Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §5
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/01/0166 E 13. Oktober 2015 RS 1 (hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vergleiche Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine "Verhaltensbeschwerde" nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG und hat "typenfreies" Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2015, G 193 aus 2014,, G 206 aus 2014,, G 215 aus 2014, und G 218 aus 2014,, (Rz. 42 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L01

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Richtlinienbeschwerde eröffnet dem "Betroffenen" eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß Paragraph 31, SPG 1991 erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020-12; zur "Richtlinienbeschwerde" als "Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vergleiche auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L03

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L02

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §89
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die SPG RichtlinienV 1993 bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte vergleiche VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L04

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L03

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0401 E 27. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (Paragraph 89, Absatz 2, SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden vergleiche VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L05

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L04

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0058 E 21. Oktober 2011 VwSlg 18256 A/2011 RS 5

Stammrechtssatz

Die SPG RichtlinienV 1993 stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (Hinweis E vom 24. August 2008, 2003/01/0041, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L06

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L05

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG 1991 §31 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/01/0138 E 17. September 2002 VwSlg 15900 A/2002 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Richtlinien wurden für das "Einschreiten" der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991) erlassen, die sie bei der "Erfüllung ihrer Aufgaben" (Paragraph 5, Absatz eins, der Richtlinienverordnung) zu beachten haben. Unter "Einschreiten" ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern - ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen (Hinweis: E 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0477). In diesem Sinne bedeutet "Aufgabenerfüllung" nach der Richtlinienverordnung jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" im Zusammenhang mit (irgendeinem) "Einschreiten". Es kommt demnach nicht darauf an, ob der unmittelbar die Amtshandlung vornehmende Beamte oder ein zwar beteiligter, aber nicht unmittelbar einschreitender Beamter sich nicht richtlinienkonform verhält; beide sind den Richtlinien unterworfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L07

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L06

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31
SPG 1991 §89

Rechtssatz

Schon das Verständnis der SPG RichtlinienV 1993 als "Berufspflichtenkodex" und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog "zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens" lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der SPG RichtlinienV 1993 zu beantworten vergleiche VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L08

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L07

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach Paragraph 89, SPG 1993 ist immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem "Einschreiten" eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar "betroffen" zu sein (zum Erfordernis der "unmittelbaren Betroffenheit" vergleiche VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L09

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L08

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §64
SPG 1991 §89 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0477 E 16. Juni 1999 VwSlg 15174 A/1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die Eintragung des Ergebnisses einer erkennungsdienstlichen

Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren

Weiterverwendung gemäß Paragraph 64, SPG 1991 stellt kein Einschreiten im

Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 dar, wenn es sich dabei nicht um ein

unmittelbar dem Betroffenen gegenüber erfolgendes oder sonst

außenwirksames Vorgehen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem

Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991, Konflikte zwischen Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L10

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L09

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §4

Rechtssatz

Nach Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. im Fall einer Amtshandlung infolge freiwilliger Mitwirkung oder Duldung durch den "Betroffenen" (zur Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach Paragraph 4, SPG RichtlinienV 1993 vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 14, mwN) maßgeblichen Umstände zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Amtshandlung ("später") nachvollzogen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L11

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L10

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §28
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG 1991 §38a Abs6
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 (argum. "die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände") ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Dokumentation jener Gründe bzw. rechtlich relevanten Sachverhalte, die für das jeweilige Einschreiten ausschlaggebend waren, d.h. die - im Lichte der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - den Anlass zu der zu dokumentierenden Amtshandlung gegeben haben vergleiche in diesem Sinn auch Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG 1991: "Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände ... Bedacht zu nehmen, ..."; vergleiche Paragraph 28, AnhO 1999, wonach die Dokumentationspflicht im Sinne des Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 "alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" umfasst). Art und Ausmaß der Dokumentationsverpflichtung hängen dabei fallbezogen vom konkreten Einschreiten bzw. von den hiefür jeweils "maßgeblichen Umständen" ab. Dabei ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten vergleiche zu diesem Maßstab VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; vergleiche aus jüngerer Zeit zu Paragraph 38 a, SPG 1991 VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L12

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L11

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1

Rechtssatz

Die in Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 vorgesehenen Dokumentationspflichten verfolgen zusammengefasst das Ziel der Evidentmachung bzw. -haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des "Einschreitens" von Sicherheitsorganen. Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L13

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L12

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Absatz 3, leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von "Aufzeichnungen". Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang. Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche "Aufzeichnungen" (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, "Sachverhaltsdarstellungen" "Tagesberichten" o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber - jeweils situationsabhängig - auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz SPG RichtlinienV 1993 ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L14

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L13

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §31 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 stellt die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung und Ermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen im Rahmen der SPG RichtlinienV 1993 nur insoweit dar, als damit nähere Regelungen für das "Einschreiten" gegenüber "Betroffenen" von Sicherheitsorganen getroffen werden (wobei Absatz 2, leg. cit. in demonstrativer Aufzählung Mindestinhalte derartiger Regelungen enthält). Richtlinien nach Paragraph 31, SPG 1991 können nach dem Gesetzeswortlaut nur "das Einschreiten" der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Gegenstand haben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L15

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L14

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG 1991 §13a Abs3
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §89
VwRallg

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 ist im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen sind, die sich entweder per se als "Einschreiten" (gegenüber einem "Betroffenen") oder zumindest als - ebenfalls außenwirksame - Modalität eines "Einschreitens" (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch "zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen" erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gedeckt vergleiche zur Beurteilung durch den VwGH, ob eine in der SPG RichtlinienV 1993 getroffene Normierung durch die Verordnungsermächtigung in Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 gedeckt ist, VwGH 30.5.2001, 95/12/0338). Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in Paragraph 13 a, Absatz 3, SPG 1991 vorgesehene "offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten" (etwa von sog. "body worn cameras"; vergleiche die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, ErläutRV 763 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 12), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung "Betroffenen" vergleiche den dritten und letzten Satz leg. cit.) und den Einsatzkräften in Betracht kommt. Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare "außenwirksame" Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 verwenden, steht den "Betroffenen" das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, SPG 1991 offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz SPG RichtlinienV 1993 normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L16

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L15

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §89

Rechtssatz

Zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - meist nachträglich - gesetzte Dokumentationshandlungen rein "internen" Charakters ("Aufzeichnungen", "Protokolle", "Meldungen", "Tagesberichte" etc.) stellen kein "Einschreiten" im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmen dienen auch nicht dem Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und "Betroffenen" zu mindern vergleiche VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Ihr Zweck liegt allein darin, die "spätere" Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen "Betroffenen" vergleiche demgegenüber etwa zur "Betroffenheit" infolge von Voreingenommenheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0401 sowie in Bezug auf eine Weigerung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß Paragraph 9, SPG RichtlinienV 1993 VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, und VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008; vergleiche weiters VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, zur Durchsuchung eines Festgenommenen nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993). Dokumentationsmittel und -maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L17

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L16

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §28
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

"Aufzeichnungen" rein internen Charakters (insbesondere durch entsprechende Angaben in einer "Sachverhaltsdarstellung", einem "Begleitschein", einer "Übernahme- und Übergabebestätigung" sowie einem "Tagesbericht" bzw. in einem "Gesundheitsfragebogen") sind nicht geeignet, eine zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimierende subjektive Betroffenheit bzw. eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 (hier: in Verbindung mit Paragraph 28, AnhO 1999) zu begründen. Der Revisionswerberin mangelte es sohin am Recht, gegen die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, SPG 1991 zu erheben vergleiche VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Das VwG wäre demnach verpflichtet gewesen, die Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin in diesem Punkt zurückzuweisen. Durch die demgegenüber ergangene meritorische Entscheidung - nämlich der Feststellung, dass keine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 vorliege - wurde die Revisionswerberin indes nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa VwGH 22.2.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L18

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L17

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0169 E 19. September 2019 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 (der in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch für Schubhaftbeschwerden gilt) dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eines davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch des Fremden kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L19

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L18

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §79a
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG 1991 §89 Abs5
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §53
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0399 B 29. März 2023 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der - zu Paragraph 89, Absatz 5, SPG 1991 in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur des VwGH ist die Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen, sodass es darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden vergleiche VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Ermittlung der demnach maßgeblichen Verwaltungsakte vergleiche weiters etwa VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, und 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, jeweils mwN). Diese Rechtsprechung kann auf die (insofern inhaltsgleiche) geltende Rechtslage übertragen werden vergleiche zur Übertragung der Rechtsprechung zu Paragraph 79 a, [alt] AVG bei bloß teilweisem Obsiegen im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf Paragraph 35, VwGVG 2014 bereits VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L20

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L19

Rechtssatz für Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

20

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs3
SPG 1991 §89
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §53

Rechtssatz

War die Revisionswerberin mit ihrer Beschwerde wegen Verletzung von Paragraph 5, Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 in zwei Fällen erfolgreich, hätte ihr gemäß Paragraph 35, VwGVG 2014 Schriftsatzaufwand in zweifachem Ausmaß gebührt vergleiche demgegenüber in Bezug auf den Verhandlungsaufwand VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L21

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2022010002_20230329L20

Entscheidungstext Ra 2022/01/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §28
AVG §59 Abs1
AVG §79a
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2 Z1
SPG RichtlinienV 1993
SPG RichtlinienV 1993 §10
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §10 Abs3
SPG RichtlinienV 1993 §4
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs3
SPG 1991 §13a Abs3
SPG 1991 §31
SPG 1991 §31 Abs1
SPG 1991 §31 Abs2
SPG 1991 §38a Abs6
SPG 1991 §5
SPG 1991 §64
SPG 1991 §89
SPG 1991 §89 Abs2
SPG 1991 §89 Abs4
SPG 1991 §89 Abs5
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §53
VwRallg
  1. AVG § 79a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 79a gültig von 01.01.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 79a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 79a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
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  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
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  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der K A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das am 13. Oktober 2021 mündlich verkündete und am 2. November 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34, betreffend Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 4, SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien),

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Ausspruch, dass eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, RLV nicht festgestellt werden konnte (Spruchpunkt 1. letzter Satz), richtet.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision, soweit sie sich gegen die Höhe des zugesprochenen Aufwandersatzes richtet, Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Umfang seines Spruchpunktes 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) der gemäß Paragraph 89, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobenen Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin insoweit Folge, als „die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung - RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien [der belangten Behörde] am 08.11.2020 festgestellt wird, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der [Revisionswerberin] - Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, der RL-V konnte nicht festgestellt werden.“ (Spruchpunkt 1.).
2
Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde der Revisionswerberin € 737,60 für den Schriftsatzaufwand, € 922,-- für den Verhandlungssaufwand und € 30,-- für den Ersatz der Eingabengebühr, somit insgesamt € 1.689,60, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten habe (Spruchpunkt 2.).
3
Eine Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkt 3.).
4
Begründend stellte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. fest, dass am 8. November 2020 sowohl in den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion (PI) Am Hauptbahnhof („Amtshandlung A“) als auch - aufgrund der anschließenden Aufnahme der Revisionswerberin als Verwahrungshäftling - im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel („Amtshandlung B“) die Durchsuchung der Revisionswerberin, „mithin die Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres unbekleideten Körpers“, jeweils durch männliche Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgt sei. Im Anschluss an die zweitgenannte Durchsuchung sei die Revisionswerberin im „Visitierraum“ im PAZ Hernalser Gürtel auch gewogen und ihre Körpergröße gemessen worden („Amtshandlung C“). Die Revisionswerberin habe schon den Organen in der Polizeiinspektion Am Hauptbahnhof einen gültigen ukrainischen Reisepass vorgelegt, in dem ihr Geschlecht als „Sex: F“ ausgewiesen gewesen sei. Die Organe der belangten Behörde hätten zudem Kenntnis vom ukrainischen Personalausweis der Revisionswerberin gehabt, der sie ebenfalls als Frau ausgewiesen habe. Die einschreitenden Organe der PI Am Hauptbahnhof seien aufgrund des „faktischen sowie biologischen“ Erscheinungsbildes der Revisionswerberin - die zu diesem Zeitpunkt keinen operativen Eingriff zur Geschlechtsumwandlung habe vornehmen lassen - davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin männlichen Geschlechts sei.
5
Zur festgestellten Verletzung von Paragraph 5, Absatz 3, RLV (Richtlinien-Verordnung) führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin durch Vorlage ihres Reisepasses „unmissverständlich“ nachgewiesen habe, dass sie eine Frau sei. Ungeachtet ihres „faktischen sowie biologischen Erscheinungsbildes“ hätte sie daher nur von einer Frau durchsucht werden dürfen. Da die Revisionswerberinnicht von Organen desselben Geschlechts durchsucht worden sei und sich von männlichen Organen der belangten Behörde, nämlich in der PI Am Hauptbahnhof und im PAZ Hernalser Gürtel, auszuziehen gehabt habe, sei hinsichtlich der „Amtshandlungen A und B“ Paragraph 5, Absatz 3, RLV verletzt worden.
6
Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung von Paragraph 10, RLV führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass alle genannten Amtshandlungen ausreichend dokumentiert worden seien:
7
Die „Amtshandlung A“ sei durch das einschreitende Organ in einer [aktenkundigen] „Sachverhaltsdarstellung“ vom 8. November 2020 dokumentiert worden. Daraus ergebe sich, dass die Revisionswerberin von einem namentlich näher bezeichneten „Meldungsleger“ einer Personendurchsuchung „gemäß Paragraph 40, SPG in Verbindung mit , Paragraph 38, BFA-VG“ unterzogen worden sei. Durch den sichergestellten Reisepass habe der „Meldungsleger“ Kenntnis vom Geschlecht der Revisionswerberin gehabt. Aus den Formulierungen in der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich, dass das einschreitende Organ die Revisionswerberin dennoch als Mann betrachtet und behandelt habe.
8
Die beschwerdegegenständlich maßgeblichen Umstände der „Amtshandlung A“ (Personendurchsuchung der Revisionswerberin durch männliche Organe) seien dokumentiert und könnten nachvollzogen werden.
9
Hinsichtlich der „Amtshandlung B“ ergebe sich bereits aus Paragraph 6, Absatz 4, Anhalteordnung (AnhO), dass ein Häftling bei seiner Aufnahme zu durchsuchen sei. Die maßgeblichen Umstände für die „Amtshandlung B“ ergäben sich [jeweils aktenkundig] aus einem „Begleitschein“, einer „Aufenthaltsinformation“ sowie einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“. Zudem gehe aus dem „Tagesbericht vom 8.11.2020“ hervor, welche Organe den Dienst im PAZ Hernalser Gürtel verrichtet hätten. Dass die Revisionswerberin von einem männlichen Organ durchsucht worden sei, ergebe sich aus der Diensteinteilung des PAZ Hernalser Gürtel. Welche Gegenstände in Verwahrung genommen worden seien, sei in der „Übernahme- und Übergabebestätigung“ dokumentiert. Die maßgeblichen Umstände - also die „Besichtigung [des] unbekleideten Körpers und die Durchsuchung [der] Kleider“ durch männliche Organe - seien damit ausreichend dokumentiert.
10
Hinsichtlich der Dokumentation der „Amtshandlung C“ führte das Verwaltungsgericht aus, dass nach der Bestimmung des Paragraph 7, AnhO Häftlinge nach der Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen seien, wobei ihnen eine Mitwirkungspflicht zukomme. Die Gesundheitsbefragung der Revisionserwerberin sei im vorliegenden Fall durch einen „Gesundheitsfragebogen“ vorgenommen worden. Dem ausgefüllten Formular „Gesundheitsbefragung“ vom 8. November 2020 seien die Angaben über die Größe und das Gewicht der Revisionswerberin zu entnehmen.Das Messen und Wiegen sei für die Beurteilung der Haftfähigkeit durch den Amtsarzt erforderlich. Die im Hinblick auf die AnhO erforderliche Dokumentation für die Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Haftfähigkeit durch Angabe der Größe und des Gewichts der Revisionswerberin sei somit erfolgt.
11
Hinsichtlich keiner der drei Amtshandlungen liege daher eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß „§ 10 RL-V und Paragraph 28, AnhO“ vor.
12
Die in Spruchpunkt 2. getroffene Kostenentscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass der Kostenersatz „zur Gänze“ der Revisionswerberin zuzusprechen gewesen sei, weil „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien. Die Richtlinienverletzung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, RLV stehe in „unmittelbarem Zusammenhang“ mit der „Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, RL-V“.
13
Die vorliegende außerordentliche Revision richtet sich gegen die in Spruchpunkt 1. letzter Satz des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Feststellung, wonach keine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäß Paragraph 10, RLV vorliege, sowie gegen die Höhe des in Spruchpunkt 2. zugesprochenen Aufwandersatzes.
14
Der Verwaltungsgerichtshof führte das Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

15
Das Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der vorliegend maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2019, (SPG), lautet auszugsweise wie folgt:

„Dokumentation

Paragraph 13 a, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.

(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verarbeitung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.

(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, des Datenschutzgesetzes - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern, sofern nicht Artikel 32, DSGVO unmittelbar zur Anwendung kommt. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) zum Anlass wahren.

...

Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 31, (1) Der Bundesminister für Inneres hat zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen.

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, daß

1.
bestimmte Amtshandlungen Organen mit besonderer Ausbildung vorbehalten sind;
2.
die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;
3.
vor der Ausübung bestimmter Befugnisse mögliche Betroffene informiert werden müssen;
4.
bei der Ausübung bestimmter Befugnisse besondere Handlungsformen einzuhalten sind;
5.
die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodaß ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;
6.
die Durchsuchung eines Menschen außer in Notfällen durch eine Person desselben Geschlechtes vorzunehmen ist;
7.
der Betroffene über geschehene Eingriffe in seine Rechte in Kenntnis zu setzen ist;
8.
der Betroffene in bestimmten Fällen auf sein Recht auf Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes hinzuweisen ist und daß er deren Verständigung verlangen kann.

...

Durchsuchung von Menschen

Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Menschen, die festgenommen worden sind, zu durchsuchen, um sicherzustellen, daß diese während ihrer Anhaltung weder ihre eigene körperliche Sicherheit noch die anderer gefährden und nicht flüchten.

(2) ...

(3) Die den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Absatz eins, und 2 eingeräumten Befugnisse gelten auch für das Öffnen und das Durchsuchen von Behältnissen (zB Koffer oder Taschen), die der Betroffene bei sich hat.

(4) Bei Durchsuchungen gemäß Absatz eins, und 2 haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und eine Besichtigung des Körpers zu beschränken, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, der Betroffene habe einen Gegenstand in seinem Körper versteckt; in solchen Fällen ist mit der Durchsuchung ein Arzt zu betrauen.

...

Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

Paragraph 89, (1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß Paragraph 31, festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Absatz eins,), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

...

(4) Jeder, dem gemäß Absatz 2, mitgeteilt wurde, daß die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Absatz 2,) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

16
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2012, (RLV), lauten (auszugsweise):

„Achtung der Menschenwürde

Paragraph 5, (1) ...

(2) ...

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

...

Dokumentation

Paragraph 10, (1) Üben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt aus oder nehmen sie Freiwilligkeit in Anspruch (Paragraph 4,), so haben sie dafür zu sorgen, daß die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände später nachvollzogen werden können. Soweit dies hiezu erforderlich ist, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, Namen und Adressen von Menschen zu ermitteln, die über das Einschreiten Auskunft geben können.

(2) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit hat der Kommandant angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, daß nach Möglichkeit festgestellt werden kann, welches Organ im Einzelfall eingeschritten ist.

(3) Die bloß für Zwecke der Dokumentation vorgenommenen Aufzeichnungen über eine Amtshandlung sind nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluß dieser Verfahren zu löschen. Regelungen, denen zufolge bestimmte Daten länger aufzubewahren sind, bleiben unberührt.“

17
Paragraph 28, der Anhalteordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005, (AnhO), lautet:

„§ 28. Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, der Richtlinienverordnung zu dokumentieren.“

Anwendungsbereich der Richtlinienbeschwerde

18
Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, SPG), das am Maßstab der gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen RLV zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG. Sie eröffnet dem „Betroffenen“ eine besondere Rechtsschutzmöglichkeit, die Verletzung von gemäß Paragraph 31, SPG erlassenen Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einem zweistufigen Verfahren geltend zu machen vergleiche , VfGH 24.6.2015, G 193/2014-11 ua = VfSlg. 19.986; VfGH 24.6.2021, G 363/2020-12; zur „Richtlinienbeschwerde“ als „Verhaltensbeschwerde nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vergleiche , auch VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 33).
19
Die RLV bzw. die Richtlinienbeschwerde (als Verhaltensbeschwerde) gewähren keine subjektiven Rechte vergleiche , VwGH 29.6.2006, 2005/01/0032; 31.8.2020, Ra 2019/01/0135, mwN).
20
In einer Richtlinienbeschwerde muss zur Einleitung des Verfahrens die Verletzung einer Richtlinie behauptet werden. Die Beschwerde kann von Menschen erhoben werden, die behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß Paragraph 31, SPG erlassene Richtlinie verletzt worden (Paragraph 89, Absatz 2, SPG). Diese Betroffenheit ist nach dem Kreis der Menschen zu bestimmen, deren Interessen von der jeweils in Frage stehenden Richtlinie geschützt werden.

Die RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den „Betroffenen“ zu mindern.

Die Richtlinien wurden für das „Einschreiten“ der Organe (Paragraph 31, Absatz eins, SPG) erlassen, die sie bei der „Erfüllung ihrer Aufgaben“ (Paragraph 5, Absatz eins, RLV) zu beachten haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - unter Beachtung des Zwecks der Richtlinien, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern - unter „Einschreiten“ ein unmittelbar gegen einen Dritten gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln zu verstehen. In diesem Sinne bedeutet „Aufgabenerfüllung“ nach der RLV jeder Kontakt zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ im Zusammenhang mit (irgendeinem) „Einschreiten“ vergleiche , zum Ganzen VwGH 17.9.2002, 2000/01/0138; 27.2.2018, Ra 2017/01/0401, jeweils mwN; vergleiche , weiters auch dazu VwGH Ra 2019/01/0135, Rn. 11).

21
Schon das Verständnis der RLV als „Berufspflichtenkodex“ und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog „zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens“ lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll; die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der RLV zu beantworten vergleiche , VwGH 7.9.2000, 99/01/0429).
22
Eine Beschwerde nach Paragraph 89, SPG ist daher immer dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer in seinen Rechten gar nicht verletzt sein konnte. Es genügt zwar bereits die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes, doch muss diese gegenüber dem Beschwerdeführer wenigstens möglich sein, ansonsten die Beschwerde mangels Legitimation zurückweisen ist. Voraussetzung für die Erhebung einer Richtlinienbeschwerde ist demnach die Behauptung, von einem „Einschreiten“ eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar „betroffen“ zu sein (zum Erfordernis der „unmittelbaren Betroffenheit“ vergleiche , VwGH 24.11.1999, 96/01/0582).
23
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang etwa bereits ausgesprochen, dass die Eintragung der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren Weiterverwendung (gemäß Paragraph 64, SPG) kein „Einschreiten“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG darstellt, von dem der dortige Beschwerdeführer betroffen sein konnte, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbares ihm gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelte. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG, Konflikte zwischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern. Deshalb habe es auch am Recht gemangelt, hiegegen eine auf Paragraph 89, Absatz 2, SPG gestützte Richtlinienbeschwerde zu erheben vergleiche , VwGH 16.6.1999, 98/01/0477).

Zur Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, RLV

24
Nach Paragraph 10, Absatz eins, RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. im Fall einer Amtshandlung infolge freiwilliger Mitwirkung oder Duldung durch den „Betroffenen“ (zur Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach Paragraph 4, RLV vergleiche , etwa ebenfalls VwGH Ra 2022/01/0226, Rn. 14, mwN) maßgeblichen Umstände zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Amtshandlung („später“) nachvollzogen werden können.
25
Nach dem Wortlaut der Bestimmung (argum. „die für ihr Einschreiten maßgeblichen Umstände“) ergibt sich daraus die Verpflichtung zur Dokumentation jener Gründe bzw. rechtlich relevanten Sachverhalte, die für das jeweilige Einschreiten ausschlaggebend waren, d.h. die - im Lichte der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - den Anlass zu der zu dokumentierenden Amtshandlung gegeben haben vergleiche , in diesem Sinn auch Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG: „Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände ... Bedacht zu nehmen, ...“; zur Dokumentationsverpflichtung nach dieser Bestimmung als - gesetzlich gesondert geregelten - Anwendungsfall der Dokumentationsverpflichtung nach Paragraph 10, RLV vergleiche , Thanner/Vogl [Hrsg.] SPG2 [2013] 342; vergleiche , weiters Paragraph 28, AnhO, wonach die Dokumentationspflicht im Sinne des Paragraph 10, RLV „alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ umfasst). Art und Ausmaß der Dokumentationsverpflichtung hängen dabei fallbezogen vom konkreten Einschreiten bzw. von den hiefür jeweils „maßgeblichen Umständen“ ab. Dabei ist eine ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten geboten vergleiche , zu diesem Maßstab VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN; vergleiche , aus jüngerer Zeit zu Paragraph 38 a, SPG VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, mwN).
26
Die in Paragraph 10, Absatz eins, RLV vorgesehenen Dokumentationspflichten verfolgen zusammengefasst sohin das Ziel der Evidentmachung bzw. -haltung der gesetzlichen Ursachen und Gründe des „Einschreitens“ von Sicherheitsorganen.
27
Hingegen enthält die Bestimmung keine Verpflichtung zur Dokumentation der Modalitäten des jeweiligen Einschreitens, d.h. wie bei der Befugnisausübung im Detail vorgegangen wurde.
28
Paragraph 10, Absatz eins, RLV stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zudem die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Absatz 3, leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von „Aufzeichnungen“. Paragraph 10, RLV normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang.
29
Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche „Aufzeichnungen“ (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, „Sachverhaltsdarstellungen“ „Tagesberichten“ o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber - jeweils situationsabhängig - auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz RLV ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.
30
Wesentlich ist nun, dass Paragraph 31, Absatz eins, SPG die gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung und Ermächtigung zur Erlassung von Bestimmungen im Rahmen der RLV nur insoweit darstellt, als damit nähere Regelungen für das „Einschreiten“ gegenüber „Betroffenen“ - im dargestellten Sinn - von Sicherheitsorganen getroffen werden (wobei Absatz 2, leg. cit. in demonstrativer Aufzählung Mindestinhalte derartiger Regelungen enthält). Richtlinien nach Paragraph 31, SPG können nach dem Gesetzeswortlaut nur „das Einschreiten“ der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Gegenstand haben vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar4 [2011] 297).
31
Die Bestimmung des Paragraph 10, RLV ist im Hinblick auf Paragraph 31, Absatz eins, SPG daher gesetzeskonform einschränkend dahin zu interpretieren, dass Regelungsgegenstand nur jene Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen sind, die sich entweder per se als „Einschreiten“ (gegenüber einem „Betroffenen“) oder zumindest als - ebenfalls außenwirksame - Modalität eines „Einschreitens“ (bei der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder bei Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) darstellen. Nur in Bezug auf derartige Dokumentationsmaßnahmen sind entsprechende Richtlinienbestimmungen auch „zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen“ erforderlich und sohin nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlage des Paragraph 31, Absatz eins, SPG gedeckt vergleiche , zur Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof, ob eine in der RLV getroffene Normierung durch die Verordnungsermächtigung in Paragraph 31, Absatz eins, SPG gedeckt ist, VwGH 30.5.2001, 95/12/0338).
32
Diese Voraussetzungen erfüllt insbesondere der in Paragraph 13 a, Absatz 3, SPG vorgesehene „offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten“ (etwa von sog. „body worn cameras“; vergleiche , die Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, ErläutRV 763 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 12), bei dem die Dokumentation von Akten der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar während der betreffenden Amtshandlung erfolgt, zumal ein derartiger Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu Dokumentationszwecken auch als Auslöser von Konflikten mit den von der Amtshandlung „Betroffenen“ vergleiche , den dritten und letzten Satz leg. cit.)und den Einsatzkräften in Betracht kommt.
33
Soweit die Sicherheitsorgane im Zuge ihres Einschreitens diese und vergleichbare „außenwirksame“ Dokumentationsmittel bzw. -maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, RLV verwenden, steht den „Betroffenen“ das Recht zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde gemäß Paragraph 89, SPG offen; nur soweit die Dokumentation von Maßnahmen durch derartige Mittel erfolgt, ist die in Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz RLV normierte Verpflichtung der Sicherheitsorgane im Wege einer Richtlinienbeschwerde überprüfbar.
34
Hingegen stellen zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit - meist nachträglich - gesetzte Dokumentationshandlungen rein „internen“ Charakters („Aufzeichnungen“, „Protokolle“, „Meldungen“, „Tagesberichte“ etc.) kein „Einschreiten“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG dar, von dem eine Person betroffen sein kann, weil es sich dabei nicht um ein unmittelbar ihr gegenüber gerichtetes oder sonst außenwirksames Amtshandeln handelt; derartige Dokumentationsmaßnahmendienen auch nicht dem Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG, Konflikte zwischen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und „Betroffenen“ zu mindern vergleiche , abermals VwGH 98/01/0477).
35
Ihr Zweck liegt allein darin, die „spätere“ Nachvollziehbarkeit der für ein konkretes Einschreiten (im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der Inanspruchnahme von Freiwilligkeit) ausschlaggebenden Umstände zu gewährleisten; sie kennen aber keinen „Betroffenen“ vergleiche , demgegenüber etwa zur „Betroffenheit“ infolge von Voreingenommenheit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, RLV abermals VwGH Ra 2017/01/0401 sowie in Bezug auf eine Weigerung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Bekanntgabe der Dienstnummer gemäß Paragraph 9, RLV VwGH 20.5.2020, Ra 2018/01/0369, und VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008; vergleiche , weiters VwGH 29.7.1998, 97/01/0102, 0103, zur Durchsuchung eines Festgenommenen nach Paragraph 40, Absatz eins, SPG in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 3, RLV).
36
Dokumentationsmittel und -maßnahmen dieser Art haben in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, SPG demnach keine gesetzliche Grundlage; sie unterliegen daher auch nicht der Überprüfbarkeit im Rahmen einer Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, SPG.

Fallbezogene Anwendung

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Aus den Feststellungen im angefochtenen Erkennntnis ergibt sich, dass die „Dokumentation“ der in Rede stehenden Amtshandlungen (zweimalige Durchsuchung und Feststellung der Haftfähigkeit der Revisionswerberin) durch „Aufzeichnungen“ rein internen Charakters (insbesondere durch entsprechende Angaben in einer „Sachverhaltsdarstellung“, einem „Begleitschein“, einer „Übernahme- und Übergabebestätigung“ sowie einem „Tagesbericht“ bzw. in einem „Gesundheitsfragebogen“) erfolgte.
38
Derartige Dokumentationsmaßnahmen sind - entsprechend den obigen Ausführungen - nicht geeignet, eine zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimierende subjektive Betroffenheit bzw. eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, RLV (hier: in Verbindung mit Paragraph 28, AnhO) zu begründen.
39
Der Revisionswerberin mangelte es sohin am Recht, gegen die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 4, SPG zu erheben vergleiche , abermals VwGH 98/01/0477).
40
Das Verwaltungsgericht wäre demnach verpflichtet gewesen, die Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin in diesem Punkt zurückzuweisen. Durch die demgegenüber ergangene meritorische Entscheidung - nämlich der Feststellung, dass keine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, RLV vorliege - wurde die Revisionswerberin indes nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche , im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa VwGH 22.2.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).
41
Die Revision war daher in diesem Punkt in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

42
Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Falle einer mehrfachen Richtlinienverletzung abgewichen, indem es der Revisionswerberin zu Unrecht bloß den einfachen Kostenersatz zugesprochen habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

43
Die Revision ist in diesem Punkt zulässig und berechtigt.
44
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind die Paragraphen 52, bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
45
Der Verwaltungsgerichtshof hält zum Anspruch auf Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass ein Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 35, VwGVG dann besteht, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung zumindest eine davon erfolgreich ist. Für den Ersatzanspruch kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte der Revisionswerber mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche , etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2020/14/0178, mwN).

46
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner - zu Paragraph 89, Absatz 5, SPG in Verbindung mit , Paragraph 79 a, AVG jeweils in der Fassung vor Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ergangenen - Judikatur klargestellt, dass die zitierte Rechtsprechung zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auf den Ersatzanspruch in Verfahren wegen der Verletzung von Richtlinien zu übertragen ist, sodass es nach dem oben angeführten Maßstab darauf ankommt, wie viele Richtlinienverletzungen erfolgreich angefochten wurden vergleiche , VwGH 20.9.2006, 2004/01/0308, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 79 a, [alt] AVG ergangenen Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG sowie zur Übertragbarkeit der hg. Judikatur zur Anforderung an die Geltendmachung von Schriftsatzaufwand nach der vormaligen UVS-Aufwandersatzverordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung vergleiche , im Übrigen VwGH 25.5.2016, Ra 2016/11/0042, mwN).
47
Im vorliegenden Revisionsfall ging das Verwaltungsgericht in der Begründung der Kostenersatzentscheidung (Spruchpunkt 2.) davon aus, dass „die in Beschwerde gezogenen Richtlinienverletzungen sachlich und zeitlich nicht trennbar“ seien, und sprach demgemäß der Revisionswerberin Kostenersatz nach der VwG-Aufwandersatzverordnung in einfachem Ausmaß zu.
48
Diese Auffassung ist vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung verfehlt.
49
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Revisionswerberin am 8. November 2020 zweimal, nämlich zunächst in der Polizeiinspektion Am Hauptbahnhof und in weiterer Folge im PAZ Hernalser Gürtel, einer Personendurchsuchung unterzogen; in beiden Fällen wurde die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, RLV verletzt.
50
Die betreffenden Amtshandlungen sind zeitlich und örtlich voneinander trenn- und unterscheidbar; die belangte Behörde stützte sie zudem auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Paragraph 40, SPG bzw. Paragraph 6, Absatz 4, AnhO). Die beiden Durchsuchungen wurden im angefochtenen Erkenntnis auch als zwei verschiedene Amtshandlungen („A“ und „B“) festgestellt und von der Revisionswerberin in der vorliegenden Richtlinienbeschwerde gesondert angefochten.
51
Davon ausgehend war die Revisionswerberin sohin mit ihrer Beschwerde wegen Verletzung von Paragraph 5, Absatz 3, RLV in zwei Fällen erfolgreich und hätte ihr gemäß Paragraph 35, VwGVG Schriftsatzaufwand in zweifachem Ausmaß gebührt vergleiche , demgegenüber in Bezug auf den Verhandlungsaufwand VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090, mwN).
52
Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
53
Gemäß Paragraph 50, VwGG ist in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Der Revisionswerberin war daher der geltend gemachte Aufwandersatz gemäß Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (in vollem Umfang) zuzuerkennen, der - mit gesondertem Schriftsatz vom 5. Jänner 2023 eingebrachte - Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz war hingegen abzuweisen.

Wien, am 29. März 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L00

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Dokumentnummer

JWT_2022010002_20230329L00