Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/05/0007 B 27. August 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100006.L04