Verwaltungsgerichtshof
26.01.2023
Ro 2022/05/0021
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/05/0022
Ro 2022/05/0023
Ro 2022/05/0024
Ro 2022/05/0025
Ro 2022/05/0026
Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, S. 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Artikel römisch fünf, Absatz 5, Wr BauO und des Absatz 6, leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO die Anwendung von Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. ausgeschlossen sein sollte.
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J01