1
Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte - gestützt auf seine am 18. März 2019 geschlossene Ehe mit J.H., einer österreichischen Staatsbürgerin - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, beantragte - gestützt auf seine am 18. März 2019 geschlossene Ehe mit J.H., einer österreichischen Staatsbürgerin - die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
2
Mit Bescheid vom 17. April 2020 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 2 Z 1 NAG mit der Begründung ab, dass gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung bestehe und der Antrag unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei.Mit Bescheid vom 17. April 2020 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG mit der Begründung ab, dass gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung bestehe und der Antrag unzulässigerweise im Inland gestellt worden sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2020 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 NAG abgewiesen werde (Spruchpunkt A. I.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Spruchpunkt B. I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 14. Dezember 2020 gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 30, NAG abgewiesen werde (Spruchpunkt A. römisch eins.). Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Zudem verpflichtete das Verwaltungsgericht den Revisionswerber zum Ersatz von Barauslagen (Spruchpunkt B. römisch eins.).
4
Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der erfolglos geblieben sei. Am 28. November 2019 habe er persönlich bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag eingebracht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 habe er einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt und begründend auf eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau und ihre dadurch bedingte Betreuungsbedürftigkeit verwiesen. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei im Jahr 1956 geboren und bereits zweimal verheiratet gewesen. Ihre Mutter, die mittlerweile verstorben sei, habe ihr und dem Revisionswerber ein unentgeltliches Wohnrecht für eine näher bezeichnete Wohnung eingeräumt, wobei die Wohnkosten von J.H. alleine getragen würden. J.H. beziehe eine Alterspension und Pflegegeld in der Höhe von insgesamt € 1.403,71 monatlich. Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1.Zusammengefasst stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei im Jahr 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der erfolglos geblieben sei. Am 28. November 2019 habe er persönlich bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag eingebracht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 habe er einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt und begründend auf eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau und ihre dadurch bedingte Betreuungsbedürftigkeit verwiesen. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei im Jahr 1956 geboren und bereits zweimal verheiratet gewesen. Ihre Mutter, die mittlerweile verstorben sei, habe ihr und dem Revisionswerber ein unentgeltliches Wohnrecht für eine näher bezeichnete Wohnung eingeräumt, wobei die Wohnkosten von J.H. alleine getragen würden. J.H. beziehe eine Alterspension und Pflegegeld in der Höhe von insgesamt € 1.403,71 monatlich. Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten und verfüge über ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1.
5
Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, dass zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehefrau „gelegentlicher Kontakt“ bestehe. Eine Hausgemeinschaft sei nicht aufgenommen worden und es werde eine solche auch nicht in Aussicht genommen. Der Revisionswerber und die zusammenführende Ehegattin führten kein Intimleben und hätten dies auch nicht vor. Sie würden nicht gemeinsam zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beitragen. Die Ehe sei vom Revisionswerber lediglich mit der Absicht und zu dem Zweck geschlossen worden, sich ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu verschaffen.
6
Beweiswürdigend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bereits die Angaben des Revisionswerbers und von J.H. zum Kennenlernen zu erheblichen Widersprüchen geführt hätten. Der Revisionswerber habe angegeben, J.H. beim Einkaufen in einem Supermarkt in der Nähe des Keplerplatzes kennengelernt zu haben. Die Ehefrau habe angegeben, dass dies in Wien Mitte gewesen sei. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens hätten sich die Aussagen unterschieden. So hätten sich die Eheleute laut J.H. im November 2015, vielleicht auch Anfang Dezember 2015, kennengelernt. Der Revisionswerber glaube, sie hätten sich im September 2016 kennengelernt, wobei sie nach dem Kennenlernen im Supermarkt auf einen Kaffee gegangen seien und dort Telefonnummern getauscht hätten. J.H. habe im Zusammenhang mit dem Kennenlernen im Supermarkt angegeben, dass sie dann direkt die Telefonnummern ausgetauscht hätten. Weiters habe der Revisionswerber angegeben, sie hätten nach dem ersten Kennenlernen zwei Monate lang telefoniert und sich ein- bis zweimal in der Woche auf einen Kaffee in verschiedenen Lokalen getroffen. Demgegenüber habe J.H. angegeben, sie hätten beim Austausch der Telefonnummern vereinbart, dass sie einander kontaktieren würden, wenn einer von ihnen etwas bräuchte. Der Revisionswerber hätte sich dann einmal bei ihr gemeldet, weil er eine Übersetzung benötigt hätte, und sei zu ihr in die Wohnung gekommen. Sie hätten dann sowohl telefonisch als auch persönlich Kontakt gehabt.
7
Befragt zur gemeinsamen Wohnung habe der Revisionswerber zwar die Raumaufteilung aufzählen können, sich jedoch in „Widersprüche in Bezug auf die Schlafgegebenheiten in der Wohnung“ verwickelt. So habe der Revisionswerber angegeben, die Eheleute würden in einem King-Size-Bett mit ungeteilter Matratze schlafen. Diesen Angaben widersprechend habe J.H. ausgesagt, sie würden in getrennten Betten schlafen.
8
Im Übrigen sei auch auffällig, dass der Revisionswerber von zwei getrennten Toiletten in der ehelichen Wohnung gesprochen habe; J.H. habe lediglich von einer Toilette gesprochen. Zudem sei der von J.H. angeführte Abstellraum vom Revisionswerber bei der Raumaufzählung nicht angeführt worden. Für das Verwaltungsgericht stehe demnach ohne Zweifel fest, dass eine Hausgemeinschaft nicht geführt werde.
9
Völlig widersprechend seien die Angaben der Eheleute zur Frage des Heiratsentschlusses. Der Revisionswerber habe ausgeführt, dass J.H. in ihrer Wohnung im Jahr 2018 den Vorschlag gemacht hätte, dass sie heiraten sollten. J.H. hätte ihm einen Goldring gekauft und sie hätten Wein getrunken. Demgegenüber habe J.H. ausgesagt, es sei ein gemeinschaftlicher Entschluss gewesen zu heiraten und sie hätten Sekt getrunken; Geschenke hätte es keine gegeben. Zu den Eheringen befragt, habe der Revisionswerber angegeben, dass seine Frau diese gekauft habe. J.H. habe ausgeführt, dass sie der Revisionswerber besorgt hätte.
10
Auch im Hinblick auf die Hochzeit selbst hätten der Revisionswerber und J.H. einander widersprochen. Nach den Angaben von J.H. wären bei der Hochzeit auch ihre drei Töchter, deren Ehegatten, die vier Kinder der Töchter und die Verlobte des ältesten Enkelkindes sowie zwei Freundinnen von ihr anwesend gewesen. Zum Essen hätte es Filetspitzen mit Rahm, einen Hochzeitsstrudel, diverse Brötchen und eine Torte gegeben. Der Revisionswerber, der die Verlobte des ältesten Enkelkindes und die zwei Freundinnen von J.H. nicht erwähnt habe, habe ausgeführt, dass es zum Essen Wiener Schnitzel und Knödel gegeben hätte. Im Übrigen habe der Revisionswerber entgegen dem auf der Heiratsurkunde ausgewiesenen Datum das Hochzeitsdatum mit 18. April 2019 angegeben. Der Revisionswerber habe ausgeführt, in der gemeinsamen Wohnung gefeiert zu haben, während seine Ehefrau ausgesagt habe, die Hochzeitsfeier habe in der Wohnung ihrer Tochter stattgefunden. Gemäß der Aussage des Revisionswerbers habe ihm J.H. nach der Eheschließung eine neue Uhr gekauft; er habe ihr keine Geschenke gemacht. J.H. habe wiederum angegeben, er hätte ihr ein Parfüm und ein Handy gekauft.
11
Die „derart eklatanten Widersprüche“, die in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2020 bei Fragen zum Eheleben zutage getreten wären, seien mit einem bestehenden Familienleben nicht vereinbar. Für das Verwaltungsgericht erscheine es unglaubwürdig, dass sich die Ehegatten an Geschenke - wie ein Mobiltelefon, ein Parfüm bzw. eine Uhr - nicht erinnern könnten. Auch die Abweichungen in den Aussagen betreffend das Hochzeitsessen, die anwesenden Personen, die Ringe und die Zeit nach dem ersten Kennenlernen seien mit einem tatsächlichen Familienleben nicht in Einklang zu bringen.
12
Auch befragt zum Tagesablauf hätten sich Widersprüche ergeben. Der Revisionswerber habe angegeben, zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr und somit als Erster aufzustehen. Demgegenüber habe J.H. ausgeführt, meist zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr und somit vor ihrem Ehegatten aufzustehen. Der Revisionswerber habe die Narbe von J.H., die von ihr in der mündlichen Verhandlung vorgezeigt worden sei und an der rechten Körperseite schräg vom Nabel nach unten verlaufe sowie eine Länge von 15 bis 20 cm aufweise, nicht richtig bezeichnen können, sodass sich daraus ohne Zweifel ergebe, dass der Revisionswerber und J.H. kein Intimleben führten.
13
Dass gemeinsame Anschaffungen getätigt worden seien, dass ein gemeinsames Konto bestehe oder dass sonstige Tatsachen vorlägen, die auf eine Wirtschaftsgemeinschaft hindeuteten, seien nicht vorgebracht worden. Dafür, dass dem Revisionswerber von J.H. Geld zur Verfügung gestellt worden sei, gäbe es keine Nachweise.
14
Angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber mit J.H. eine „Zweckgemeinschaft geschlossen“ habe, um ihm die Möglichkeit eines dauerhaften Aufenthaltes im Bundesgebiet zu vermitteln. Zwar mag zwischen dem Revisionswerber und J.H. gelegentlicher Kontakt bestehen - unter anderem beispielsweise, wenn der Revisionswerber Übersetzungen benötige -, eine eheähnliche Beziehung, bestehend aus den Elementen einer Wohn-, Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sei für das Verwaltungsgericht aber nicht zu erkennen.
15
Da sich der Revisionswerber auf die geschlossene Ehe berufe, obwohl zwischen ihm und J.H. kein gemeinsames Familienleben geführt werde, sei der Tatbestand des § 30 NAG erfüllt und es liege das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vor.Da sich der Revisionswerber auf die geschlossene Ehe berufe, obwohl zwischen ihm und J.H. kein gemeinsames Familienleben geführt werde, sei der Tatbestand des Paragraph 30, NAG erfüllt und es liege das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor.
16
Gegen Spruchpunkt A. I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.Gegen Spruchpunkt A. römisch eins. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet er sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe.
17
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
19
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.
20
Nach § 11 Abs. 1 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (§ 30 Abs. 1 NAG) vorliegt. Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
21
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 9, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche , VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 9, mwN). 22
Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, Rn. 12, mwN).Nach übereinstimmender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht eine Ehe - wie auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt vergleiche , VwGH 14.6.2022, Ra 2021/22/0128, Rn. 12, mwN). 23
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 8, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0205, Rn. 8, mwN). 24
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 Abs. 2 AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, Rn. 17, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in die Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. vergleiche , VwGH 25.1.2022, Ra 2021/19/0128 bis 0130, Rn. 17, mwN).
25
Im vorliegenden Fall zeigt die Revision aus nachstehenden Gründen einen relevanten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung auf.
26
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass der klare Wortlaut des § 37 Abs. 4 NAG bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde vorsieht; § 37 Abs. 4 NAG ist auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, ungeachtet dessen, dass lediglich von der „Behörde“ die Rede ist (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300, Rn. 13 und 17, mwN). Das Verwaltungsgericht ging - im Gegensatz zur belangten Behörde - davon aus, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers mit J.H. um eine Aufenthaltsehe handle und änderte diesbezüglich den Spruch des angefochtenen Bescheides (vgl. zu einem solchen Fall VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0216). Allerdings unterließ es das Verwaltungsgericht, die Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG zu verständigen, was einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. abermals VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300, nunmehr Rn. 14). Dies wird von der Revision auch zu Recht ins Treffen geführt und vorgebracht, dass der Revisionswerber erstmals durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit dem Vorwurf einer Aufenthaltsehe konfrontiert worden sei. Durch das Unterlassen der Verständigung der Landespolizeidirektion fehle „ein bedeutsamer Ermittlungsschritt“. Da die Landespolizeidirektion nach einer Mitteilung nach § 37 Abs. 4 NAG Erhebungen durchzuführen gehabt hätte, wäre es dem Revisionswerber auch möglich gewesen, sich zu dem Vorwurf zu äußern sowie ausreichende Beweismittel vorzulegen, insbesondere Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Freunden zum Beweis einer intensiven Beziehung zwischen den Eheleuten sowie der Pflege und Betreuung seiner Frau - auch in seelischer Hinsicht - aufgrund ihrer schweren Erkrankung (u.a. Multiple Sklerose).Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass der klare Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde vorsieht; Paragraph 37, Absatz 4, NAG ist auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden, ungeachtet dessen, dass lediglich von der „Behörde“ die Rede ist vergleiche , VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300, Rn. 13 und 17, mwN). Das Verwaltungsgericht ging - im Gegensatz zur belangten Behörde - davon aus, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers mit J.H. um eine Aufenthaltsehe handle und änderte diesbezüglich den Spruch des angefochtenen Bescheides vergleiche , zu einem solchen Fall VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0216). Allerdings unterließ es das Verwaltungsgericht, die Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG zu verständigen, was einen Verfahrensfehler darstellt vergleiche , abermals VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0300, nunmehr Rn. 14). Dies wird von der Revision auch zu Recht ins Treffen geführt und vorgebracht, dass der Revisionswerber erstmals durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mit dem Vorwurf einer Aufenthaltsehe konfrontiert worden sei. Durch das Unterlassen der Verständigung der Landespolizeidirektion fehle „ein bedeutsamer Ermittlungsschritt“. Da die Landespolizeidirektion nach einer Mitteilung nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG Erhebungen durchzuführen gehabt hätte, wäre es dem Revisionswerber auch möglich gewesen, sich zu dem Vorwurf zu äußern sowie ausreichende Beweismittel vorzulegen, insbesondere Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Freunden zum Beweis einer intensiven Beziehung zwischen den Eheleuten sowie der Pflege und Betreuung seiner Frau - auch in seelischer Hinsicht - aufgrund ihrer schweren Erkrankung (u.a. Multiple Sklerose). 27
Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft unter anderem mit dem Argument, dass kein gemeinsames Konto bestehe. Dabei ließ das Verwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt, dass der Revisionswerber über kein eigenes Einkommen verfügt und in der Verhandlung angeben konnte, welche Kosten - insbesondere Wohnkosten - von seiner Ehefrau zu tragen seien. Die Beweiswürdigung zum Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft sind ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht schlüssig, zumal das Erfordernis einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht dahingehend verstanden werden kann, dass beide Eheleute zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen müssen (vgl. OGH 14.7.2022, 1 Ob 98/22a, wonach zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, „dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen“).Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft unter anderem mit dem Argument, dass kein gemeinsames Konto bestehe. Dabei ließ das Verwaltungsgericht jedoch unberücksichtigt, dass der Revisionswerber über kein eigenes Einkommen verfügt und in der Verhandlung angeben konnte, welche Kosten - insbesondere Wohnkosten - von seiner Ehefrau zu tragen seien. Die Beweiswürdigung zum Fehlen einer Wirtschaftsgemeinschaft sind ohne Berücksichtigung dieser Umstände nicht schlüssig, zumal das Erfordernis einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht dahingehend verstanden werden kann, dass beide Eheleute zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen müssen vergleiche , OGH 14.7.2022, 1 Ob 98/22a, wonach zum Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft gehört, „dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen“).
28
Mit dem übereinstimmenden Vorbringen des Revisionswerbers und J.H. in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2020, wonach der Revisionswerber den Haushalt mache, einkaufen gehe, seiner Ehefrau bei der täglichen Körperpflege helfe und ihr auch seelisch eine große Stütze sei, setzte sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Dass der Revisionswerber die Narbe von J.H., die schräg vom Nabel nach unten verlaufe und eine Länge von 15 bis 20 cm aufweise, nicht richtig bezeichnen habe können, lässt sich aus der Aussage des Revisionswerbers in der Verhandlung, wonach sich die „bogenförmige“ Operationsnarbe unter dem Nabel befinde und „ca. 8 Zoll lang“ sei, nicht schlüssig ableiten.
29
Zudem erfolgte keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den übereinstimmenden Angaben der Eheleute betreffend ihr Sexualleben, sodass sich die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft auch von daher als nicht ordnungsgemäß begründet erweist.
30
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die seitens des Verwaltungsgerichtes ins Treffen geführten Widersprüche in den Aussagen der Ehegatten zu den näher dargestellten Themen nicht unmaßgeblich sind und das Vorliegen einer Aufenthaltsehe indizieren können. Das angefochtene Erkenntnis lässt allerdings keine hinreichende Auseinandersetzung mit den angeführten gegenläufigen, für eine tatsächlich gelebte Ehe sprechenden Aspekten erkennen.
31
Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der unterbliebenen Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG und demnach fehlender diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse - als nicht ordnungsgemäß.Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der unterbliebenen Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG und demnach fehlender diesbezüglicher Ermittlungsergebnisse - als nicht ordnungsgemäß.
32
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
33
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. Februar 2023