Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/01/0002
GRS wie 98/01/0477 E 16. Juni 1999 VwSlg 15174 A/1999 RS 3
Die Eintragung des Ergebnisses einer erkennungsdienstlichen
Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren
Weiterverwendung gemäß Paragraph 64, SPG 1991 stellt kein Einschreiten im
Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 dar, wenn es sich dabei nicht um ein
unmittelbar dem Betroffenen gegenüber erfolgendes oder sonst
außenwirksames Vorgehen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem
Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991, Konflikte zwischen Organen des
öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L10