Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0477 E 16. Juni 1999 VwSlg 15174 A/1999 RS 3

Stammrechtssatz

Die Eintragung des Ergebnisses einer erkennungsdienstlichen

Behandlung, die folgende Speicherung der gewonnenen Daten und deren

Weiterverwendung gemäß Paragraph 64, SPG 1991 stellt kein Einschreiten im

Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991 dar, wenn es sich dabei nicht um ein

unmittelbar dem Betroffenen gegenüber erfolgendes oder sonst

außenwirksames Vorgehen handelt. Dies ergibt sich auch aus dem

Zweck des Paragraph 31, Absatz eins, SPG 1991, Konflikte zwischen Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und Betroffenen zu mindern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L10