Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K S in L, vertreten durch die Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Tuchlauben 8, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024, Zl. 405-9/1347/1/17-2024, betreffend Einstellung der Kostenübernahme für die Betreuung in einer Wohneinrichtung nach dem Salzburger Teilhabegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Zell am See), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.
Begründung
1
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2024, mit dem die Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt worden war, als unbegründet abgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 9. September 2024 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2024, mit dem die Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2
Mit der dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Begründet wird dieser Antrag damit, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Interessen anderer Parteien nicht berührt würden und zwingende öffentliche Interessen einer Zuerkennung nicht entgegenstünden. Die Zuerkennung sei zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes erforderlich, da die Revisionswerberin auf die Kostentragung der Betreuung in der in Rede stehenden Wohneinrichtung angewiesen und ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung davon bedroht sei, die Kosten aus dem Heimvertrag bei Fälligkeit nicht zahlen zu können, den Heimplatz infolge Kündigung durch den Heimträger zu verlieren und damit in eine Versorgungslücke zu geraten, die aufgrund der Behinderung der Revisionswerberin eine wesentliche Gefahr für deren Gesundheit bedeuten würde. Mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses sei daher ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Revisionswerberin verbunden.
4
Die belangte Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 17. Februar 2025 Stellung, die Revisionswerberin replizierte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025.
5
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - die (seit dem Jahr 2008 gewährte) Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt. Der damit für die Revisionswerberin verbundene Rechtsverlust stellt entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar, beruht der Umstand, dass die Revisionswerberin - bezüglich der unstrittig ein grundsätzlicher Betreuungsbedarf besteht - die Betreuung in der in Rede stehenden Wohneinrichtung nicht in Anspruch nehmen kann, nicht etwa auf deren Entscheidung, sondern auf der - nach dem Prozessstandpunkt der Revisionswerberin, die darauf verweist, dass sie (wie vorgelegte zivilgerichtliche Urteile belegten) „über einen aufrechten Heimvertrag und rechtsgültige Leistungsansprüche“ gegen den Heimträger verfüge, rechtswidrigen - Weigerung des Heimträgers, die Betreuung fortzusetzen und die Revisionswerberin wieder in der in Rede stehenden Wohneinrichtung zu betreuen. Der Wegfall der Kostenübernahme für die jederzeit mögliche und von der Revisionswerberin (auch mit zivilgerichtlicher Hilfe) angestrebte Weiterbetreuung stellt demnach fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil im genannten Sinn dar.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - die (seit dem Jahr 2008 gewährte) Kostenübernahme für die Betreuung in einer näher genannten Wohneinrichtung mit 31. Mai 2024 eingestellt. Der damit für die Revisionswerberin verbundene Rechtsverlust stellt entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar, beruht der Umstand, dass die Revisionswerberin - bezüglich der unstrittig ein grundsätzlicher Betreuungsbedarf besteht - die Betreuung in der in Rede stehenden Wohneinrichtung nicht in Anspruch nehmen kann, nicht etwa auf deren Entscheidung, sondern auf der - nach dem Prozessstandpunkt der Revisionswerberin, die darauf verweist, dass sie (wie vorgelegte zivilgerichtliche Urteile belegten) „über einen aufrechten Heimvertrag und rechtsgültige Leistungsansprüche“ gegen den Heimträger verfüge, rechtswidrigen - Weigerung des Heimträgers, die Betreuung fortzusetzen und die Revisionswerberin wieder in der in Rede stehenden Wohneinrichtung zu betreuen. Der Wegfall der Kostenübernahme für die jederzeit mögliche und von der Revisionswerberin (auch mit zivilgerichtlicher Hilfe) angestrebte Weiterbetreuung stellt demnach fallbezogen einen unverhältnismäßigen Nachteil im genannten Sinn dar.
7
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
Wien, am 4. März 2025
European Case Law Identifier
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L00