Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2022/05/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0021

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr ArtV Abs5 idF 2018/069
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2018/069
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026

Rechtssatz

Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, S. 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Artikel römisch fünf, Absatz 5, Wr BauO und des Absatz 6, leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO die Anwendung von Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. ausgeschlossen sein sollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J01

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050021_20230126J01

Rechtssatz für Ro 2022/05/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0021

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/05/0018 B 22. Februar 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob ein bestimmtes Bauvorhaben ein "aliud" darstellt oder nicht bzw. ob eine Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach ändert, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes; eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0169, 0170, oder auch 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J03

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050021_20230126J02

Rechtssatz für Ro 2022/05/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0021

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026

Rechtssatz

Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ihrem Wesen nach geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J04

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWR_2022050021_20230126J03

Entscheidungstext Ro 2022/05/0021

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0021

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8
BauO Wr ArtV Abs5 idF 2018/069
BauO Wr ArtV Abs6 idF 2018/069
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache 1. des G S, 2. der S B, 3. des Ing. C S, 4. der DI Dr. T S, 5. des Mag. C H und 6. der L J, alle in W und alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das am 13. Juni 2022 mündlich verkündete und am 28. Juli 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien 1. VGW-111/093/15911/2021-80, 2. VGW-111/V/093/15912/2021, 3. VGW-111/V/093/15913/2021, 4. VGW-111/V/093/15914/2021, 5. VGW-111/V/093/15915/2021 und 6. VGW-111/V/093/15916/2021, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH und 2. AGesellschaft m.b.H., beide in Wien und beide vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 und der Bundeshauptstadt Wien € 553,20, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. September 2021 wurde der erstmitbeteiligten Partei für eine näher bezeichnete Liegenschaft in Wien die baubehördliche Bewilligung für näher beschriebene bauliche Änderungen, die Herstellung hofseitiger Aufzugsschächte und den näher beschriebenen Ausbau eines Dachgeschosses am Straßentrakt und am Hoftrakt des Bestandsgebäudes erteilt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien, die nach den Feststellungen jeweils Miteigentümer einer an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Liegenschaft sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher ausgeführten Spruchergänzung ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Bewilligung unter Zugrundelegung näher bezeichneter Projektunterlagen erteilt werde. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, „ob im Fall einer an der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe anknüpfenden Bebauungsbestimmung über die zulässige Firsthöhe bei Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, Bauordnung für Wien (BO) für Wien die ausgehend vom durch das Bauvorhaben nicht veränderten oberen Abschluss der Front bemessene Firsthöhe des neu zu errichtenden Daches zur Anbringung einer Wärmedämmung im Dachbereich um 30cm erhöht werden darf“.
3
Die vorliegende, gegen dieses Erkenntnis gerichtete ordentliche Revision wiederholt zu ihrer Zulässigkeit zum einen die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes und bringt ergänzend dazu zusammengefasst vor, es fehle Rechtsprechung zur neuen Textierung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, der BO für Wien; weiters liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob eine kumulative Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit. zulässig sei, bzw. liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in Bezug auf die Anwendung von Artikel römisch fünf und Absatz 5, und 6 BO für Wien“ vor. Außerdem liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, ob und inwiefern Nachbarn im Sinne des Paragraph 134, Absatz 3, der BO für Wien die Beachtung der Tatbestandsmerkmale „wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen“in Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz leg. cit. als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, leg. cit. geltend machen können und es liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Gewährung einer Ausnahme gemäß Paragraph 81, Absatz 6, leg. cit. vor, weil die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Schließlich liege auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Wesentlichkeit einer Projektänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor.
4
Die mitbeteiligten Parteien und die belangte Behörde erstatteten jeweils mit Anträgen auf Kostenersatz verbundene Revisionsbeantwortungen.
5
Die Revision ist unzulässig.
6
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
9
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , für viele etwa VwGH 16.11.2017, Ro 2017/07/0027, mwN).
10
Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
11
Zweck der Begründungspflicht nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage vergleiche , für viele etwa VwGH 21.10.2021, Ro 2021/01/0017, mwN).
12
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , etwa VwGH 17.11.2020, Ro 2020/07/0011, oder auch 4.7.2018, Ro 2018/10/0017, jeweils mwN).
13
Mit den allgemeinen Ausführungen im gegenständlichen Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes wird nicht ausreichend konkret und fallbezogen nachvollziehbar dargestellt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von der dort gestellten Frage abhängen sollte vergleiche , etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019; 19.6.2018, Ro 2016/06/0011; 28.2.2018, Ro 2015/06/0016; oder auch bereits 20.12.2016, Ro 2015/01/0010), weshalb die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision führt.
14
Zur Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Parteien:
15
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , etwa VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, oder auch nochmals VwGH 16.11.2017, Ro 2017/07/0027, mwN).
16
Die revisionswerbenden Parteien bringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vor, sowohl am Straßentrakt als auch am Hoftrakt des verfahrensgegenständlichen Gebäudes würden - über die Ansteilung der Dachneigung gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 6, der BO für Wien hinaus - die Dachkörper unter Bezugnahme auf Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. auch noch vertikal um 30 cm nach oben geschoben. Die Höherlegung von zuvor schon aufgeklappten Dachkörpern „bei einer die zulässige Gebäudehöhe massiv überschreitenden Bestandsgebäudehöhe“ sei nicht zulässig. Es fehle Rechtsprechung zur neuen Textierung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, der BO für Wien, es fehle Rechtsprechung dazu, ob eine kumulative Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit. zulässig sei, und es liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „in Bezug auf die Anwendung von Artikel römisch fünf und Absatz 5, und 6 BO für Wien“ vor (Verweis auf VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210; 25.9.2018, Ra 2018/05/0025, und 4.12.2020, Ra 2019/05/0294). Zur „angeblich“ kumulierbaren Anwendung der Bestimmungen des Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien mit Artikel römisch fünf, Absatz 6, leg. cit. habe das Verwaltungsgericht „auf nicht näher angegebene Inhalte von Materialien zur Bauordnungsnovelle 2018“ verwiesen, diese Quelle aber weder nachvollziehbar bezeichnet, noch deren Inhalt angeführt.
17
Dazu ist zunächst Folgendes zu sagen:
18
Die Ausführung in der Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe zur Frage der Kumulation des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, der BO für Wien weder die Quelle der herangezogenen Materialien bezeichnet, noch deren Inhalt angeführt, entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Erkenntnis (S. 37 bis 51) ausführlichst mit der Frage der - gleichzeitigen - Anwendbarkeit der Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, der BO für Wien im Revisionsfall auseinandergesetzt und das Vorliegen der Voraussetzungen der Inanspruchnahme beider Ausnahmebestimmungen bejaht. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht unter anderem auf die - im Originaltext zitierten - Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018, Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, gestützt und dies auch offengelegt (S. 41). In der Sache kam es unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen nach Führung eines mängelfreien Verfahrens mit detaillierter Begründung zu dem Ergebnis, dass die fallbezogen zulässige Gebäudehöhe durch das revisionsgegenständliche Bauprojekt nicht überschritten wird. Diesen inhaltlichen Ausführungen setzen die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts Substantielles entgegen, sondern ziehen sich (bloß) auf den bereits oben genannten Standpunkt zurück, es gebe keine Rechtsprechung zu Artikel römisch fünf, Absatz 5, der BO für Wien bzw. dazu, ob fallbezogen Artikel römisch fünf, Absatz 5 und Absatz 6, leg. cit. kumulativ anwendbar seien, bzw. (insofern widersprüchlich), die diesbezügliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes (S. 6, 39), dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2004, vergleiche , Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien) und damit auch vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014 vergleiche , Artikel römisch fünf, Absatz 6, leg. cit.) bestand (weshalb eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen sowohl des Artikel römisch fünf, Absatz 5 und als auch des Artikel römisch fünf, Absatz 6, der BO für Wien grundsätzlich in Betracht kommt), treten die revisionswerbenden Parteien nicht entgegen.
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Artikel römisch fünf, Absatz 5 und 6 der BO für Wien, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, in der im Revisionsfall (aufgrund des Antragszeitpunktes am 14. April 2020) maßgeblichen Fassung der Bauordnungsnovelle 2018, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, lautet:

„ARTIKEL römisch fünf

[...]

(5) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, vorragen. Zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen darf bei diesen Gebäuden die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss um nicht mehr als 30 cm überschritten werden.

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle 2014 bereits bestehenden Gebäuden sind, soweit städtebauliche Rücksichten nicht entgegenstehen, Bauführungen zur Schaffung oder Erweiterung eines Dachraumes für die Errichtung von Wohnungen durch Erhöhung der Dachneigung bis zum Erreichen des Gebäudeumrisses gemäß Paragraph 81, Absatz 4, auch dann zulässig, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe, Bestimmungen des Bebauungsplanes über die gärtnerische Ausgestaltung der Grundfläche, die Herstellung von Flachdächern oder Baufluchtlinien nicht eingehalten werden; die bestehende Gebäudehöhe darf durch solche Bauführungen unbeschadet des Absatz 5, nicht überschritten werden. Paragraph 68, Absatz eins, findet Anwendung.“

20
Artikel römisch fünf, Absatz 5, der BO für Wien in der im Revisionsfall nicht mehr anwendbaren Fassung Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2014, (vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018) lautete (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„ARTIKEL römisch fünf

[...]

(5) An zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2004, bereits bestehenden Gebäuden dürfen Wärmedämmungen bis 20 cm über Fluchtlinien und in Abstandsflächen sowie in Abstände gemäß Paragraph 79, Absatz 5, vorragen. Die Dachhaut dieser Gebäude darf zur Anbringung einer Wärmedämmung, zur Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen angehoben werden, wobei dadurch weder die bestehende Gebäudehöhe noch der oberste Gebäudeabschluss um mehr als 30 cm überschritten werden darf.

[...]“

21
Wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (S. 40) zutreffend ausgeführt hat, wurde der Wortlaut des Artikel römisch fünf, Absatz 5, der BO für Wien durch die Bauordnungsnovelle 2018 dahingehend abgeändert, dass bei Inanspruchnahme dieser Ausnahmebestimmung nicht mehr nur die „Anhebung der Dachhaut“ bis zu einem bestimmten Ausmaß zulässig ist vergleiche , hierzu, also zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 dagegen VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210), sondern nunmehr nach dem Gesetzeswortlaut zur Anbringung einer Wärmedämmung bzw. Hinterlüftungsebene die bestehende Gebäudehöhe bzw. der oberste Gebäudeabschluss um bis zu 30 cm überschritten werden darf.
22
Die bereits oben (Rn. 18) genannten Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, S. 4) führen zu Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien in der neuen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018, (u.a.) Folgendes aus:

„[...]

Die Anhebung einer bestehenden Dachhaut im wörtlichen Sinne ist aus bautechnischer Sicht kaum oder gar nicht realisierbar. In der Praxis wird im Zuge der Anbringung einer Wärmedämmung, der Herstellung einer Hinterlüftungsebene oder einer Kombination dieser Maßnahmen die bestehende Dachhaut bzw. - in Kombination mit der Ansteilung eines Daches gemäß Absatz 6, - die gesamte Dachkonstruktion abgetragen und - im Regelfall mit neuen Materialien - neu errichtet. Die Änderung des Absatz 5, trägt dieser Praxis Rechnung vergleiche , dazu auch VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0210).

[...]“

23
Dem Willen des Gesetzgebers - der in den wiedergegebenen Erläuterungen selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien und des Absatz 6, leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist damit zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, BO für Wien die Anwendung von Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. ausgeschlossen sein sollte. Wie den zitierten Gesetzesmaterialien weiters klar zu entnehmen ist, erfolgte die Neufassung des Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien gerade in Reaktion auf das von den revisionswerbenden Parteien für ihre Rechtsauffassung u.a. ins Treffen geführte, jedoch zur „alten“ und daher hier gerade nicht mehr maßgeblichen Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2018, Ra 2017/05/0210). Die Berufung auf dieses Erkenntnis verhilft der Revision daher genausowenig zur Zulässigkeit wie die Berufung auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2018, Ra 2018/05/0025, und vom 4. Dezember 2020, Ra 2019/05/0294, die zum einen ebenso zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 ergangen sind und aus denen zum anderen für den Rechtsstandpunkt der revisionswerbenden Parteien schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte nichts zu gewinnen ist.
24
Soweit die revisionswerbenden Parteien nicht ein Abweichen, sondern ein Fehlen von Rechtsprechung (zu Artikel römisch fünf, Absatz 5, BO für Wien in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018, bzw. zur Frage der kumulativen Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung mit Artikel römisch fünf, Absatz 6, leg. cit.) ins Treffen führen, ist die Rechtslage nach dem oben in Rn. 19 bis 23 Ausgeführten eindeutig. Das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Rechtsfrage führt nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision; eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt unter anderem dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf vergleiche , für viele etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0085; 16.2.2021, Ra 2020/10/0147; 20.12.2019, Ra 2019/10/0124; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006; 11.12.2017, Ra 2015/11/0102, oder bereits 28.10.2015, Ra 2015/10/0095, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird daher in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
25
Was das zur Zulässigkeit der Revision weiters erstattete Vorbringen zu Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien betrifft, übersehen die revisionswerbenden Parteien, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (S. 52) mit näherer Begründung und unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt hat, dass die beim gegenständlichen Bauvorhaben projektierten raumbildenden Dachaufbauten nicht an den östlichen und westlichen Fronten des Gebäudes geplant und von diesen außerdem abgerückt sind, weshalb eine Verletzung von Nachbarrechten der revisionswerbenden Parteien weder bezüglich der raumbildenden Dachaufbauten an der Straßenfront und den Hoffronten, noch bezüglich der hinter den Dachaufbauten der Hoffront liegenden, niedrigeren Treppenhausaufbauten in Frage kommt. Dem treten die revisionswerbenden Parteien in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht entgegen. Der Frage, „ob und inwiefern Nachbarn iSd Paragraph 134, Absatz 3, BO die Beachtung der Tatbestandsmerkmale ‚wenn diese den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen‘ in Paragraph 81, Absatz 6, zweiter Satz BO - welche die Zulässigkeit ‚weiterer raumbildender Aufbauten‘ beschränken - als subjektiv-öffentliches Recht iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, BO geltend machen können“, kommt daher im Revisionsfall keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Hinsichtlich nicht raumbildender Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes im Sinne des Paragraph 81, Absatz 6, erster Halbsatz BO für Wien enthält die Revision kein konkretes Zulässigkeitsvorbringen.
26
Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich vorgebracht wird, es liege ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses in Bezug auf die Wesentlichkeit einer Projektänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG vor, wird dies zwar behauptet, aber sachverhaltsbezogen nicht näher dargestellt. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Projektänderungen im angefochtenen Erkenntnis (S. 60) mit näherer Begründung und wiederum unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass keine Erweiterung oder substantielle Änderung des Projektes erfolgt sei, sondern die vorgenommenen Modifikationen nur den Wegfall bestimmter Bauteile und Ausbesserungen bzw. Ergänzungen von fehlerhaften bzw. zuvor widersprüchlichen Darstellungen betrafen, weshalb durch die vorgenommenen Projektänderungen die Grenzen des Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht überschritten worden seien. Dem setzt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nichts entgegen.
27
Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die Frage, ob ein Projekt nach einer Projektmodifikation die Sache ihrem Wesen nach im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG geändert hat, eine Beurteilung des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , für viele etwa VwGH 3.2.2021, Ra 2021/05/0006, mwN). Derartiges zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung wie erwähnt nicht ansatzweise auf; der Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2010, 2009/05/0316 und vom 16.2.2021, Ro 2021/06/0001, die jeweils zu anderen Verfahrenskonstellationen als gegenständlich ergangen sind, ist nicht zielführend. Bemerkt wird, dass die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig bewirkt, dass eine Sache im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG ihrem Wesen nach geändert wird.
28
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
29
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J00

Im RIS seit

10.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Dokumentnummer

JWT_2022050021_20230126J00