Verwaltungsgerichtshof
26.08.2025
Ra 2024/10/0126
GRS wie Ra 2019/05/0236 B 25. September 2019 RS 1
Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen. Verweise auf andere Unterlagen oder andere Schriftsätze zur Begründung der Zulässigkeit einer Revision sind unbeachtlich vergleiche dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0367, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100126.L01