Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0078

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/03/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18284 A/2011 RS 4 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Dass die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabsetzte, weil dem Bf nicht der gesamte erstinstanzliche Tatvorwurf anzulasten war, vermag keinen Milderungsgrund iSd Paragraph 20, VStG darzustellen. Schon auf Grund des systematischen Zusammenhangs zwischen dem Paragraph 20, ("Außerordentliche Milderung der Strafe") und der grundlegenden gesetzlichen Regelung zur "Strafbemessung" in Paragraph 19, VStG kommen nach Paragraph 20, VStG als Milderungs- bzw Erschwerungsgründe jene in Betracht, auf die Paragraph 19, VStG abstellt. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, "soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen", gegeneinander abzuwägen. Aus diesem wörtlich zitierten Halbsatz betreffend die Bestimmung der Strafdrohung ergibt sich, dass Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht zusätzlich als Strafbemessungsgründe berücksichtigt werden dürfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170078.L02