Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/01/0002
Nach Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die für ihr Einschreiten im Wege der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bzw. im Fall einer Amtshandlung infolge freiwilliger Mitwirkung oder Duldung durch den "Betroffenen" (zur Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach Paragraph 4, SPG RichtlinienV 1993 vergleiche etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, Rn. 14, mwN) maßgeblichen Umstände zu einem Zeitpunkt nach Beendigung der Amtshandlung ("später") nachvollzogen werden können.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L11