Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/01/0002
"Aufzeichnungen" rein internen Charakters (insbesondere durch entsprechende Angaben in einer "Sachverhaltsdarstellung", einem "Begleitschein", einer "Übernahme- und Übergabebestätigung" sowie einem "Tagesbericht" bzw. in einem "Gesundheitsfragebogen") sind nicht geeignet, eine zur Erhebung einer Richtlinienbeschwerde legitimierende subjektive Betroffenheit bzw. eine Rechtsverletzung der Revisionswerberin im Grunde des Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, SPG RichtlinienV 1993 (hier: in Verbindung mit Paragraph 28, AnhO 1999) zu begründen. Der Revisionswerberin mangelte es sohin am Recht, gegen die behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht Richtlinienbeschwerde nach Paragraph 89, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, SPG 1991 zu erheben vergleiche VwGH 16.6.1999, 98/01/0477). Das VwG wäre demnach verpflichtet gewesen, die Richtlinienbeschwerde der Revisionswerberin in diesem Punkt zurückzuweisen. Durch die demgegenüber ergangene meritorische Entscheidung - nämlich der Feststellung, dass keine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 vorliege - wurde die Revisionswerberin indes nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche im Zusammenhang mit einer Ab- statt Zurückweisung einer Beschwerde etwa VwGH 22.2.2016, Ra 2016/02/0016, sowie VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0009; 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L18