Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2024/04/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0016

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §63 Abs1
MEG 1950 §7 Abs2
MEG 1950 §7 Abs3
VStG §44a Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0130 E 15. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6.11.1995, Zl. 95/04/0005) zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040016.L01

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040016_20250305L01

Rechtssatz für Ra 2024/04/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0016

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §7 Abs2
MEG 1950 §7 Abs3

Rechtssatz

Ein Bereithalten eines Messgerätes ist gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden vergleiche VwGH 26.2.2014, 2013/04/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040016.L02

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040016_20250305L02

Rechtssatz für Ra 2024/04/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0016

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §7 Abs2
MEG 1950 §7 Abs3

Rechtssatz

Das Mitführen eines Messgerätes gemeinsam mit der zu verkaufenden Ware in einem für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehenen Fahrzeug kann nach den äußeren Umständen den Tatbestand des Bereithaltens erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040016.L03

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2024040016_20250305L03

Entscheidungstext Ra 2024/04/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0016

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

MEG 1950 §63 Abs1
MEG 1950 §7 Abs2
MEG 1950 §7 Abs3
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Jänner 2024, Zl. LVwG-S-2431/001-2023, betreffend Übertretung des Maß- und Eichgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei: T L in G, vertreten durch Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Marktgasse 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (belangte Behörde) vom 26. September 2023 wurde dem Mitbeteiligten eine Übertretung des Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 63, Absatz eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) zur Last gelegt, weil anlässlich einer am 13. Juni 2023 durchgeführten eichpolizeilichen Revision gemäß Paragraph 51, Absatz eins, MEG in einem näher bezeichneten Fahrzeug „eine funktionsfähige nichtselbsttätige Waage [...] ohne einer Zulassung zur Eichung zur Bestimmung der Masse (von zu verkaufendem Fleisch) in ungeeichtem Zustand vorgefunden“ worden sei. Der Mitbeteiligte habe - so die belangte Behörde in ihrer Begründung - eine Waage in ungeeichtem Zustand verwendet.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, in der er vorbrachte, er habe die ungeeichte Waage lediglich in seinem Fahrzeug mitgeführt, sie jedoch nicht für die Bestimmung des Gewichts des ebenfalls mitgeführten Fleisches verwendet. Die Ware habe sich in einem abgepackten Zustand befunden und sei bereits gewogen und etikettiert gewesen. Es gebe kein Beweisergebnis dahingehend, dass die Etikettierung bzw. das Abwiegen des Fleisches mit der vorgefundenen Waage erfolgt sei. Das bloße Mitführen der Waage und deren Verwendung zu geschäftsinternen Kontrollzwecken sei nicht strafbar.
3
In der vom Verwaltungsgericht daraufhin durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der Mitbeteiligte aus, die gesamte Ware sei verpackt und etikettiert gewesen. Die Waage sei eine reine Privatwaage, er habe sie maximal verwendet, wenn er mehrere etikettierte Waren gemeinsam gekauft habe, um zu kontrollieren, ob das Gesamtgewicht in etwa mit dem etikettierten übereinstimme. Das Fleisch sei aber nicht von ihm „verwogen“ worden, er habe es bereits fertig abgepackt gekauft und dann weiterverkauft. Bei ihm könne „man nicht einfach wie eine Laufkundschaft einkaufen gehen, sondern wird alles vorbestellt“.

Weiters wurden in der Verhandlung vier bei der Kontrolle des Fahrzeuges anwesende Organwalter als Zeugen einvernommen.

4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren ein. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
5
Das Verwaltungsgericht hielt fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass die gegenständliche Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr eingesetzt worden sei. Aus den Lichtbildern sowie den Aussagen des Mitbeteiligten und der Zeugen ergebe sich, dass sämtliches verpacktes Fleisch abgewogen und etikettiert gewesen sei. Der (als glaubwürdig erachtete) Mitbeteiligte habe angegeben, er verkaufe nicht an „Laufkunden“, sondern seine Kunden bestellten die Ware vor; er habe lediglich von manchen Fleischarten „etwas mehr mit“. Bei den Spareribs sei ein Kauf nur „in 10 kg Schritten“ möglich (entspricht einer halben Kiste, wobei die Kisten mittels eines Barcodes gekennzeichnet gewesen seien). Da der angelastete Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, sei das Straferkenntnis nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beheben gewesen.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche, auf Paragraph 63, Absatz 2, MEG gestützte Revision des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft.
7
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe die Ansicht vertreten, es komme darauf an, ob die gegenständliche Waage im rechtsgeschäftlichen Verkehr eingesetzt oder nur zur Kontrolle von bereits vorverpackter und etikettierter Ware benötigt werde. Damit sei es von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Für einen Verstoß gegen die maßgeblichen Bestimmungen des MEG genüge nämlich das bloße Bereithalten des gegenständlichen Messgerätes; dies sei bereits dann gegeben, wenn es ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden könne und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen worden seien. Das Vorhandensein von Messgeräten in Räumen, in denen ein eichpflichtiger Verkehr stattfinde, sei jedenfalls als Bereithaltung anzusehen. Eine Absicht der Verwendung dieser Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr müsse nicht nachgewiesen werden. Zudem habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zum Bereithalten der gegenständlichen Waage getroffen. Die Beweisanbote dazu habe das Verwaltungsgericht abgelehnt.
11
Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MEG ist derjenige, der ein eichpflichtiges Messgerät (zu denen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, MEG auch Messgeräte zur Bestimmung der Masse zählen) verwendet oder bereithält, dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, MEG ist ein Messgerät dann bereitgehalten, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.
12
Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum MEG ist es, um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu genügen, erforderlich, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im eichpflichtigen Verkehr bestanden hat vergleiche , etwa VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152, mwN). Im Spruch des hier zugrundeliegenden Straferkenntnisses ist (ebenso wie in der Strafverfügung vom 4. August 2023) davon die Rede, dass die gegenständliche Waage in einem bestimmten Fahrzeug zur Bestimmung der Masse (von zu verkaufendem Fleisch) vorgefunden worden sei. In der Begründung heißt es, die Waage sei verwendet worden. Ob damit (oder durch eine andere Verfolgungshandlung) hinreichend konkret (im Sinn der eingangs zitierten Rechtsprechung) umschrieben worden ist, worin das (vom Revisionswerber nunmehr einzig ins Treffen geführte) Bereithalten des Messgerätes im eichpflichtigen Verkehr bestanden habe, kann aus nachstehenden Gründen aber dahinstehen.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass ein Bereithalten eines Messgerätes gegeben ist, wenn es ohne Weiteres im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt werden kann und Maßnahmen zur Abwendung einer möglichen Benutzung unterlassen wurden vergleiche , VwGH 26.2.2014, 2013/04/0065). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient vergleiche , erneut VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152; weiters VwGH 6.11.1995, 95/04/0005). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu erkennen gegeben, dass der bloße Besitz einer funktionsfähigen Waage für sich allein zwar noch keine Verantwortlichkeit für deren Eichung begründet, er hat aber ein Bereithalten im rechtsgeschäftlichen Verkehr in einer Konstellation bejaht, in welcher der (damalige) Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, in dem Vieh Gegenstand von Verkäufen war und in dem eine (ohne besondere Vorbereitung) gebrauchsbereite Brückenwaage installiert war vergleiche , VwGH 15.12.1987, 86/04/0063).
14
Ausgehend davon ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass das Mitführen eines Messgerätes gemeinsam mit der zu verkaufenden Ware in einem für den rechtsgeschäftlichen Verkehr vorgesehenen Fahrzeug nach den äußeren Umständen den Tatbestand des Bereithaltens erfüllen kann. Einzuräumen ist weiters, dass sowohl die beweiswürdigenden als auch die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes sehr knapp und kursorisch ausgefallen sind.
15
Dessen ungeachtet ist Folgendes festzuhalten: Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung - gestützt auf die vorgelegten Lichtbilder und die Aussagen der einvernommenen Personen - zugrunde gelegt, dass das zum Verkauf bestimmte (im gegenständlichen Fahrzeug transportierte) Fleisch abgepackt sowie abgewogen und etikettiert war. Der diesbezüglich zugrundeliegenden Beweiswürdigung tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen; insbesondere wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht diese Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , zum diesbezüglichen Prüfungskalkül des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2021/04/0105, Rn. 24, mwN).
16
Ausgehend von diesen als gegeben erachteten besonderen „äußeren Umständen“ (die eine Notwendigkeit eines weiteren Abwiegens der in der Regel vorbestellten und nicht an „Laufkunden“ abzugebenden Waren im Zuge des Verkaufs nicht ohne Weiteres erkennen lassen) ist es aber nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz 2, MEG - und damit auch des Tatbestandselementes derBereithaltung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, MEG - im vorliegenden Fall verneint und somit im Ergebnis den vom Mitbeteiligten im Verfahren geltend gemachten bloß innerbetrieblichen Gebrauch der Waage der Sache nach anerkannt hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nach den Erläuterungen zur Änderung des Paragraph 7, Absatz 3, MEG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1988, eine generelle Umschreibung des Merkmals des Wegfallens der Eichpflicht bei ausschließlich innerbetrieblicher Verwendung von Messgeräten (im MEG selbst) als problematisch erachtet wurde, weil sich dieses Merkmal nur „im spezifischen Einzelfall genau umschreiben“ lässt Regierungsvorlage 662, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 12, ). Dass die vom Verwaltungsgericht diesbezüglich vorgenommene Einschätzung angesichts der fallbezogenen Umstände im Ergebnis unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf.
17
Soweit die Revision fehlende Feststellungen „zum Bereithalten der gegenständlichen Waage“ moniert, fehlt es hinsichtlich des insoweit geltend gemachten Verfahrensmangels an einer entsprechenden Relevanzdarlegung vergleiche , zum diesbezüglichen Erfordernis etwa VwGH 26.11.2024, Ra 2023/04/0235, Rn. 18, mwN). Dem Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die „Beweisanbote dazu“ abgelehnt, fehlt es wiederum an einer näheren Ausführung dahingehend, welchen Beweisanträgen insoweit nicht entsprochen worden sei.
18
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
19
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2025

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040016.L00

Im RIS seit

01.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWT_2024040016_20250305L00