Verwaltungsgerichtshof
24.10.2024
Ra 2023/04/0218
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 2
Artikel 4, Absatz 2, der UVP-Richtlinie sieht für die in Anhang römisch zwei (dieser Richtlinie) genannten Projekte vor, dass die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfallentscheidung oder anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob für das Projekt eine UVP durchzuführen ist. Den Mitgliedstaaten wird mit dieser Bestimmung ein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche in diesem Zusammenhang zur insoweit vergleichbaren Regelung der Richtlinie 85/337/EWG etwa VwGH 19.4.2012, 2009/03/0040).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040218.L01