Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0218

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0162 B 7. März 2023 RS 5

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Schwellenwerte gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie überschritten hat, entfalten Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, dahingehend unmittelbare Wirkung, dass zunächst im Rahmen einer Einzelfalluntersuchung zu prüfen ist, ob die betreffenden Projekte möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und, wenn ja, sodann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist vergleiche VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, mit Hinweis auf EuGH 21. März 2013, Flughafen Salzburg GmbH, C-244/12, Rz 48 und Tenor).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040218.L03