiterbetreuung stellt demnach fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil im genannten Sinn dar.
7
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 4. März 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L00

Im RIS seit

06.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Dokumentnummer

JWT_2025100006_20250304L00

Entscheidungstext Ra 2025/10/0006

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Index

L92105 Behindertenhilfe Rehabilitation Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
TeilhabeG Slbg 1981 §3 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der K S, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024, Zl. 405-9/1347/1/17-2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Salzburger Teilhabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2024 wurde Folgendes ausgesprochen (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Aufgrund der Maßnahmenüberprüfung betreffend [die Revisionswerberin] im Wohnhaus S. der L. gemeinnützige GmbH vom 22.11.2023 auf Geeignetheit der derzeitigen Maßnahme/Hilfeleistung nach dem Salzburger Teilhabegesetz (S.THG) ergeht durch die Bezirksverwaltungsbehörde folgender

SPRUCH

Der Bescheid der BH Zell am See vom 16.06.2008 ... betreffend der Kostentragung für das Wohnheim S. und die Tagesheimstätte S. für [die Revisionswerberin] wird abgeändert wie folgt und neu festgesetzt:

römisch eins. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Betreuung in der Wohneinrichtung (im Bescheid vom 16.06.2008 als ‚Wohnheim‘ bezeichnet):

1.
Betreffend [die Revisionswerberin] wird die Kostenübernahme gemäß Paragraph 10, Salzburger Teilhabegesetz (S.THG) für die Betreuung in der Einrichtung Wohnhaus S. ... mit Ablauf des 31.05.2024 eingestellt.
2.
Betreffend [die Revisionswerberin] werden im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe ab 01.06.2024 die Kosten für die Betreuung in einer Wohneinrichtung der Teilhabe übernommen, ohne Festlegung auf eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Träger. Die Entscheidung, welche Einrichtung für [die Revisionswerberin] konkret in Anspruch genommen wird, obliegt - maßgeblich der Erfüllung sämtlicher nachfolgender Bedingungen (§18c Absatz 2, S.THG) - [der Revisionswerberin]:
a)
Bei der von [der Revisionswerberin] (bzw von ihrer Vertretung) anvisierten Wohneinrichtung muss es sich um eine Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe im Bundesland Salzburg oder, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, S.THG vorliegen, außerhalb des Bundeslandes Salzburg handeln.
b)
Bei der von [der Revisionswerberin] (bzw von ihrer Vertretung) anvisierten Wohneinrichtung muss der Träger dieser Einrichtung grundsätzlich bereit und in der Lage sein, für [die Revisionswerberin] die Betreuung in dieser Einrichtung zu erbringen.
c)
[Die] Vertretung [der Revisionswerberin] hat der Bezirkshauptmannschaft Zell am See/Gruppe Soziales schriftlich bekanntzugeben, welche Wohneinrichtung von ihr anvisiert wird. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Einrichtung ist von [der Revisionswerberin] bzw ihrer Vertretung zu belegen, dass der Träger dieser Einrichtung grundsätzlich zur Aufnahme/Betreuung bereist ist.
d)
Sofern die Voraussetzungen für die Leistungserbringung gemäß den Bestimmungen des Salzburger Teilhabegesetzes und zudem die Bedingungen gemäß Litera a,) bis c) vorliegen, teilt die BH Zell am See/Gruppe Soziales [der Revisionswerberin] bzw. ihrer Vertretung schriftlich mit, dass die Kosten für die Wohnbetreuung im Fall des Abschlusses eines Betreuungsvertrags übernommen werden; sofern die Voraussetzungen/Bedingungen nicht vorliegen, ist dies [der Revisionswerberin] bzw ihrer Vertretung ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
e)
Es kommt zum rechtsgültigen Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen [der Revisionswerberin] bzw ihrer Vertretung und dem Träger der Wohneinrichtung.

römisch zwei. Hinsichtlich der Kostenübernahme für die Tagesstrukturierung (im Bescheid vom 16.06.2008 als ‚Tagesheimstätte‘ bezeichnet):

Betreffend [die Revisionswerberin] bleibt die Kostenübernahme für die Maßnahme ‚Tagesstrukturierung‘ gemäß Paragraph 10, S.THG in der Einrichtung der L. in S. aufrecht, solange die Voraussetzungen gemäß dem S.THG hierfür vorliegen.

...“

2
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024 erhob die Revisionswerberin Beschwerde gegen den gesamten Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024 wurde diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, in Verbindung mit 18, b und 18c Salzburger Teilhabegesetz (S.THG) in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins.1. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 26. November 2024, E 3913/2024-7, deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat. In diesem Beschluss führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

„Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Landesverwaltungsgericht Salzburg Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 14 und Paragraph 18 c, Absatz 3, Salzburger Teilhabegesetz in jeder Hinsicht rechtskonform angewendet hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche , zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden Maßnahmen etwa VfSlg. 20.278 aus 2018, mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.“

5
Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben, die sich ihrer Anfechtungserklärung nach ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024 richtet. Die Revisionswerberin erachtet sich nach dem ausdrücklich formulierten Revisionspunkt im Recht verletzt, dass die (mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 2008) gewährte Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe „nicht eingestellt wird, wenn keine Einstellungsgründe nach Paragraph 14, Sbg. THG vorliegen“, „nicht aufgrund eines nicht ‚im Sinne des Gesetzes geübten‘ (Auswahl-)Ermessens eingestellt wird“ und „nicht unter Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze, nämlich aufgrund der fehlerhaften Anwendung von Ermessen, auf Grundlage unzureichender Ermittlungen und fehlender Sachverhaltsfeststellungen, unter stillschweigendem Übergehen ihres Vorbringens und mit mangelhafter Begründung und gänzlich fehlender Beweiswürdigung eingestellt wird“.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
10
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit umfangreichen Darlegungen geltend gemacht, die Rechtsfrage, „ob die Behörde tatsächlich auch bei der Einstellung einer aufrechten Maßnahme ungeachtet der von Paragraph 14, Sbg. THG vorgegebenen Kriterien nach ihrem Ermessen vorgehen“ könne, sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht behandelt worden, wobei auch keine auf den konkreten Fall übertragbare Rechtsprechung vorliege. Angesichts der vom Verwaltungsgericht vertretenen Sichtweise sei die Rechtsfrage offenbar nicht im Gesetz ausreichend eindeutig gelöst, sodass es einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedürfe. Es bedürfe zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof.
11
Die Revisionswerberin nimmt dazu in der Zulässigkeitsbegründung im Kern den Standpunkt ein, eine „aufrechte Maßnahme der Hilfe zu Teilhabe“ sei nur bei Vorliegen „einer der in Paragraph 14, Sbg. THG normierten Einstellungsgründe“ einzustellen. Die vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Judikatur (VwGH 13.2.1985, 81/11/0114; 29.1.2009, 2008/10/0131; 13.12.2010, 2010/10/0225 bis 0226; 23.1.2012, 2010/10/0095; 18.4.2012, 2011/10/0034; 28.2.2013, 2012/10/0074; 21.3.2013, 2010/10/0141; 29.9.2017, Ro 2016/10/0012) sei nicht einschlägig, das Verwaltungsgericht übersehe, dass die Entscheidung über die erstmalige Gewährung einer Hilfe nicht dasselbe sei wie die Entscheidung „über die Einstellung einer aufrechten Hilfe“. Im Revisionsfall sei „kein Einstellungsgrund gemäß Paragraph 14, Sbg. THG gegeben“, die „Hilfe zur Teilhabe [sei] richtigerweise nicht einzustellen“ gewesen.
12
Im Weiteren werden in der Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang - aufgrund der behaupteten unrichtigen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes „zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Einstellung einer aufrechten Maßnahme (Paragraph 14, Sbg. THG)“ - mit umfangreichen Darlegungen Verfahrensfehler (mangelnde amtswegige Ermittlung des Sachverhalts; Übergehen des Vorbringens der Revisionswerberin; Begründungsmängel; unschlüssige Beweiswürdigung) geltend gemacht.
13
Mit diesen Ausführungen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufgezeigt:
14
Das Salzburger Teilhabegesetz - S.THG, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 1981, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,, lautet auszugsweise:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

Paragraph eins

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen im Land Salzburg durch Hilfeleistungen die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

...

Hilfeleistungen

Paragraph 3

(1) Als Hilfeleistungen nach diesem Gesetz kommen in Betracht:

1.
die Hilfe zur Teilhabe,
2.
soziale Dienste.

(2) Auf die Hilfe zur Teilhabe besteht ein Rechtsanspruch. Kein Rechtsanspruch besteht auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe sowie auf soziale Dienste.

...

römisch zwei. Abschnitt

Hilfe zur Teilhabe

Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe

Paragraph 5

Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe können nach den Erfordernissen des einzelnen Falles gewährt werden:

...

e)
Hilfe zur sozialen Teilhabe (Paragraph 10,);

...

Hilfe zur sozialen Teilhabe

Paragraph 10

(1) Die Hilfe zur sozialen Teilhabe umfasst alle geeigneten Maßnahmen, durch die Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft ein möglichst selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben führen können. Die notwendige Unterstützung des Menschen mit Behinderungen hat sich am individuellen Bedarf zu orientieren.

...

Einstellung der Hilfe zur Teilhabe

Paragraph 14

(1) Die Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe sind einzustellen, wenn die betreffende Person:

1.
das Ziel der Hilfe zur Teilhabe erreicht hat oder sich ergibt, dass sie das Ziel nicht erreichen kann;
2.
die Maßnahme nicht fortführen will oder durch ihr Verhalten die Zielerreichung gefährdet;
3.
bei der geschützten Arbeit auf einen zumutbaren Arbeitsplatz eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.

(2) Ferner ist die Hilfe zur Teilhabe einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für eine Hilfeleistung gemäß dem römisch eins. Abschnitt weggefallen ist.

...

römisch fünf. Abschnitt

Verfahren für Hilfen zur Teilhabe

Antrag

Paragraph 18

(1) Hilfen zur Teilhabe werden über Antrag des bzw der Anspruchsberechtigten oder von Amts wegen gewährt. Anspruchsberechtigt und somit Partei im Verfahren sind:

1.
die Menschen mit Behinderungen, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 2, und 3;

...

Ausschluss von Hilfeleistungen

Paragraph 18 a

Eine Hilfeleistung kommt nicht in Betracht:

...

2.
bei erforderlicher, aber unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Menschen mit Behinderungen bzw der zur Vertretung berechtigten Person an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts;
3.
gegen den Willen des Menschen mit Behinderungen;

...

Sachverständigenteam

Paragraph 18 b

(1) Die Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung von Maßnahmen der Hilfe zur Teilhabe ist nach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigenteams zu treffen. Die Stellungnahme ist im Rahmen einer Teamberatung schriftlich abzugeben. Die davon betroffene Person kann auf ihren Wunsch an der Teamberatung teilnehmen und dazu auch eine Vertrauensperson mitnehmen. Die Stellungnahme hat insbesondere zu enthalten:

1.
bei der Entscheidung über die (Weiter-)Gewährung oder Änderung von Maßnahmen:
a)
die Bezeichnung der geplanten oder überprüften Maßnahme,
b)
das angestrebte Ziel der geplanten oder überprüften Maßnahme und
c)
eine Begründung über die Eignung der geplanten oder überprüften Maßnahme;
2.
bei der Entscheidung über die Einstellung von Maßnahmen: eine Darstellung des Sachverhalts und der wesentlichen Gründe für die Einstellung.

...

Bescheide

Paragraph 18 c

(1) Die (Weiter-)Gewährung, Änderung und Einstellung der Hilfe zur Teilhabe erfolgt, ausgenommen im Fall des Zustandekommens einer Vereinbarung gemäß Paragraph 11, Absatz 4,, durch Bescheid.

(2) Die Hilfe zur Teilhabe kann auch von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die der Mensch mit Behinderungen sowie die zur Vertretung berechtigten Personen zu erfüllen haben.

(3) Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so ist diese, sofern nicht Besonderes bestimmt ist, den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich hervorkommt, dass die Voraussetzungen für die Hilfeleistung nicht in der ihr zugrunde gelegten Weise gegeben waren.“

15
Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, S.THG besteht auf die Hilfe zur Teilhabe ein Rechtsanspruch, es besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe.
16
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur zu inhaltsgleichen landesgesetzlichen Bestimmungen die Ansicht, dass ein Mensch mit Behinderung - ungeachtet des grundsätzlichen Rechtsanspruches auf Hilfeleistung - keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung hat. Die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach Art und Ausmaß bleibt der Behörde vorbehalten. Demgemäß kann der Mensch mit Behinderung einen Bescheid, mit dem ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme verweigert, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Abdeckung jenes Bedarfs, der durch das beantragte Hilfsmittel gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wird, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche , VwGH 26.1.2024, Ra 2023/10/0436; 29.7.2020, Ra 2020/10/0092 [zum Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000]; 20.12.2019, Ra 2019/10/0126; 11.8.2015, 2012/10/0006; 19.2.2014, 2013/10/0146; 28.2.2013, 2012/10/0074; 18.4.2012, 2011/10/0034 [zum Steiermärkischen Behindertengesetz]; 16.3.2016, Ra 2016/10/0013 [zum Kärntner Chancengleichheitsgesetz];27.3.2014, 2011/10/0209; 21.3.2013, 2010/10/0141; 13.12.2010, 2010/10/0225 [zum Salzburger Behindertengesetz]; 23.1.2012, 2010/10/0095; 14.12.2007, 2006/10/0183 [zum Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz 2000]; 13.12.2010, 2009/10/0010; 29.1.2009, 2008/10/0131 [zum Tiroler Rehabilitationsgesetz]).
17
Entgegen den wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen wurde im Revisionsfall aber mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2024 vergleiche , Rz 1) gerade keine Einstellung der Hilfe zur Teilhabe im Sinne des Paragraph 14, S. THG vorgenommen, wurde damit doch lediglich die Kostenübernahme „für die Betreuung in der Einrichtung Wohnhaus S.“ mit Ablauf des 31. Mai 2024 - somit für eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, S.THG - eingestellt, gleichzeitig aber ab 1. Juni 2024 (nach Maßgabe der oben wiedergegebenen Bedingungen) „die Kosten für die Betreuung in einer Wohneinrichtung der Teilhabe übernommen, ohne Festlegung auf eine bestimmte Einrichtung bzw. einen bestimmten Träger“. Es liegt damit mit Blick auf den letztgenannten Bescheid gerade kein Fall einer Einstellung der Hilfe zur Teilhabe gemäß Paragraph 14, S.THG, sondern ein Fall einer Änderung der bestimmten Maßnahme, Art oder Einrichtung gemäß Paragraphen 18 b, Absatz eins,, Paragraph 18 c, Absatz eins, und 3 S.THG vor, sodass die auf Paragraph 14, S.THG bezogenen Zulässigkeitsausführungen der Revisionswerberin schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, von deren Lösung das Schicksal der vorliegenden Revision abhängt, aufzeigen. Dass die Revisionswerberin Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der zuerkennende behördliche Abspruch in Spruchpunkt römisch eins.2. des behördlichen Bescheides ersatzlos behoben wurde, nicht in Revision gezogen hat, ändert daran nichts. Der letztgenannte Umstand führt freilich nicht dazu, dass die Revisionswerberin damit ihres gesetzlich eingeräumten Rechtsanspruches auf Hilfe zur Teilhabe (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz S.THG) - also gegebenenfalls auf Übernahme der Kosten für die Betreuung in einer anderen Wohneinrichtung - verlustig wurde.
18
Der Revisionswerberin ist nach der insofern klaren und unmissverständlichen Rechtslage des S.THG gesetzlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme, Art oder Einrichtung der Hilfe zur Teilhabe - hier: die Kostenübernahme für das in Rede stehende Wohnheim S. - eingeräumt. Damit ist der Revisionswerberin auch kein - dem Revisionsvorbringen offenbar zugrundeliegendes - Recht auf Beibehaltung dieser bestimmten Maßnahme, Art oder Einrichtung eingeräumt. Aus welcher Bestimmung des S.THG die Revisionswerberin - abgesehen von der im Revisionsfall nach dem Gesagten nicht einschlägigen Bestimmung des Paragraph 14, S.THG - ein derartiges Recht ableiten zu können glaubt, ist dem Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen aber klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche , VwGH 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 13.12.2024, Ra 2023/10/0383; 13.8.2024, Ra 2023/10/0385).
19
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, dass den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Revisionsfall Relevanz zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126; 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 4.6.2024, Ra 2024/10/0072). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung erfolgt hier mit dem bloßen Verweis, bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre das Verwaltungsgericht zum günstigeren Ergebnis, dass „die aufrechte Maßnahme der Hilfe zur Teilhabe nach dem Sbg. THG nicht einzustellen“ sei, vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht. Nochmals zu betonen ist, dass die Revisionswerberin Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses gerade nicht in Revision gezogen hat.
20
Zur „Eventualanregung“ der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof möge, falls er eine bestimmte Auslegung des S.THG „für die methodisch zutreffende Auslegung“ halte und der Revision keine Folge gebe, einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen, genügt es, auf den oben (in Rz 4) genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes und dessen Begründung zu verweisen.
21
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
22
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 10. Dezember 2025

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Dokumentnummer

JWT_2025100006_20251210L00