Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0216 E 22. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der (übereinstimmenden) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220020.L01