Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/04/0130 E 15. Oktober 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Um dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 6.11.1995, Zl. 95/04/0005) zu genügen, wäre es erforderlich gewesen, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024040016.L01