Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Geschäftszahl

Ro 2022/05/0021

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/05/0022

Ro 2022/05/0023

Ro 2022/05/0024

Ro 2022/05/0025

Ro 2022/05/0026

Rechtssatz

Dem Willen des Gesetzgebers - der in den Erläuterungen zur Bauordnungsnovelle 2018 (Beilage Nr. 27 aus 2018,, LG-401807-2018, S. 4) selbst ausdrücklich auf eine Kombination der Inanspruchnahme des Artikel römisch fünf, Absatz 5, Wr BauO und des Absatz 6, leg. cit im Zuge der Ansteilung des betreffenden Daches verweist - ist zur vorliegend maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2018 eindeutig zu entnehmen, dass (nunmehr) eine kumulierte Inanspruchnahme der beiden in Rede stehenden Bestimmungen zulässig sein soll. Auch aus dem nunmehrigen Gesetzestext selbst ergibt sich nicht, dass und aus welchem Grund bei Anwendung des Artikel römisch fünf, Absatz 6, Wr BauO die Anwendung von Artikel römisch fünf, Absatz 5, leg. cit. ausgeschlossen sein sollte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022050021.J01