Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/10/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0126

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/05/0236 B 25. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich vergleiche dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L01

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100126_20250826L01

Rechtssatz für Ra 2024/10/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0126

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/10/0254 E 21. Mai 2008 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L03

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2024100126_20250826L02

Entscheidungstext Ra 2024/10/0126

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0126

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Apotheke H KG, vertreten durch Mag. Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. Juni 2024, Zl. 405-8/2235/1/7-2024, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. K S, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 13. Juni 2024 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in K. erteilt worden war, gemäß Paragraphen 3, 10, 48, und 51 Apothekengesetz (ApG) abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2
Das Verwaltungsgericht ging im Kern - gestützt auf ein Gutachten bzw. ergänzende Stellungnahmen der Österreichischen Apothekerkammer - davon aus, dass im Falle der Errichtung der beantragten neuen Apotheke (gemäß der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer vom 25. September 2023) von der Betriebsstätte der Apotheke der revisionswerbenden Partei weiterhin 6.115 Personen zu versorgen seien (4.525 ständige Einwohner innerhalb des 4-km-Umkreises und 1.590 Personen mit Hauptwohnsitz außerhalb des 4-km-Umkreises, für die diese Apotheke die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle sei). In der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2024 sei (von einem Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer) diese Zahl dahin aktualisiert worden, dass von der Betriebsstätte der Apotheke der revisionswerbenden Partei weiterhin 6.187 Personen zu versorgen seien.
3
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073).
7
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird der Standpunkt eingenommen, die 1.590 ständigen Einwohner von St. K. dürften „aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse“ nicht dem Versorgungspotential der Apotheke der revisionswerbenden Partei zugerechnet werden. Dies ergebe sich „insbesondere auch aus der von der Marktgemeinde K[...] vorgelegten Stellungnahme vom 10.8.2022“, wonach „aufgrund der tatsächlichen Verkehrsströme und damit der tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls die ständigen Einwohner von St. K[...] (1.570 Hauptwohnsitze)“ nicht dem der Apotheke der Revisionswerberin verbleibenden Versorgungspotential zugerechnet werden dürften. Zur Frage der „Berücksichtigung der wie im konkreten Fall von der Marktgemeinde K[...] in ihrer Stellungnahme vom 10.8.2022 detailliert umschriebenen örtlichen Verhältnisse“ gebe es bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
8
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation jedenfalls keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung - wie dies gegenständlich der Fall ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche , VwGH 6.10.2023, Ro 2022/10/0018, mit Verweis auf VwGH 19.7.2022, Ra 2022/02/0138; 16.5.2022, Ra 2021/07/0049; 27.2.2019, Ra 2018/04/0144). Darüber hinaus sind die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision - hier: auf die oben genannte Stellungnahme einer Marktgemeinde - sind unbeachtlich vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0236, mit Verweis auf VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367).
9
Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach dann, wenn sich für eine bestehende öffentliche Apotheke die kritische Zahl zu versorgender Personen nicht schon aus den ständigen Einwohnern des 4-km-Umkreises ergibt, weiters zu prüfen ist, ob diese Zahl unter Berücksichtigung der auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet weiterhin zu versorgenden Personen erreicht wird, wobei die Annahme, es würden sich Personen iSd Paragraph 10, Absatz 5, ApG („auf Grund ... des Verkehrs“) der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt ist, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche , VwGH 21.10.2010, 2008/10/0199, mit Verweis auf VwGH 31.7.2009, 2007/10/0287; siehe auch VwGH 12.8.2010, 2006/10/0140; 21.5.2008, 2006/10/0254; 21.5.2008. 2007/10/0029, VwSlg. 17.458 A; 14.3.2008, 2006/10/0258, VwSlg. 17.404 A; 28.1.2008, 2006/10/0249; 14.12.2007, 2005/10/0228, VwSlg. 17.342 A). Mit dem bloßen Verweis auf „tatsächliche Verkehrsströme“ wird nicht konkret dargelegt, unter welchen Gesichtspunkten es im Revisionsfall einer weiteren höchstgerichtlichen Klärung bedarf.
10
In der Zulässigkeitsbegründung wird auch geltend gemacht, die revisionswerbende Partei habe im Verfahren vorgebracht, dass in der oben genannten Stellungnahme der Marktgemeinde K. vom 10. August 2022 „auf den Widerspruch der Betriebsstätte und des Standortes der beantragten Apotheke (mehrere Kilometer vom Ortszentrum entfernt und daher ohne Ärzteordinationen in unmittelbarer Nähe) mit den Raumordnungszielen des Paragraph 2, Salzburger ROG verwiesen“ worden sei. Im Hinblick darauf, dass „zur Berücksichtigung dieser für die Ortsentwicklung wesentlichen Frage“ noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei die Revision zulässig.
11
Dem ist zu erwidern, dass die Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Verfahren über die Verleihung einer Apothekenkonzession nur ihre Existenzgefährdung geltend machen können, also vorbringen können, die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke betrage weniger als 500 m oder die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen werde sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen. In den anderen Fragen des Verfahrens über die Verleihung einer Apothekenkonzession kommt den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken jedoch kein Mitspracherecht zu vergleiche , VwGH 12.12.2024, Ro 2023/10/0016, mwN). Das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen bewegt sich außerhalb dieses der revisionswerbenden Partei eingeräumten Mitspracherechts, sodass damit eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt werden kann vergleiche , VwGH 20.3.2023, Ra 2023/10/0017, mwN).
12
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung schließlich Begründungsmängel dahin geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei auseinandergesetzt, die 1.590 ständigen Einwohner von St. K. dürften „aufgrund der örtlichen Raumplanung und damit der tatsächlichen Verhältnisse“ nicht dem Versorgungspotential der Apotheke der revisionswerbenden Partei zugerechnet werden, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , VwGH 4.6.2024, Ra 2024/10/0072, mit Verweis auf VwGH 30.8.2023, Ro 2022/10/0010; 18.5.2022, Ro 2021/10/0008). Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Voraussetzungen für die neu beantragte Apotheke nicht gegeben seien, weil sich das Versorgungspotential der Apotheke der revisionswerbenden Partei „ohne Berücksichtigung der 1.590 ständigen Einwohner von St. K[...] auf weit weniger als 5.500 Personen, nämlich 4.597“ verringere, wird die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel aber nicht konkret dargetan. Schon von daher trifft es (unter Berücksichtigung des bisher Gesagten) auch nicht zu, dass der vorliegende Sachverhalt jenem des hg. Erkenntnisses vom 29. Juli 2024, Ra 2023/10/0043, gleicht.
13
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14
Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an die mitbeteiligte Partei für deren „Außerordentliche Revisionsbeantwortung“ nicht in Betracht vergleiche , Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 51, VwGG; vergleiche , ferner VwGH 8.4.2024, Ra 2024/07/0045, 0046, mwN), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen war.

Wien, am 26. August 2025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L00

Im RIS seit

30.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWT_2024100126_20250826L00