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1. Mit Bescheid vom 8. November 2022 stellte die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Parteien gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das näher bezeichnete Städtebauvorhaben „Projekt S [...]“ in Wien keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.1. Mit Bescheid vom 8. November 2022 stellte die Wiener Landesregierung (belangte Behörde) über Antrag der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) fest, dass für das näher bezeichnete Städtebauvorhaben „Projekt S [...]“ in Wien keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.
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2.1. Die dagegen - unter anderem auch von der Revisionswerberin, einer gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation - erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2023 ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2.1. Die dagegen - unter anderem auch von der Revisionswerberin, einer gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation - erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2023 ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die geplante Bruttogeschoßfläche des Vorhabens 131.300 m2 und die Flächeninanspruchnahme des Projektgebietes circa 8,33 ha betrage. Es seien Grün- und Freiflächen im Ausmaß von etwa 54.400 m2 vorgesehen, die bis auf wenige Ausnahmen unversiegelt blieben. Das Vorhabensareal sei derzeit unbebaut. Es sollten im gesamten Liegenschaftsbereich in mehreren Baublöcken überwiegend Wohnungen errichtet werden. Die Wohnblöcke würden durch mehrere Einfahrten in die Tiefgaragen unterirdisch erschlossen und es sei eine autofreie oberirdische Verkehrserschließung geplant. Ebenso seien ein Nahversorger, zwei Kindergärten sowie Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsflächen im Erdgeschoß eines Bauteils geplant.
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Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Schutzgüter (Biologische Vielfalt einschließlich Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Verkehr, Luft, Lärm, Mensch, Wasserbau und Gewässerschutz, Fläche und Boden, Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter). Die Feststellungen ergäben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen der zuständigen Fachabteilungen der Stadt Wien. In diesen Stellungnahmen seien die von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Gutachten in Hinblick auf ihre Vollständigkeit sowie inhaltlich überprüft worden. Die Feststellungen hätten - so das Verwaltungsgericht - durch die Beschwerden nicht entkräftet werden können. Insbesondere sei den fachlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten worden und die plausiblen und nachvollziehbaren Darstellungen der Amtssachverständigen bzw. die seitens des Privatsachverständigen der mitbeteiligten Parteien ergangenen Ausführungen hätten nicht erschüttert werden können.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst zur anzuwendenden Rechtslage aus, dass die am 23. März 2023 in Kraft getretene UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26, auf Grund der einschlägigen Übergangsbestimmung (§ 46 Abs. 29 Z 1 UVP-G 2000) im vorliegenden Fall zur Anwendung komme.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst zur anzuwendenden Rechtslage aus, dass die am 23. März 2023 in Kraft getretene UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt , I Nr. 26, auf Grund der einschlägigen Übergangsbestimmung (Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer eins, UVP-G 2000) im vorliegenden Fall zur Anwendung komme.
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In der Sache kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Städtebauvorhaben nach dem Tatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 auf Grund der Einzelfallprüfung der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts keine UVP durchzuführen sei. Bereits die Einzelfallprüfung der belangten Behörde habe ergeben, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei.In der Sache kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass für das gegenständliche Städtebauvorhaben nach dem Tatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 auf Grund der Einzelfallprüfung der belangten Behörde und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichts keine UVP durchzuführen sei. Bereits die Einzelfallprüfung der belangten Behörde habe ergeben, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei.
Durch das Vorhaben würden auch sonst keine Tatbestände des UVP-G 2000 erfüllt werden. Ebenso führe eine Gesamtschau der Umweltauswirkungen aller Vorhabensteile nicht zu einer UVP-Pflicht.
Die Beschwerden gegen den UVP-Feststellungsbescheid der belangten Behörde seien daher abzuweisen gewesen.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die mitbeteiligten Parteien erstatteten im eingeleiteten Vorverfahren eine gemeinsame Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragen.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 (in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26). Es liege insbesondere keine Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass Städtebauprojekte im Sinn der UVP-Richtlinie keine „Erschließungsvorhaben“ darstellten, deren konkrete Bebauung zum Zeitpunkt der Einzelfallprüfung nicht bekannt sein müsse, sondern dass zur Durchführung der Einzelfallprüfung die Darstellung der konkreten Bebauung des Anhangs 2 Z 10 lit. b UVP-G 2000 zwingend notwendig sei. Dieses korrigierende Eingreifen des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich auch vor dem Hintergrund der jüngsten (näher bezeichneten) Rechtsprechung des EuGH als notwendig, in der das Kriterium „Erschließungsvorhaben“ ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen worden sei.5. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, und d UVP-G 2000 (in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt , I Nr. 26). Es liege insbesondere keine Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass Städtebauprojekte im Sinn der UVP-Richtlinie keine „Erschließungsvorhaben“ darstellten, deren konkrete Bebauung zum Zeitpunkt der Einzelfallprüfung nicht bekannt sein müsse, sondern dass zur Durchführung der Einzelfallprüfung die Darstellung der konkreten Bebauung des Anhangs 2 Ziffer 10, Litera b, UVP-G 2000 zwingend notwendig sei. Dieses korrigierende Eingreifen des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich auch vor dem Hintergrund der jüngsten (näher bezeichneten) Rechtsprechung des EuGH als notwendig, in der das Kriterium „Erschließungsvorhaben“ ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen worden sei.
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Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall die Erfüllung des Städtebautatbestandes im Sinn des Anhangs 1 Z 18 lit. d UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 bejaht. Demnach sei eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen gewesen. Auf den Städtebautatbestand des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, dessen Erfüllung die UVP-Pflicht (ohne Einzelfallprüfung) auslöse, sei das Verwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen.Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall die Erfüllung des Städtebautatbestandes im Sinn des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera d, UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 bejaht. Demnach sei eine Einzelfallprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen gewesen. Auf den Städtebautatbestand des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000, dessen Erfüllung die UVP-Pflicht (ohne Einzelfallprüfung) auslöse, sei das Verwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen.
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Das Kriterium „Erschließungsvorhaben“ habe der EuGH nunmehr ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen. Dies betreffe im Übrigen auch die Schwellenwerte des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000, denen das unrichtige Verständnis von Städtebauvorhaben als „Stadterweiterungsprojekte“ (Erschließungsvorhaben) zugrunde liege und die daher zu Unrecht lediglich die Größe der Projekte berücksichtigten. Der EuGH habe dabei ausdrücklich betont, dass die Mehrheit der Städtebauprojekte in Österreich derzeit entgegen der UVP-Richtlinie keiner UVP unterzogen werde.Das Kriterium „Erschließungsvorhaben“ habe der EuGH nunmehr ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen. Dies betreffe im Übrigen auch die Schwellenwerte des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000, denen das unrichtige Verständnis von Städtebauvorhaben als „Stadterweiterungsprojekte“ (Erschließungsvorhaben) zugrunde liege und die daher zu Unrecht lediglich die Größe der Projekte berücksichtigten. Der EuGH habe dabei ausdrücklich betont, dass die Mehrheit der Städtebauprojekte in Österreich derzeit entgegen der UVP-Richtlinie keiner UVP unterzogen werde.
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Die Frage der Unionskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 sei jedenfalls entscheidungsrelevant, zumal sie unmittelbar mit der Frage der Konkretisierungspflicht des Vorhabens zusammenhänge. Bei Erschließungsvorhaben müsse die konkrete Bebauung im Gegensatz zu konkreten Bauprojekten eben nicht bekannt sein. Die Konkretisierung des Vorhabens habe wiederum einen unmittelbaren Einfluss auf die Einzelfallprüfung. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und damit die UVP-Pflicht eines Erschließungsvorhabens könne mangels Darstellung von dessen konkreter Bebauung nicht beurteilt werden.Die Frage der Unionskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, und d UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 sei jedenfalls entscheidungsrelevant, zumal sie unmittelbar mit der Frage der Konkretisierungspflicht des Vorhabens zusammenhänge. Bei Erschließungsvorhaben müsse die konkrete Bebauung im Gegensatz zu konkreten Bauprojekten eben nicht bekannt sein. Die Konkretisierung des Vorhabens habe wiederum einen unmittelbaren Einfluss auf die Einzelfallprüfung. Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen und damit die UVP-Pflicht eines Erschließungsvorhabens könne mangels Darstellung von dessen konkreter Bebauung nicht beurteilt werden.
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Diese Problematik habe sich auch im vorliegenden Fall manifestiert. In der Beschwerde der Revisionswerberin sei vorgebracht worden, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf den in der unmittelbaren Umgebung situierten Altstandort haben könnte. Zur Beurteilung der Erheblichkeit dieser Auswirkungen (insbesondere in Zusammenhang mit der Schadstoffmobilisierung auf das Grundwasser) wäre die Darstellung der konkreten Tiefenangaben des Projekts notwendig gewesen. Diese fehle im vorliegenden Fall. Mangels Darstellung konkreter Eintauchtiefen der geplanten Gebäude habe die Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nicht in dem durch Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie geforderten Ausmaß (im Sinn näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, arg: „Gewissheit“) geprüft werden können.Diese Problematik habe sich auch im vorliegenden Fall manifestiert. In der Beschwerde der Revisionswerberin sei vorgebracht worden, dass das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf den in der unmittelbaren Umgebung situierten Altstandort haben könnte. Zur Beurteilung der Erheblichkeit dieser Auswirkungen (insbesondere in Zusammenhang mit der Schadstoffmobilisierung auf das Grundwasser) wäre die Darstellung der konkreten Tiefenangaben des Projekts notwendig gewesen. Diese fehle im vorliegenden Fall. Mangels Darstellung konkreter Eintauchtiefen der geplanten Gebäude habe die Erheblichkeit der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nicht in dem durch Artikel 2, Absatz eins, UVP-Richtlinie geforderten Ausmaß (im Sinn näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, arg: „Gewissheit“) geprüft werden können.
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Bei Bejahung der Unionsrechtswidrigkeit der Tatbestände des Anhangs 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 hätte das Verwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang III der UVP-Richtlinie der Beschwerde stattgeben, den Feststellungsbescheid beheben und den Antrag der mitbeteiligten Parteien wegen mangelnder Planungstiefe zurückweisen müssen.Bei Bejahung der Unionsrechtswidrigkeit der Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, und d UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G-Novelle 2023 hätte das Verwaltungsgericht in unmittelbarer Anwendung des Artikel 2, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, und 3 sowie Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie der Beschwerde stattgeben, den Feststellungsbescheid beheben und den Antrag der mitbeteiligten Parteien wegen mangelnder Planungstiefe zurückweisen müssen.
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Das angefochtene Erkenntnis weiche zudem von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Prüfungsmaßstab der Einzelfallprüfung verkannt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs III der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck habe.Das angefochtene Erkenntnis weiche zudem von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil der Prüfungsmaßstab der Einzelfallprüfung verkannt worden sei. Nach der Rechtsprechung sei eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikel 2, Absatz eins und des Anhangs römisch drei der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die UVP-Richtlinie einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weitreichenden Zweck habe.
Erst vor Kurzem habe der EuGH hervorgehoben, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung das betreffende Projekt in Hinblick auf alle in Anhang III der UVP-Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu prüfen sei, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen seien.Erst vor Kurzem habe der EuGH hervorgehoben, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung das betreffende Projekt in Hinblick auf alle in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie genannten Auswahlkriterien zu prüfen sei, um die im Einzelfall relevanten Kriterien zu bestimmen, und sodann alle diese für den Einzelfall relevanten Kriterien heranzuziehen seien.
Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen; dies bereits deshalb, weil es überhaupt keine Prüfung der Kriterien des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs III der UVP-Richtlinie (§ 3 Abs. 5 UVP-G 2000) vorgenommen habe, sondern die Einzelfallprüfung lediglich auf die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 beschränkt bzw. auf die Einzelfallprüfung der belangten Behörde verwiesen habe, von der ebenso wenig die genannten Kriterien der UVP-Richtlinie berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit den Merkmalen des Vorhabens bzw. mit dessen Standort noch mit Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt auseinandergesetzt. Dabei könne auf Grund der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sowie der Tatsache, dass das Vorhaben die in Anhang 1 Z 18 lit. d des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte massiv überschreite, nicht mit der „notwendigen Gewissheit“ davon ausgegangen werden, dass hier nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dies werde besonders auffällig, wenn man bedenke, dass vom Verwaltungsgericht das Vorkommen von mehreren geschützten Tierarten (Feldhamster, Feldeidechse usw.) im Vorhabensgebiet festgestellt worden sei. Deshalb könne im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass hier nicht von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.Von dieser Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall abgewichen; dies bereits deshalb, weil es überhaupt keine Prüfung der Kriterien des Artikel 2, Absatz eins und des Anhangs römisch drei der UVP-Richtlinie (Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000) vorgenommen habe, sondern die Einzelfallprüfung lediglich auf die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 beschränkt bzw. auf die Einzelfallprüfung der belangten Behörde verwiesen habe, von der ebenso wenig die genannten Kriterien der UVP-Richtlinie berücksichtigt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe sich weder mit den Merkmalen des Vorhabens bzw. mit dessen Standort noch mit Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt auseinandergesetzt. Dabei könne auf Grund der Merkmale des Vorhabens und des Standortes sowie der Tatsache, dass das Vorhaben die in Anhang 1 Ziffer 18, Litera d, des UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte massiv überschreite, nicht mit der „notwendigen Gewissheit“ davon ausgegangen werden, dass hier nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Dies werde besonders auffällig, wenn man bedenke, dass vom Verwaltungsgericht das Vorkommen von mehreren geschützten Tierarten (Feldhamster, Feldeidechse usw.) im Vorhabensgebiet festgestellt worden sei. Deshalb könne im Sinn der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht mit der notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass hier nicht von erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Es sei die Erheblichkeit vieler Umweltauswirkungen nicht geprüft worden bzw. fänden sich dazu keine Feststellungen (Eintauchtiefen der geplanten Gebäude, Leistungsfähigkeit einzelner Verkehrsknoten, Vorliegen von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten geschützter Tierarten, generelle Gefährdung des Feldhamsters in Wien), obwohl bereits auf Grund der Dimensionen des Vorhabens mit einer massiven Intensivierung des Verkehrs, dem Entzug des natürlichen Lebensraumes für geschützte Tierarten sowie möglichen Wechselwirkungen mit dem in unmittelbarer Nähe gelegenen Altstandort und damit mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei.
6. Die Revision ist nicht zulässig.
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6.1. Zum Vorbringen der Revision, dass die im nationalen Recht (im UVP-G 2000) erfolgte Umsetzung des „Städtebautatbestandes“ der UVP-Richtlinie unionsrechtswidrig sei, ist Folgendes auszuführen:
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Art. 4 Abs. 2 der UVP Richtlinie sieht für die in Anhang II dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, auf Grund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 37, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Rs. C-117/17, Comune di Castelbellino, Rn. 37, 39).Artikel 4, Absatz 2, der UVP Richtlinie sieht für die in Anhang römisch zwei dieser Richtlinie genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für ein Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits wiederholt ausgesprochen hat, wird, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Hierbei würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, auf Grund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei vergleiche , VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, Rn. 37, mit Hinweis auf EuGH 28.2.2018, Rs. C-117/17, Comune di Castelbellino, Rn. 37, 39). 21
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie überschritten hat, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine UVP durchzuführen ist (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, mwN; siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 1.10.2019, E 1643/2019, wo ebenfalls auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts hingewiesen und klargestellt wird, dass in solchen Fällen die ausschließlich quantitativen Kriterien der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Pflicht zur UVP unangewendet zu bleiben haben).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH auch bereits ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie überschritten hat, Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung entfalten, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und, wenn ja, sodann eine UVP durchzuführen ist vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173, mwN; siehe in diesem Zusammenhang auch VfGH 1.10.2019, E 1643 aus 2019,, wo ebenfalls auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts hingewiesen und klargestellt wird, dass in solchen Fällen die ausschließlich quantitativen Kriterien der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Pflicht zur UVP unangewendet zu bleiben haben). In Fällen, in denen eine solche Einzelfalluntersuchung durchgeführt wurde, konnte es der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren daher dahinstehen lassen, ob das Revisionsvorbringen, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Z 18 lit. b des UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft oder nicht (siehe dazu nochmals VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173).In Fällen, in denen eine solche Einzelfalluntersuchung durchgeführt wurde, konnte es der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren daher dahinstehen lassen, ob das Revisionsvorbringen, der Tatbestand des „Städtebauvorhabens“ in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, des UVP-G 2000 widerspreche der UVP-Richtlinie und deren Tatbestand des „Städtebauprojektes“ sei unionsrechtswidrig umgesetzt, zutrifft oder nicht (siehe dazu nochmals VwGH 7.3.2023, Ra 2022/05/0173).
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Im vorliegenden Fall wurde - nachdem das Vorhaben zwar nicht die Schwellenwerte des Tatbestands der Z 18 lit. b, aber jene der Z 18 lit. d des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erreicht - ebenfalls eine Einzelfallprüfung durchgeführt und festgehalten, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu rechnen sei.Im vorliegenden Fall wurde - nachdem das Vorhaben zwar nicht die Schwellenwerte des Tatbestands der Ziffer 18, Litera b,, aber jene der Ziffer 18, Litera d, des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erreicht - ebenfalls eine Einzelfallprüfung durchgeführt und festgehalten, dass durch das Vorhaben mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 zu rechnen sei.
Ausgehend davon kommt es somit auch gegenständlich auf die Frage der Unionsrechtskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 nicht an.Ausgehend davon kommt es somit auch gegenständlich auf die Frage der Unionsrechtskonformität der Tatbestände des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, und d UVP-G 2000 nicht an.
23
Die Revision stützt ihr Vorbringen der unionsrechtswidrigen Umsetzung zudem auf das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2023, Rs. C-575/21, WertInvest Hotelbetriebs GmbH. Darin sei das Kriterium des „Erschließungsvorhabens“ im UVP-G 2000 ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen worden und dies betreffe auch die Schwellenwerte in Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000.Die Revision stützt ihr Vorbringen der unionsrechtswidrigen Umsetzung zudem auf das Urteil des EuGH vom 25. Mai 2023, Rs. C-575/21, WertInvest Hotelbetriebs GmbH. Darin sei das Kriterium des „Erschließungsvorhabens“ im UVP-G 2000 ausdrücklich als unionsrechtswidrig angesehen worden und dies betreffe auch die Schwellenwerte in Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000.
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Dabei übersieht die Revision aber, dass sich das genannte Urteil des EuGH auf Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 bezieht. Konkret sprach der EuGH aus, dass die UVP-Richtlinie einer nationalen Regelung (wie der des Anhangs 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 in der Fassung von der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023) entgegensteht, die die Durchführung einer UVP für Städtebauvorhaben zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hiefür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich, handelt.Dabei übersieht die Revision aber, dass sich das genannte Urteil des EuGH auf Bestimmungen des UVP-G 2000 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, bezieht. Konkret sprach der EuGH aus, dass die UVP-Richtlinie einer nationalen Regelung (wie der des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 in der Fassung von der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,) entgegensteht, die die Durchführung einer UVP für Städtebauvorhaben zum einen von der Überschreitung der Schwellenwerte im Ausmaß einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150.000 m² und zum anderen davon abhängig macht, dass es sich um ein Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, zumindest mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hiefür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinausreichenden Einzugsbereich, handelt. Mit der erwähnten (im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden) Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 hat der Gesetzgeber die UVP-Tatbestände für Städtebauvorhaben im Anhang 1 jedoch geändert. So wurde unter anderem die - dem genannten EuGH-Urteil zu Grunde liegende - Z 18 lit. b, die auf Tatbestandsmerkmale wie die „Magnetwirkung“ einer Versorgungseinrichtung und das Vorhandensein von Erschließungsstraßen abstellte, weiter gefasst. Als notwendige Tatbestandsmerkmale sind hier nunmehr ausschließlich die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche festgelegt.Mit der erwähnten (im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden) Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, hat der Gesetzgeber die UVP-Tatbestände für Städtebauvorhaben im Anhang 1 jedoch geändert. So wurde unter anderem die - dem genannten EuGH-Urteil zu Grunde liegende - Ziffer 18, Litera b,, die auf Tatbestandsmerkmale wie die „Magnetwirkung“ einer Versorgungseinrichtung und das Vorhandensein von Erschließungsstraßen abstellte, weiter gefasst. Als notwendige Tatbestandsmerkmale sind hier nunmehr ausschließlich die Flächeninanspruchnahme und die Bruttogeschoßfläche festgelegt.
Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der - im vorliegenden Fall einschlägigen - Z 18 lit. d einen zusätzlichen Tatbestand in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben geschaffen. Die Schwellenwerte betragen hier 25 % der Schwellenwerte von Spalte 2, nämlich in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme 3,75 ha und in Bezug auf die Bruttogeschoßfläche 37.500 m² (vgl. RV 1901 BlgNR 27. GP 19; siehe dazu auch Altenburger/Suchanek, Rechtsprechung: EuGH 25.5.2023, C-575/21, Heumarkt Wertinvest, RdU 2023, 81).Vor allem aber hat der Gesetzgeber mit der - im vorliegenden Fall einschlägigen - Ziffer 18, Litera d, einen zusätzlichen Tatbestand in Spalte 3 für kleinere Städtebauvorhaben geschaffen. Die Schwellenwerte betragen hier 25 % der Schwellenwerte von Spalte 2, nämlich in Bezug auf die Flächeninanspruchnahme 3,75 ha und in Bezug auf die Bruttogeschoßfläche 37.500 m² vergleiche , Regierungsvorlage 1901, BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 19, ; siehe dazu auch Altenburger/Suchanek, Rechtsprechung: EuGH 25.5.2023, C-575/21, Heumarkt Wertinvest, RdU 2023, 81).
Da dem Urteil des EuGH in der Rs. C-575/21 andere Schwellenwerte zugrunde lagen, ist dem Vorbringen der Revision, dass nach dem Urteil keine Zweifel mehr an der Unionsrechtswidrigkeit des Anhangs 1 Z 18 lit. b und d UVP-G 2000 bestünden, jedoch der Boden entzogen.Da dem Urteil des EuGH in der Rs. C-575/21 andere Schwellenwerte zugrunde lagen, ist dem Vorbringen der Revision, dass nach dem Urteil keine Zweifel mehr an der Unionsrechtswidrigkeit des Anhangs 1 Ziffer 18, Litera b, und d UVP-G 2000 bestünden, jedoch der Boden entzogen.
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6.2. Soweit sich die Revision gegen die im vorliegenden Fall durchgeführte Einzelfallprüfung wendet und dabei eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rügt, ist darauf zu verweisen, dass nach dieser Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinn des Anhang 1 Z 18 lit. b UVP-G 2000 ist, grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt (vgl. VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, mwN).6.2. Soweit sich die Revision gegen die im vorliegenden Fall durchgeführte Einzelfallprüfung wendet und dabei eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rügt, ist darauf zu verweisen, dass nach dieser Rechtsprechung die Frage, ob ein bestimmtes Vorhaben ein Städtebauvorhaben im Sinn des Anhang 1 Ziffer 18, Litera b, UVP-G 2000 ist, grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt vergleiche , VwGH 7.3.2023, Ra 2021/05/0162, mwN). 26
Hinzu kommt, dass sich die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 vierter Satz UVP-G 2000 in jenen Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.Hinzu kommt, dass sich die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 7, vierter Satz UVP-G 2000 in jenen Fällen, in denen eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die Behörde im Fall einer solchen Einzelfallprüfung grundsätzlich nur zu klären hat, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits klargestellt, dass die Behörde im Fall einer solchen Einzelfallprüfung grundsätzlich nur zu klären hat, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten. Insofern stellt die Einzelfallprüfung nur eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar vergleiche , VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN).
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Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, zumal - entgegen dem Revisionsvorbringen - sehr wohl Feststellungen zu den „Merkmalen des Vorhabens und dessen Standort“ getroffen wurden. Ebenso hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu den einzelnen Schutzgütern auch mit den „Merkmalen der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt“ auseinandergesetzt.
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7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Oktober 2024