Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0044 E 25. April 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen vergleiche VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009, 16.10.2001, 99/09/0058). Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das VwG in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das VwG ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich sein kann vergleiche VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016). Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichts jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe "beträchtlich überwiegt" vergleiche VwGH 23.5.2013, 2011/09/0048).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170078_20231218L01

Rechtssatz für Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18284 A/2011 RS 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabsetzte, weil dem Bf nicht der gesamte erstinstanzliche Tatvorwurf anzulasten war, vermag keinen Milderungsgrund iSd Paragraph 20, VStG darzustellen. Schon auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Paragraph 20, ("Außerordentliche Milderung der Strafe") und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur "Strafbemessung" in Paragraph 19, VStG kommen nach Paragraph 20, VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, "soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen", gegeneinander abzuwägen. Aus diesem wörtlich zitierten Halbsatz betreffend die Bestimmung der Strafdrohung ergibt sich, dass Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürfen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L02

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170078_20231218L02

Rechtssatz für Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0001 E 6. Mai 2020 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Übertretungen handelt es sich nicht etwa um die Übertretungen bloßer Ordnungsvorschriften, die administrativen Zwecken dienen. Vielmehr soll das Monopol gegen Personen gesichert werden, die keine Regelungen hinsichtlich des Spielerschutzes einzuhalten haben und sich keiner Aufsicht (etwa im Hinblick auf die Unterbindung von Geldwäsche, vergleiche Paragraph 19, Absatz 7, GSpG) zu unterwerfen haben. Sanktioniert wird beispielsweise das Veranstalten verbotener Ausspielungen mit Glücksspielapparaten, die notorisch ein besonders hohes Suchtpotential und daher eine besonders hohe Gefährlichkeit mit sich bringen vergleiche hiezu VwGH 11.7.2018, Ra 2018/17/0048, 0049, Rn. 79). Paragraph 52, Absatz 2, GSpG stellt dabei auf die Anzahl der Eingriffsgegenstände (insbes. auf die Anzahl der Glücksspielautomaten) ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L03

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170078_20231218L03

Rechtssatz für Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da im Revisionsfall die Anzahl der Glücksspielautomaten bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L04

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021170078_20231218L04

Entscheidungstext Ra 2021/17/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §20
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. M. Mayr als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. Februar 2021, LVwG-413732/10/Gf/RoK, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems; mitbeteiligte Partei: Z M in B, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 25/21), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit hinsichtlich seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Mai 2020 wurde der Mitbeteiligte als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Die Gesellschaft habe sich als Unternehmer an verbotenen Ausspielungen beteiligt, indem sie in einem näher bezeichneten Zeitraum ein Glücksspielgerät einem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe. Dem Mitbeteiligten wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500 auferlegt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) der gegen das behördliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten insofern statt, als es die Strafe auf € 2.000 herabsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, wobei es den Spruch des Straferkenntnis dahingehend abänderte, dass die Übertretungsnorm Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG und die Strafnorm Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafrahmen GSpG laute. Das Verwaltungsgericht setzte den Kostenbeitrag des Mitbeteiligten zum Verwaltungsstrafverfahren herab und sprach aus, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe. Weiters sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3
Gegen diese Herabsetzung der Strafe sowie die Kostenentscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung in der er die kostenpflichtige Ab- in eventu Zurückweisung der Revision beantragte.
4
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht berücksichtige im angefochtenen Erkenntnis Milderungsgründe im Sinn des Paragraph 20, VStG, die im Widerspruch zu näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden bzw. zu denen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die Revision erweist sich mit ihrem Vorbringen, das Unterschreiten der Mindeststrafdrohung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG durch das Verwaltungsgericht sei rechtswidrig, als zulässig und auch als begründet.
6
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 27.6.2023, Ra 2021/17/0087, mwN).
7
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte unterschritten werden.
8
Die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dass diese Voraussetzung zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise darzutun. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, in der Begründung seines Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG die für die Überprüfung der Ermessensübung maßgeblichen Gründe insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich sein kann. Dazu ist es erforderlich, die im konkreten Fall nach Meinung des Gerichtes jeweils zum Tragen kommenden Milderungsgründe und Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und darzulegen, dass und weshalb das Gewicht der Milderungsgründe jenes der Erschwerungsgründe „beträchtlich überwiegt“ vergleiche , VwGH 6.8.2021, Ra 2020/02/0030, mwN).
9
Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass der Mitbeteiligte den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG verwirklicht habe und ein Wiederholungsfall vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe dem Mitbeteiligten in ihrem Straferkenntnis bloß die Übertretung einer Ordnungsvorschrift und hinsichtlich der Dauer ein bloß „punktuell“ rechtswidriges Verhalten (nämlich am 14. November 2019 um 15.15 Uhr) sowie die Tatbegehung mit nur einem Eingriffsgerät zur Last gelegt. Vor dem Hintergrund dieser Milderungsgründe, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstünden, sei es unter Heranziehung des Paragraph 20, VStG in gleicher Weise tat- und schuldangemessen und insgesamt verhältnismäßig, die Geldstrafe auf € 2.000 herabzusetzen.
10
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden sind. Auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Paragraph 20, VStG („Außerordentliche Milderung der Strafe“) und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur „Strafbemessung“ in Paragraph 19, VStG kommen nach Paragraph 20, VStG als Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt vergleiche , VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098).
11
Zum seitens des Verwaltungsgerichts herangezogenen „Milderungsgrund“, der bloßen Übertretung einer Ordnungsvorschrift, ist anzumerken, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG umschriebenen Übertretungen - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht - nicht um bloße Ordnungsvorschriften handelt, die administrativen Zwecken dienen vergleiche , VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, mwN), weshalb deren Berücksichtigung bei der Strafbemessung in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Weise schon aus diesem Grund ausscheidet.
12
Dem zweiten der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführten Milderungsgründe, nämlich dass es davon ausgehe, die belangte Behörde habe dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis bloß „punktuell“ rechtswidriges Verhalten (am 14. November 2019) vorgeworfen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision Aktenwidrigkeit entgegengehalten.
13
Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Wird in der Revision Aktenwidrigkeit geltend gemacht, handelt es sich dabei um einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss vergleiche , VwGH 17.11.2022, Ra 2021/02/0014 bis 0015, mwN).
14
Tatsächlich ist, wie in der Revision zutreffend darlegt wird, im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses - aber auch in der Begründung - ein Tatzeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 14. November 2019 angeführt. Das angefochtene Erkenntnis enthält - abgesehen vom angenommenen „punktuell“ rechtswidrigen Verhalten - keinerlei Feststellungen oder beweiswürdigende Ausführungen, die eine davon abweichende Annahme nachvollziehbar machen würden. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ergibt sich durch die Berücksichtigung des aktenwidrigen Umstandes im Rahmen der Strafbemessung.
15
Als letzten ausdrücklich genannten Milderungsgrund zieht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Tatbegehung mit bloß einem Eingriffsgerät heran.
16
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (z.B. VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0735, mwN).
17
Nach der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zur Anwendung gebrachten Strafnorm des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafrahmen GSpG ist die Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung mit einer Geldstrafe von € 3.000 bis zu € 30.000 bedroht.
18
Da im Revisionsfall die Anzahl der Glücksspielautomaten bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das Verwaltungsgericht die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Strafsätze mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche , nochmals VwGH 10.12.2021, Ra 2020/17/0013, mwN).
19
Weil die vom Verwaltungsgericht für das Unterschreiten der Mindeststrafe des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG herangezogenen Umstände, dass „bloß die Übertretung einer Ordnungsvorschrift“ und „bloß punktuell rechtswidriges Verhalten“ vorliege, nicht zutreffen, kann im Revisionsfall dahingestellt bleiben, ob diese im Kontext des Paragraph 52, GSpG (überhaupt) dem Grunde nach Milderungsgründe im Rahmen der Strafbemessung gemäß Paragraphen 19, ff VStG darstellen können.
20
Indem das Verwaltungsgericht das Unterschreiten der Mindeststrafe des Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafsatz GSpG mit dem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen im Sinn von Paragraph 20, VStG begründete, die der Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes nicht standhielten und es somit die Strafbemessung nicht im Sinne des Gesetzes vornahm, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG im angefochtenen Umfang - und damit hinsichtlich des Ausspruchs über die verhängte Geldstrafe und hinsichtlich des davon abhängigen Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 18. Dezember 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L00

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Dokumentnummer

JWT_2021170078_20231218L00