Verwaltungsgerichtshof
26.08.2025
Ra 2024/10/0126
GRS wie 2006/10/0254 E 21. Mai 2008 RS 5
Nach der hg. Judikatur ist die Annahme, es würden sich Personen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, ApG ("auf Grund ... des Verkehrs") der nächstgelegenen Arzneimittelabgabestelle bedienen, dann gerechtfertigt, wenn dem nicht besondere Gründe entgegenstehen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2008, Zl. 2006/10/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L03