Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2025/05/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0153

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/06/0021 B 23. März 2023 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VwGH zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des VwGH - auch nach Entscheidung des VwG oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des VwGH nicht (mehr) zulässig vergleiche etwa VwGH 29.6.2020, Ro 2019/11/0003, mwN). Gleiches gilt, wenn das rechtliche Schicksal der Revision nicht (mehr) von der Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050153.L01

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050153_20251120L01

Rechtssatz für Ra 2025/05/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0153

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/05/0007 E 27. August 2025 RS 8 (hier: zu geschäftlichen Zwecken, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden)

Stammrechtssatz

Die in einem Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung stellt keine Zustimmung iSd Paragraph 129, Absatz eins a, BO dar und vermag in diesem Regelungskontext die "liquide" Zustimmung aller Miteigentümer zu einem konkreten Vorhaben nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050153.L02

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050153_20251120L02

Rechtssatz für Ra 2025/05/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0153

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/05/0213 B 13. November 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, muss die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen ausreichen, nicht jedoch zu deren Beschaffung vergleiche etwa VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044, 6.10.2011, 2010/06/0008, oder auch 1.4.2008, 2007/06/0281, jeweils mwN).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050153.L03

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWR_2025050153_20251120L03

Entscheidungstext Ra 2025/05/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0153

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BauO Wr §129 Abs1a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des Mag. G W, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Oktober 2024, VGW-111/055/9927/2024-9, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach der Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber ist Miteigentümer einer Liegenschaft der KG M in Wien sowie Wohnungseigentümer von mehreren Wohnungen auf dieser Liegenschaft.
2
Mit Eingabe vom 9. April 2024 beantragte er bei der belangten Behörde für eine dieser Wohnungen eine Ausnahmegenehmigung für Kurzzeitvermietung gemäß Paragraph 129, Absatz eins a, der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dem Antrag beigeschlossen war unter anderem der Wohnungseigentumsvertrag vom 30. Dezember 2023, in dem festgehalten ist, dass die Vertragspartner einander das Recht einräumen, „in den einzelnen Wohnungen auch geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden (das sind insbesondere Büro-, Kanzlei- und Ordinationstätigkeiten).“
3
Die belangte Behörde forderte den Revisionswerber sodann mit Schreiben vom 3. Mai 2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen binnen zwei Wochen mit dem Hinweis auf, dass bei Nichtentsprechung der Antrag zurückgewiesen werde. Unter anderem wurde die Zustimmung der Eigentümer bzw. der Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft verlangt und darauf hingewiesen, dass der Wohnungseigentumsvertrag als Nachweis der Zustimmung der Miteigentümer nicht ausreichend sei.
4
Dem trat der Revisionswerber unter Verweis auf den Wohnungseigentumsvertrag und ein näher bezeichnetes Merkblatt der Stadt W entgegen.
5
Mit erneutem Auftrag vom 4. Juni 2024 forderte die belangte Behörde sodann den Revisionswerber unter Verweis auf Paragraph 129, Absatz eins a, BO abermals gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, binnen zwei Wochen den Nachweis der Zustimmung der Miteigentümer zu erbringen und eine Auflistung aller Wohnungen nach Widmung, Nutzungsart und der jeweils touristisch genutzten Betten vorzulegen.
6
Der Revisionswerber verwies in seiner darauffolgenden Stellungnahme erneut auf den bereits vorgelegten Wohnungseigentumsvertrag und weitere bereits vorgelegte Unterlagen.
7
Mit Bescheid vom 17. Juni 2024 wies die belangte Behörde das Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
9
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - damit, dass die verfahrensgegenständliche Liegenschaft nicht in einer Wohnzone liege und damit Paragraph 129, Absatz eins a, BO zur Anwendung komme. Nach dem vorletzten Satz des Paragraph 129, Abs. la BO sei dem Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung die schriftliche Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers (aller Miteigentümerinnen und Miteigentümer) des Gebäudes beizulegen. Unter Bezugnahme auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte das Verwaltungsgericht sodann aus, dass die Zustimmung „liquide“ vorliegen müsse und nicht durch vertragliche Vereinbarungen ersetzt werden könne. Die belangte Behörde sei zutreffend davon ausgegangen, dass die allgemein gehaltene, nicht auf eine bestimmte Wohnung oder ein bestimmtes Projekt bezogene Zustimmung der Miteigentümer im vorgelegten Wohnungseigentumsvertrag keine Zustimmung iSd Paragraph 129, Abs. la BO darstelle. Der vorgelegte Wohnungseigentumsvertrag nehme auch weder auf die Beschränkung der Kurzzeitvermietung nach den Regelungen in Paragraphen 119, Absatz 2 a, und 129 Abs. la BO noch auf die daraus ableitbare spezifische Definition der Kurzzeitvermietung Rücksicht. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 129, Abs. la BO keine Begünstigung im Fall von Wohnungseigentum enthalte und auch dann, wenn ein solches begründet worden sei, die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nachzuweisen sei. Der Revisionswerber habe den diesbezüglichen Mangel nicht behoben, weshalb sich die Zurückweisung als berechtigt erweise.
10
Hinsichtlich der von der belangten Behörde zur Mängelbehebung gewährten Frist hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Frist, wenn bereits auf Grund des Gesetzes eindeutig erkennbar sei, welche Unterlagen einem Antrag beizuschließen seien, nur für die Vorlage bereits vorhandener Unterlagen hinreichend sein müsse und nicht für deren Beschaffung. Zudem habe der Revisionswerber spätestens seit der ersten Aufforderung Kenntnis von der notwendigen Beilage zu seinem Antrag gehabt.
11
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2025, E 4600 aus 2024,, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
12
Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
13
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16
Voranzustellen ist, dass die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , etwa VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, Rn. 12, mwN).
17
Zunächst bringt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die in Paragraph 129, Absatz eins a, vorletzter Satz BO geforderte schriftliche Zustimmung der Eigentümer (Miteigentümer) „(bereits) im Wohnungseigentumsvertrag vereinbart werden kann oder ob darüberhinaus noch eine individuelle Erklärung jedes einzelnen Eigentümers erforderlich ist.“
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 27. August 2025, Ra 2025/05/0007 und 0008, mit dieser Frage auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass die in einem Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Zustimmung der Wohnungseigentümer (dort: explizit zur Kurzzeitvermietung; hier: zu geschäftlichen Zwecken, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden) keine Zustimmung iSd Paragraph 129, Absatz eins a, BO darstellt und auch in diesem Regelungskontext die „liquide“ Zustimmung aller Miteigentümer zu einem konkreten Vorhaben nicht zu ersetzen vermag (vlg. VwGH 27.8.2025, Ra 2025/05/0007 und 0008, Rn. 25).
19
Zu der von der Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung ebenso gerügten, im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde gesetzten Frist von vierzehn Tagen genügt es, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der jedenfalls dann, wenn der Antragsteller dem Gesetz entnehmen konnte, mit welchen Belegen er sein Ansuchen auszustatten hatte, die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuräumende Frist nur zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen, nicht jedoch zu deren Beschaffung ausreichen muss vergleiche , erneut VwGH 27.8.2025, Ra 2025/05/0007 und 0008, Rn. 26, mwN).
20
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. November 2025

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050153.L00

Im RIS seit

22.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Dokumentnummer

JWT_2025050153_20251120L00