1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren als Lenker zu einer bestimmten Tatzeit an einem bestimmten Tatort einer Übertretung des § 9 Abs. 2 StVO für schuldig erachtet und über ihn gemäß § 99 Abs. 2c Z 1 StVO eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren als Lenker zu einer bestimmten Tatzeit an einem bestimmten Tatort einer Übertretung des Paragraph 9, Absatz 2, StVO für schuldig erachtet und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer eins, StVO eine Geldstrafe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) verhängt.
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Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision behauptet - ohne Nennung einer konkreten Entscheidung - pauschal die Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, indem die „belangte Behörde“ es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und festzustellen, und dazu den beantragten Lokalaugenschein unter Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen durchzuführen. Den Revisionswerber habe nämlich kein Verschulden getroffen. Die Fußgängerin sei vielmehr überraschend losgelaufen, nachdem sie zuerst vor dem Zebrastreifen angehalten habe; damit habe sie auf ihren Vorrang verzichtet. Zudem habe er die Fußgängerin nicht angefahren, sondern sei mit seinem Kfz vor ihr zum Stillstand gekommen; sie habe sich mit beiden Händen auf der Motorhaube abgestützt und sei dann vor Schreck umgefallen.
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Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Das Verwaltungsgericht hat den Aussagen des Revisionswerbers und der Zeugin (Fußgängerin) im Verfahren folgend festgestellt, dass die Fußgängerin sich bereits auf dem Schutzweg befunden hat und diesen überqueren wollte, als sie mit dem PKW des Revisionswerbers im Bereich der Motorhaube in Berührung gekommen und gestürzt ist. Es stellte weiter fest, dass der Revisionswerber - seinen eigenen Aussagen zufolge - die Fußgängerin erst wahrgenommen hat, als sich diese bereits auf dem Zebrastreifen befunden hat, weil er durch die Sonne geblendet und in Ortsunkenntnis gewesen ist. Die Angaben der Fußgängerin hätten sich mit denen des Revisionswerbers gedeckt. Entscheidungswesentlich sei somit gewesen, dass der Revisionswerber eingestanden habe, dass sich die Fußgängerin schon auf dem Schutzweg befunden habe, als er mit seinem Fahrzeug diesen habe passieren wollen, und die Zeugin in Berührung mit dem PKW des Revisionswerbers gekommen sei. Vor diesem Hintergrund seien die Beweisanträge des Revisionswerbers auf Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen zum Beweis dafür, ob ein überraschendes Betreten des Schutzweges durch die Zeugin vorgelegen sei, ob der Revisionswerber unmittelbar auf das Betreten des Schutzweges durch die Zeugin reagiert habe und ob bei Beibehaltung der Laufgeschwindigkeit der Zeugin es zu keinem Kontakt mit dem Fahrzeug gekommen wäre, abzuweisen.
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Mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu behaupteten Ermittlungsmängeln entfernt sich der Revisionswerber somit vom festgestellten Sachverhalt und zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062, mwN). Ein - wie vom Revisionswerber behauptet - zu seinen Gunsten zu wertender Zweifel am Sachverhalt lag fallbezogen nicht vor. Mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung zu behaupteten Ermittlungsmängeln entfernt sich der Revisionswerber somit vom festgestellten Sachverhalt und zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ra 2022/02/0062, mwN). Ein - wie vom Revisionswerber behauptet - zu seinen Gunsten zu wertender Zweifel am Sachverhalt lag fallbezogen nicht vor.
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Auch die Abweisung der Beweisanträge ist vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ausgehend davon ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbild des § 9 Abs. 2 StVO jedenfalls erfüllt war, nicht zu beanstanden. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Fragen, ob die Fußgängerin am Schutzweg angefahren worden sei oder nach ihrem Abstützen auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Revisionswerbers vor Schreck umgefallen sei, sind für die Lösung des Revisionsfalls daher nicht maßgeblich.Auch die Abweisung der Beweisanträge ist vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig zu erkennen. Ausgehend davon ist der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, wonach das Tatbild des Paragraph 9, Absatz 2, StVO jedenfalls erfüllt war, nicht zu beanstanden. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Fragen, ob die Fußgängerin am Schutzweg angefahren worden sei oder nach ihrem Abstützen auf der Motorhaube des Fahrzeugs des Revisionswerbers vor Schreck umgefallen sei, sind für die Lösung des Revisionsfalls daher nicht maßgeblich.
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Wie das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auch zutreffend festgehalten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fahrzeug vor dem Schutzweg dann anzuhalten ist, wenn ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung der beabsichtigten Straßenüberquerung durch ein sich näherndes Fahrzeug gehindert oder gefährdet würde. Für die Annahme eines vom Revisionswerber behaupteten „Vorrangverzichts“ der Fußgängerin bestanden schon ausgehend von den festgestellten Umständen keine Anhaltspunkte; im Übrigen würde auch der Umstand, dass ein Fußgänger auf dem Schutzweg stehenbleibt, um ein sich mit unverminderter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht von der Verpflichtung entheben, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmäßig anzuhalten (vgl. VwGH 25.4.1980, 0002/80).Wie das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auch zutreffend festgehalten hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Fahrzeug vor dem Schutzweg dann anzuhalten ist, wenn ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung der beabsichtigten Straßenüberquerung durch ein sich näherndes Fahrzeug gehindert oder gefährdet würde. Für die Annahme eines vom Revisionswerber behaupteten „Vorrangverzichts“ der Fußgängerin bestanden schon ausgehend von den festgestellten Umständen keine Anhaltspunkte; im Übrigen würde auch der Umstand, dass ein Fußgänger auf dem Schutzweg stehenbleibt, um ein sich mit unverminderter Geschwindigkeit näherndes Kraftfahrzeug vorbeifahren zu lassen, den Lenker des Kraftfahrzeuges nicht von der Verpflichtung entheben, vor dem Schutzstreifen vorschriftsmäßig anzuhalten vergleiche , VwGH 25.4.1980, 0002/80). 11
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. August 2022