Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/05/0007 E 27. August 2025 RS 8 (hier: zu geschäftlichen Zwecken, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden)

Stammrechtssatz

Die in einem Wohnungseigentumsvertrag enthaltene Zustimmung der Wohnungseigentümer zur Kurzzeitvermietung stellt keine Zustimmung iSd Paragraph 129, Absatz eins a, BO dar und vermag in diesem Regelungskontext die "liquide" Zustimmung aller Miteigentümer zu einem konkreten Vorhaben nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050153.L02