Verwaltungsgerichtshof
29.03.2023
Ra 2022/01/0002
Paragraph 10, Absatz eins, SPG RichtlinienV 1993 stellt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Wahl der Mittel und der Form der Dokumentation frei; Absatz 3, leg. cit. spricht in diesem Zusammenhang allgemein von "Aufzeichnungen". Paragraph 10, SPG RichtlinienV 1993 normiert insofern keinen Mittel- bzw. Formzwang. Demnach wird der Dokumentationspflicht im Regelfall durch bezughabende schriftliche "Aufzeichnungen" (wie etwa in Anzeigen, Meldungen, "Sachverhaltsdarstellungen" "Tagesberichten" o.ä.) entsprochen werden können; darüber hinaus kommen aber - jeweils situationsabhängig - auch andere Mittel (z.B. Audio- oder Filmaufzeichnungen) in Betracht, die es ermöglichen, die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände im Nachhinein nachvollziehen zu können; aus Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz SPG RichtlinienV 1993 ergibt sich insbesondere auch die Möglichkeit der Befragung von Auskunftspersonen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010002.L14