Verwaltungsgerichtshof
10.12.2025
Ra 2025/10/0006
GRS wie Ra 2014/05/0007 B 27. August 2014 RS 2
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L04